Urteil
8 Sa 1345/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0202.8SA1345.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.07.2011 – 5 Ca 655/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen 1 Tatbestand 2 Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1963 geborene Kläger, der seit dem 01.02.1987 bei den beklagten Stadtwerken beschäftigt und auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen vom 20.12.1989 und 28.01.2002 (Bl. 12 ff. d. A.) als technischer Angestellter mit einer Bruttomonatsvergütung von 3.800,-- Euro tätig ist, gegen seine Versetzung gemäß arbeitgeberseitigem Schreiben vom 10.03.2011 (Bl. 23 d. A.). Diese Versetzung stützt die Beklagte auf den Vortrag, die vom Kläger seit dem Jahre 2002 ausgeübte Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit entfalle aufgrund Fremdvergabe an einen überbetrieblichen Dienst ab dem 01.04.2011. 3 Zur Klagebegründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die angegriffene Zuweisung einer geänderten Tätigkeit sei nicht vom arbeitsvertraglichen Direktionsrecht gedeckt. 4 Hierzu verweist der Kläger auf die als "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 20.12.1989" überschriebene Vereinbarung vom 28.01.2002. Wie sich hieraus ergebe, sei die vertragliche Aufgabenstellung bewusst in Abweichung von der im Arbeitsvertrag vom 20.12.1989 aufgeführten Tätigkeitsbezeichnung als "Technischer Angestellter" begrenzt worden. 5 Die genannte Regelung l1 wie folgt: 6 Zwischen 7 den Stadtwerken W2 GmbH 8 und Herrn M1 S2, 9 geboren am 02.11.1963, 10 wohnhaft D3 12 in 12345 U1 11 wird folgender 12 änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 20.12.1989 13 abgeschlossen 14 § 1 15 Der Arbeitseinsatz des Herrn S2 erfolgt ab dem 28. Januar 2002 als technischer Angestellter im Bereich Beauftragten wesen in Fragen der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie des Abfall-, Gefahrgut- und Gewässerschutzmanagements. Eine Stellenbeschreibung mit genauer Aufgabenzuordnung erfolgt kurzfristig. Dabei sind ihm Aufgaben mit einer Wertigkeit mindestens der Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe (entspricht der übergeleiteten Vergütungsgruppe Vb BAT) zuzuordnen. 16 § 2 17 Herr S2 verzichtet auf die Einrede der nicht erfolgten vorherigen Beteiligung des Betriebsrats. Der Betriebsrat wird sich in seiner Sitzung am 29.01.2002 mit diesem Änderungsvertrag befassen. 18 § 3 19 Mit dieser Vereinbarung ist der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bochum beendet. 20 W2, 28. Januar 2002 21 Stadtwerke W2 GmbH M1 S2 22 Im Einzelnen hat der Kläger vorgetragen: Wie sich schon aus der Kennzeichnung der Vereinbarung als Änderungsvertrag und ferner aus den für die Vereinbarung maßgeblichen Umständen ergebe, handele es sich bei der in § 1 der Vereinbarung getroffenen Regelung nicht um die bloße einvernehmliche Zuweisung des genannten Arbeitsplatzes im Beauftragten wesen, sondern um eine vertragliche Eingrenzung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Das arbeitsvertragliche Direktionsrecht sowie die tarifliche Versetzungsbefugnis seien dementsprechend eingeschränkt worden, ohne dass es einer diesbezüglichen ausdrücklichen Regelung bedürfe. Für den vertragsändernden Charakter der Vereinbarung vom 28.01.2002 spreche neben der Überschrift auch der Anlass des Vertragsschlusses. Wie sich aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 10.01.2002 – 4 Ca 2654/01 – (Bl. 213 ff. der Akte) ergebe, sei es im Jahre 2001 wiederholt am bisherigen Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten gekommen, wobei sich der Kläger erfolgreich gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung