Beschluss
10 TaBV 67/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Honorardurchsetzungskosten eines Einigungsstellenbeisitzers können als Verzugsschaden erstattungsfähig sein, auch wenn der Beisitzer Rechtsanwalt und in eigener Person tätig wird (§ 76a BetrVG).
• Eine Mahnung, die die Zahlung unzweideutig verlangt, begründet Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB; eine weitere Nachfristsetzung ist hierfür nicht erforderlich.
• Rechnung und Mahnung auf dem Briefbogen einer Sozietät stehen der Erkennbarkeit des einzelnen Anspruchsstellers nicht entgegen, wenn aus Inhalt und Umständen hervorgeht, dass ein einzelner Beisitzer (hier Rechtsanwalt F1) seine Forderung geltend macht.
• Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht, wenn der Gläubiger Unternehmer ist (§§ 288 Abs. 2, 291 BGB).
Entscheidungsgründe
Erstattung von Honorardurchsetzungskosten nach Verzug der Einigungsstellebezahlung • Honorardurchsetzungskosten eines Einigungsstellenbeisitzers können als Verzugsschaden erstattungsfähig sein, auch wenn der Beisitzer Rechtsanwalt und in eigener Person tätig wird (§ 76a BetrVG). • Eine Mahnung, die die Zahlung unzweideutig verlangt, begründet Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB; eine weitere Nachfristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. • Rechnung und Mahnung auf dem Briefbogen einer Sozietät stehen der Erkennbarkeit des einzelnen Anspruchsstellers nicht entgegen, wenn aus Inhalt und Umständen hervorgeht, dass ein einzelner Beisitzer (hier Rechtsanwalt F1) seine Forderung geltend macht. • Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht, wenn der Gläubiger Unternehmer ist (§§ 288 Abs. 2, 291 BGB). Der Arbeitgeber setzte eine Einigungsstelle zur Arbeitszeit-/Dienstplangestaltung ein. Der Betriebsrat benannte als außerbetriebliche Beisitzer u.a. den Rechtsanwalt F1 (Beteiligter zu 1.), der an den Verhandlungen teilnahm. Der Einigungsstellenvorsitzende rechnete dem Arbeitgeber 10.000 € Honorar in Rechnung; F1 stellte auf Sozietätsbriefbogen eine Rechnung über 7/10 des Vorsitzendenhonorars (8.330 € inkl. USt) und mahnte am 21.12.2010 die Zahlung bis 28.12.2010 an. Der Arbeitgeber zahlte das Beisitzerhonorar erst am 30.12.2010; F1 verlangte daraufhin im Beschlussverfahren zusätzlich Honorardurchsetzungskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, Mahnung und Rechnung seien nicht als Forderung des einzelnen Beisitzers erkennbar und die Frist zum 28.12.2010 sei unangemessen. Gegen diesen Beschluss legte F1 Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Das Beschlussverfahren ist das richtige Verfahren zur Entscheidung über Kosten einer Einigungsstelle (§§ 2a, 80 ArbGG; § 76a BetrVG). • Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten: Auch wenn der Beisitzer zugleich Rechtsanwalt ist und sich selbst vertritt, können Anwaltskosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sein (BAG-Rechtsprechung). • Bestehen des Honoraranspruchs: Durch Benennung als Beisitzer entstand ein gesetzliches Schuldverhältnis und ein Vergütungsanspruch gemäß § 76a Abs. 3 BetrVG; die Höhe (7/10 des Vorsitzendenhonorars) war unstreitig. • Fälligkeit: Mit der Rechnung vom 08.12.2010 wurde der Anspruch zumindest spätestens fällig; auf diese unmittelbare Fälligkeit weist das Schreiben hin (§ 271 BGB). • Keine Einrede des Zurückbehaltungsrechts: Die Rechnung erfüllte die Voraussetzungen des § 14 UStG; Zahlung auf Sozietätskonto und Briefbogen hinderten die Erkennbarkeit des Anspruchsstellers nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB greift nicht. • Mahnung und Verzug: Das Schreiben vom 21.12.2010 enthielt eine eindeutige Zahlungsaufforderung und damit eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB; eine weitere Nachfristsetzung war nicht erforderlich. Daher trat Verzug mit Zugang der Mahnung ein (21.12.2010). • Schadensumfang: Ersatzfähiger Schaden umfasst auch Rechtsverfolgungskosten; die geltend gemachte Verfahrensgebühr und Pauschalen (insgesamt 718,40 €) sind nach den einschlägigen RVG-Nrn. und Sätzen berechtigt. • Zinsen: Da der Kläger als Rechtsanwalt gegenüber dem Arbeitgeber als Unternehmer handelte, sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzusprechen (§§ 288 Abs. 2, 291 BGB). • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, da keine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden war (§§ 92 Abs.1, 72 Abs.2 ArbGG). Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. war begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Arbeitgeber verpflichtet, an den Beteiligten zu 1. 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2011 zu zahlen. Begründet wurde dies damit, dass der Honoraranspruch des Beisitzers fällig war, die Mahnung vom 21.12.2010 wirksam Verzug nach § 286 BGB begründete und die darauf entstandenen Honorardurchsetzungskosten als Schaden ersatzfähig sind. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers war nicht durch formale Umstände der Rechnungslegung entzogen, und ein Zurückbehaltungsrecht stand ihm nicht zu. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.