vom 28.03.2001, eine Abmahnung vom 31.10.2001 und eine Versetzung in den Außendienst ab dem 01.10.2001 erfolgreich zur Wehr gesetzt habe. Nachdem auch die weitere Versetzung vom 21.11.2001 durch das vorstehend genannte Urteil für unwirksam erklärt worden sei, sei es den Parteien darum gegangen und gelungen, eine einvernehmliche Regelung über den künftigen Arbeitseinsatz des Klägers im Bereich "Beauftragten wesen in Fragen der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie des Abfall-, Gefahrgut- und Gewässerschutzmanagements" zu finden. Im Nachgang zu dieser Änderungsvereinbarung habe der Kläger sodann 66 Fortbildungsmaßnahmen mit einem Kostenaufwand der Beklagten von rund 60.000,-- Euro absolviert. Schon der hiermit verbundene Aufwand spreche gegen den Standpunkt der Beklagten, die im Änderungsvertrag vereinbarte Tätigkeit habe dem Kläger einseitig entzogen werden können und lasse das arbeitsvertragliche Direktionsrecht unberührt. Die Entscheidung der Beklagten, künftig ab dem 01.04.2011 die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit an einen überbetrieblichen Dienst fremd zu vergeben, könne damit jedenfalls nicht im Wege des Direktionsrechts umgesetzt werden. Ohnehin müsse auch die sachliche Berechtigung der Organisationsänderung bestritten werden. 23 Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, die Änderungsvereinbarung vom 28.01.2002 betreffe allein die aktuelle Festlegung des Aufgabengebiets, ohne dass hiermit der arbeitsvertragliche Versetzungsvorbehalt beseitigt und das tarifliche Versetzungsrecht in Frage gestellt sei. 24 Durch Urteil vom 13.07.2011 (Bl. 159 ff. d. A.), auf welches Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der Fassung der Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 10.03.2011 unwirksam ist. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, schon aus dem Wortlaut des Änderungsvertrages ergebe sich, dass der Kläger künftig allein noch im Bereich Beauftragten wesen in Fragen der Arbeitssicherheit pp. eingesetzt werden solle. Welche Einzelaufgaben hierzu vom Kläger zu erledigen seien, habe in der erwähnten Stellenbeschreibung geregelt werden sollen, allein hierauf beschränke sich danach das verbleibende Direktionsrecht. Auch wenn es an einer ausdrücklichen Regelung über die Einschränkung des Direktionsrechts und der tariflichen Versetzungsbefugnis fehle, ergebe sich der diesbezügliche Wille der Vertragsparteien doch aus den Umständen, welche zum Abschluss des Änderungsvertrages geführt hätten. Nachdem es zuvor zu einem Rechtsstreit um den künftigen Einsatz des Klägers gekommen sei, sei es im Änderungsvertrag vom 28.01.2002 darum gegangen, hierüber eine verbindliche Regelung zu treffen. Demgegenüber habe es keiner vertraglichen Vereinbarung bedurft, wenn die Beklagte sich weiterhin auf der Grundlage des Direktionsrechts die Zuweisung einer anderen Tätigkeit habe vorbehalten wollen. 25 Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält die Beklagte an ihrem Standpunkt fest, die Vereinbarung vom 28.01.2002 ändere nichts daran, dass die Beklagte weiterhin aufgrund ihres Direktionsrechts und der tariflichen Versetzungsbefugnis berechtigt sei, dem Kläger anderweitige Tätigkeiten im Rahmen der vertraglichen Aufgaben eines technischen Angestellten zuzuweisen. Schon der Wortlaut des Änderungsvertrages vom 28.01.202 spreche mit der Formulierung 26 "der Arbeitseinsatz … erfolgt …" 27 allein für die Übertragung einer momentanen Aufgabe. Erst recht sei nach den Umständen des Vertragsschlusses davon auszugehen, dass eine Beschränkung der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung gerade nicht gewollt gewesen sei. Ziel der Vereinbarung sei allein die Beilegung des konkreten Streits um die Wirksamkeit der damals ausgesprochenen Versetzung gewesen. Wenn die Beklagte, anstatt das arbeitsgerichtliche Urteil zu akzeptieren und dem Kläger eine neue Arbeit zuzuweisen, sich mit dem Kläger über die Zuweisung einer bestimmten Arbeitsaufgabe verständigt habe, bedeutet dies keineswegs, dass es sich damit um die einzig mögliche Tätigkeit des Klägers für die Zukunft habe handeln sollen. Berücksichtige man weiter, dass mit einer vertraglichen Fixierung der Arbeitsaufgaben gegebenenfalls ernstliche Nachteile im Falle einer Kündigung z. B. wegen betrieblicher Veränderungen verbunden sein könnten, habe es zweifellos auch nicht den Interessen des Klägers entsprochen, den Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Aufgabenstellung zu beschränken. 28 Die Beklagte beantragt, 29 das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.07.2011, 5 Ca 655/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen. 30 Der Kläger beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. 33 Entscheidungsgründe 34 Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. 35 I. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist die mit Schreiben der Beklagten vom 10.03.2011 ausgesprochene Versetzung des Klägers rechtsunwirksam. 36 1. Der Arbeitsvertrag vom 20.12.1989 enthält mit der Formulierung, dass der Kläger "als technischer Angestellter" weiterbeschäftigt wird und sich das Arbeitsverhältnis im Übrigen nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertragen richtet, keine Festlegung hinsichtlich eines bestimmten Arbeitsplatzes. Vielmehr bleibt die Bestimmung der konkret zugewiesenen Tätigkeit dem arbeitsvertraglichen Direktionsrecht vorbehalten. Hiervon gehen auch die Parteien des Rechtsstreits aus. 37 2. Abweichend hiervon ergibt die Auslegung der nachfolgenden Vereinbarung vom 28.01.2002, dass die dort in § 1 näher bezeichnete Aufgabenstellung eine vertraglich bindende Regelung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit anzusehen ist. Das ursprünglich weit gefasste Recht des Arbeitgebers, dem Kläger eine anderweitige Tätigkeit zuzuweisen und ihn zu versetzen, ist infolge dessen entsprechend beschränkt worden ist. 38 a) Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Standpunkt einnimmt, ein Verzicht des Arbeitgebers auf sein Recht zur Versetzung, Abordnung und Umsetzung bedürfe einer ausdrücklichen Vereinbarung, an welcher es vorliegend in der Vereinbarung vom 28.01.2002 fehle, trifft dies in dieser allgemeinen Form nicht zu. 39 Richtig ist zwar, dass es eindeutiger Absprachen bedarf, wenn das arbeitsvertragliche Direktionsrecht oder eine weitergehende tarifliche Versetzungsbefugnis eingeschränkt werden soll. Eine eindeutige Absprache liegt indessen nicht allein vor, wenn sie ihrem Wortlaut nach gerade auf die Einschränkung von Direktionsrecht oder Versetzungsbefugnis gerichtet ist. Vielmehr kann auch aus anderen für die Vertragsauslegung maßgeblichen Umständen eine vertragliche Begrenzung des Direktionsrechts folgen, wie sich aus den von der Beklagten selbst zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1997 (5 AZR 573/96, AP Nr. 51 zu § 611 BGB Direktionsrecht) und vom 21.01.2004 (6 AZR 583/02 AP Nr. 1 zu § 12 MTA-O) ergibt. Auch die Beklagte selbst rückt mit ihrem weiteren Vortrag zur Frage eines "konkludenten Verzichts" auf das Direktionsrecht vom Erfordernis eines ausdrücklichen (wörtlichen) Verzichts auf das Direktionsrecht ab. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass abweichend von der üblichen Vertragsgestaltung im öffentlichen Dienst eine Einschränkung des Direktionsrechts in Betracht kommt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung von Überschrift und Wortlaut der Vereinbarung (BAG, 19.10.1997, a.a.O. – juris Rn 21 ff.) sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der weiteren für die Vertragsauslegung maßgeblichen Gesichtspunkte - wie Regelungssystematik, Interessenlage und Begleitumständen - vorzunehmen. Anders als bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere nach einem Mustervertrag des öffentlichen Dienstes, kann bei Absprachen im Zusammenhang mit einer späteren Änderung der Arbeitsaufgabe auch dem zugrundeliegenden Anlass Bedeutung für die Auslegung zukommen. Allein das Einvernehmen der Vertragsparteien über eine Änderung der Aufgabenstellung führt zwar nicht zwangsläufig zum vertragsändernden Charakter der Regelung, vielmehr kann sich das Einvernehmen auch darauf beschränken, dass der Arbeitnehmer eine diesbezügliche arbeitgeberseitige Weisung letztlich als vertragsgerecht und billig "akzeptiert". Andererseits liegt in einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten, ausdrücklich als "Vertragsänderung" bezeichneten Regelung immerhin eine atypische Gestaltung, deren Auslegung und rechtliche Beurteilung sich nicht an den Regeln der Einstellung eines Arbeitnehmers auf der Grundlage eines üblichen Musterarbeitsvertrages orientieren kann. 40 b) In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil führt die somit erforderliche Auslegung der Vereinbarung vom 28.01.2002 unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vereinbarung über den künftigen Arbeitseinsatz des Klägers im Bereich des Beauftragten Wesens in Fragen der Arbeitssicherheit pp. um eine vertraglich bindende Regelung handelt. 41 (1) Sieht man zunächst von der Überschrift der Vereinbarung ab, so spricht allerdings die in § 1 verwendete Wortwahl über den künftigen "Arbeitseinsatz" des Klägers eher gegen eine vertragliche Fixierung des genannten Aufgabengebiets. Typischerweise wird – wie bei der Einstellung des Arbeitnehmers – die vertragliche Aufgabenstellung in der Weise umschrieben, dass der Arbeitnehmer "als technischer Angestellter" bzw. in entsprechender Funktion - als Buchhalter - o. ä. eingestellt wird. Die (zusätzliche) Bezeichnung des "Arbeitseinsatzes" umschreibt dann allein die aktuell vorgesehene und Tätigkeit bzw. einen nach Arbeitsort und/oder Sachgebiet nähe bezeichneten Arbeitsplatz, ohne dass sich hieraus Auswirkungen auf das Direktionsrechts des Arbeitgebers ergeben. 42 (2) Auch die Systematik der Vereinbarung mit den §§ 1, 2 und 3 spricht für sich genommen nicht für eine vertragliche Fixierung des in § 1 genannten Aufgabengebiets. Vielmehr ergibt sich aus den aufgeführten Regelungspunkten, dass es sich in der Sache um eine Regelung mit Vergleichscharakter handelt. Der noch rechtskräftig abgeschlossene Rechtsstreit um die vom Kläger angegriffene Versetzung in den Außendienst soll mit der vorliegenden Vereinbarung beendet werden, indem die Beklagte an der zuvor ausgesprochenen Versetzung in den Außendienst nicht festhält und dem Kläger stattdessen die in § 1 der Vereinbarung genannte Aufgabenstellung zugewiesen wird, wobei der Kläger seinerseits in § 2 der Vereinbarung zusagt, aus der fehlenden Beteiligung des Betriebsrats keine Rechte herleiten zu wollen. 43 (3) Der Charakter der Vereinbarung als Vergleich zur Streitbeilegung besagt für sich genommen allerdings nichts darüber, ob das Mittel der Streitbeilegung – die einvernehmliche Regelung des Arbeitseinsatzes im Bereich Beauftragten wesen für Arbeitssicherheit – sich in der Herstellung von Einvernehmen über die Ausübung des Direktionsrechts erschöpft oder ob hiermit eine vertraglich bindende Fixierung des genannten Arbeitseinsatzes erfolgen soll. Für die Frage, inwiefern der aufgeführte Arbeitseinsatz stillschweigend "bis auf weiteres" oder "unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen" o.ä. erfolgt oder es zur Änderung des schriftlich fixierten Einsatzes einer erneuten Absprache der Parteien bedarf, ergibt sich aus dem Text der Vereinbarung selbst nichts. 44 (4) Berücksichtigt man bei der Vertragsauslegung die maßgebliche Interessenlage, so ist einerseits die Tatsache zu berücksichtigen, dass mit einer Einschränkung der vertraglichen Arbeitsaufgabe für den Arbeitnehmer stets das Risiko verbunden ist, dass bei Wegfall der vertraglich geregelten Position der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Frage steht, sofern nicht die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz vorhanden ist; das Erfordernis der Sozialauswahl ist entsprechend der vertraglichen Aufgabenstellung eingeschränkt. Andererseits entspricht es nicht selten dem Wunsch des Arbeitnehmers bzw. der beiderseitigen Interessenlage, die Aufgabenstellung vertraglich exakt zu umschreiben, weil nicht ein "Universaleinsatz" in Frage steht oder ein "Allrounder" gesucht wird, sondern Gründe dafür vorliegen, den Arbeitnehmer allein für eine konkret umschriebene Aufgabe einzustellen bzw. im Laufe des Arbeitsverhältnisses das Aufgabengebiet vertraglich einzugrenzen. Berücksichtigt man die Tatsache, dass für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers im Bereich des Beauftragten wesen in Fragen der Arbeitssicherheit pp. umfangreiche Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich waren – der Kläger hat den hierzu aufgewandten Kostenbeitrag des Arbeitgebers mit ca. 60.000,-- Euro beziffert – so tritt damit die Überlegung zurück, Beklagten- und Klägerseite seien bei Abschluss der Vereinbarung vom 28.01.2002 davon ausgegangen, die im Ausgangsarbeitsvertrag enthaltene umfassende Verwendbarkeit des Klägers als technischer Angestellter solle in jedem Falle erhalten bleiben. Da es sich bei dem vereinbarten Arbeitseinsatz des Klägers ersichtlich um eine "Daueraufgabe" handelte – die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 22 SGB VII) – stand einer vertraglichen Fixierung auch nicht das Bedenken entgegen, der Beschäftigungsbedarf könne jederzeit aus betrieblichen Gründen entfallen. Allein das im öffentlichen Dienst zu berücksichtigende Interesse an der Flexibilität des Verwaltungspersonals trägt unter diesen Umständen nichts zur Auslegung der Vereinbarung vom 28.01.2002 bei. 45 (5) Berücksichtigt man weiter Umstände und Anlass für den Abschluss der Vereinbarung vom 28.01.2002, so spricht einiges dafür, dass die Parteien tatsächlich eine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrages und nicht nur ein Einvernehmen über eine vorläufige Ausübung des Direktionsrechts regeln wollten. Wie unstreitig ist, war es in der Vergangenheit – auch zeitlich vor dem Rechtsstreit um die Versetzung des Klägers in den Außendienst – bereits zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen. Wie sich aus dem Tatbestand des zur Akte gereichten Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 10.01.2002, 4 Ca 2654/01 ergibt, hatte die Beklagte unter dem 28.03.2001 eine verhaltensbedingte Kündigung und unter dem 31.10.2001 eine Abmahnung ausgesprochen, wogegen sich der Kläger jeweils erfolgreich gerichtlich zur Wehr gesetzt hatte. Die nachfolgende Versetzung des Klägers in den Außendienst ab dem 01.10.2001 scheiterte an der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats, die erneute Versetzung in den Außendienst war durch das genannte Urteil des Arbeitsgerichts für rechtsunwirksam erklärt worden. Wenn die Parteien sodann unter Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts suchten, so stand hierbei zweifellos der Gesichtspunkt im Vordergrund, Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Einerseits war das Urteil des Arbeitsgerichts noch nicht rechtskräftig, andererseits war auch im Falle der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung keine verbindliche Lösung für den entstandenen Konflikt gefunden, da der Kläger nach dem Willen der Beklagten am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden sollte und andererseits aber nicht bereit war, die ihm zugewiesene Tätigkeit im Außendienst zu übernehmen. Wenn in dieser Situation nach einer Aufgabenstellung für den Kläger gesucht wurde, welche den beiderseitigen Interessen entsprach, so war mit einer bloßen Absprache über die derzeitige Ausübung des Direktionsrechts keine dauerhafte Lösung gewährleistet, vielmehr versprach erst eine vertragsfeste Regelung des Aufgabengebiets dauerhaften Rechtsfrieden. 46 (6) Unter diesen Umständen gewinnt schließlich der Umstand Bedeutung, dass die getroffene Vereinbarung in ihrer Überschrift ausdrücklich als "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag" bezeichnet ist. Demgegenüber kommt der Tatsache, dass in der Vereinbarung von einer Einschränkung des Direktionsrechts nicht die Rede ist, keine maßgebliche Bedeutung zu. 47 Vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich – etwa im Zusammenhang mit einer Beförderung – eine Änderung des Arbeitsvertrages, so ist es weder üblich noch notwendig, eine ausdrückliche Regelung darüber zu treffen, dass hiermit eine Änderung des Direktionsrechts einhergeht. Da das Direktionsrecht der Ausfüllung der arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgabenstellung dient, folgt aus einer vertraglichen Änderung der Aufgabenstellung zwangsläufig eine Änderung bzw. Einschränkung des Direktionsrechts. 48 Demgegenüber läuft der Standpunkt der Beklagten letztlich darauf hinaus, der verwendeten Überschrift der Vereinbarung jedwede rechtliche Bedeutung abzusprechen. Folgt man der Auffassung der Beklagten, so läge in Wahrheit gar keine Änderung des Arbeitsvertrages vor, die Bezeichnung der Vereinbarung als Änderungsvertrag stellte danach eine bloße Falschbezeichnung dar. Für die Auslegung der Vereinbarung wäre dies indessen allein von Belang, wenn beide Parteien übereinstimmend den Bedeutungsgehalt des verwendeten Begriffs "Änderungsvertrag" verkannt hätten, was die Beklagte indessen weder vorträgt noch aus den vorstehend genannten Gründen als naheliegend angenommen werden kann. Tatsächlich hat die Beklagte als Arbeitgeber selbst ein entsprechendes Schriftstück entworfen und als änderungsvertrag bezeichnet. Nach dem Maßstab der objektiven Auslegung hat sie hiermit den Willen zur Vertragsänderung zum Ausdruck gebracht. Sollte – wie die Beklagte dies vorträgt – dem Verfasser und/oder Unterzeichner der Vereinbarung die rechtliche Bedeutung der Wortwahl nicht bewusst gewesen sein, käme allenfalls ein Bedeutungsirrtum in Betracht, welcher als solcher die Rechtsverbindlichkeit der getroffenen Regelung nicht infrage zu stellen vermag. Demgegenüber genügen die vorstehend dargestellten – teils ambivalenten – Auslegungsgesichtspunkte nicht zu der Annahme, die Parteien seien trotz der verwendeten Bezeichnung als Änderungsvertrag von einem übereinstimmenden Verständnis der Vereinbarung in dem Sinne ausgegangen, in Wahrheit solle durch die Vereinbarung allein die einvernehmliche Ausübung des Direktionsrechts fixiert werden. 49 II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist. 50 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.