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Beschluss

2 Ta 394/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2012:0201.2TA394.11.00
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Leitsätze

1. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist nicht der Status im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses maßgeblich, das den wesentlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch bildet (vgl. au vgl. BAG, Beschluss v. 20.05.1998 - 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247; LAG Hamm, Beschluss v. 03.01.2011 - 2 Ta 390/10).

2. Durch die Beendigung der Organstellung durch Abberufung bzw. Amtsniederle-gung allein verändert sich die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, das Rechts-grundlage für die Geschäftsführertätigkeit darstellte nicht. Vielmehr sind für eine Änderung des bisherigen Vertragsverhältnisses rechtsgeschäftlicher Handlungen bzw. Erklärungen erforderlich, die eindeutig auf eine vertragliche Neugestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien schließen lassen. Fehlt es daran, so bildet auch für die Zeit nach der Beendigung der Organstellung der Geschäftsführervertrag weiterhin die Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien (so auch BAG, Urteil v. 05.06.2008 - 2 AZR 754/06, NZA 2008, 1002).

3. Werden während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Direktversicherungs-verträge abgeschlossen, die nach Abschluss des Geschäftsführervertrages mit ei-nem bisherigen Arbeitnehmer unter formwirksamer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses fortgeführt werden, ist für Ansprüche auf Auszahlung des Rückkaufwertes der Versicherung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, wenn die Versicherungsverträge nach Beendigung der Organstellung gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Direktversicherungsleistung in nicht unerheblichem Umfang während des Arbeitsverhältnisses „verdient“ wurden, sich weil der Anspruch aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages in einen solchen aus dem Anstellungsvertrag umwandelte (vgl. auch BAG, Beschluss vom 20.05.1998 – 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.05.2011 - 3 Ca 443/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist nicht der Status im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses maßgeblich, das den wesentlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch bildet (vgl. au vgl. BAG, Beschluss v. 20.05.1998 - 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247; LAG Hamm, Beschluss v. 03.01.2011 - 2 Ta 390/10). 2. Durch die Beendigung der Organstellung durch Abberufung bzw. Amtsniederle-gung allein verändert sich die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, das Rechts-grundlage für die Geschäftsführertätigkeit darstellte nicht. Vielmehr sind für eine Änderung des bisherigen Vertragsverhältnisses rechtsgeschäftlicher Handlungen bzw. Erklärungen erforderlich, die eindeutig auf eine vertragliche Neugestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien schließen lassen. Fehlt es daran, so bildet auch für die Zeit nach der Beendigung der Organstellung der Geschäftsführervertrag weiterhin die Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien (so auch BAG, Urteil v. 05.06.2008 - 2 AZR 754/06, NZA 2008, 1002). 3. Werden während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Direktversicherungs-verträge abgeschlossen, die nach Abschluss des Geschäftsführervertrages mit ei-nem bisherigen Arbeitnehmer unter formwirksamer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses fortgeführt werden, ist für Ansprüche auf Auszahlung des Rückkaufwertes der Versicherung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, wenn die Versicherungsverträge nach Beendigung der Organstellung gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Direktversicherungsleistung in nicht unerheblichem Umfang während des Arbeitsverhältnisses „verdient“ wurden, sich weil der Anspruch aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages in einen solchen aus dem Anstellungsvertrag umwandelte (vgl. auch BAG, Beschluss vom 20.05.1998 – 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247). Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.05.2011 - 3 Ca 443/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt Gründe I Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch. Die Klägerin, die Tochter des Geschäftsführers der Beklagten ist, war im Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis für die Beklagte als kaufmännische Angestellte tätig. Die Beklagte schloss beginnend mit dem 01.05.1998 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 163.204,00 DM sowie beginnend mit dem 01.06.1999 eine solche mit einer Versicherungssumme von 43.622,40 € ab. Versicherte Person war jeweils die Klägerin. Mit Gesellschafterbeschluss vom 23.01.2006 wurde die Klägerin mit sofortiger Wirkung zur Geschäftsführerin der Beklagten neben ihrem Vater bestellt. Wegen der Einzelheiten des Gesellschafterbeschlusses vom 23.01.2006 wird auf Bl. 113 d.A. Bezug genommen. Unter dem 01.07.2007 wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten "unter gleichzeitiger Beendigung aller bisherigen vertraglichen Beziehungen, insbesondere etwaiger bisheriger Anstellungsverhältnisse" nachfolgende Vereinbarung abgeschlossen, die als Geschäftsführervertrag bezeichnet wurde. Dieser Geschäftsführervertrag enthält u.a. folgende Regelung: "§ 3 Vergütung … Weiterhin zahlt die Gesellschaft für den Geschäftsführer seit dem Monat 6/99 eine Direktversicherung in Höhe von 145.21, € monatlich sowie seit dem Monat 12/2006 eine Rentenversicherung in Höhe von 210,00 € monatlich. …" Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschäftsführervertrages vom 01.07.2007 wird auf Bl. 88 - 90 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin, die sich seit der Geburt ihres Kindes am 31.07.2009 in Elternzeit befand, legte mit Schreiben vom 10.06.2010 (Bl. 29 d.A.) ihr Amt als Geschäftsführerin der Beklagten mit sofortiger Wirkung nieder und bat gleichzeitig darum, eine entsprechende Löschung im Handelsregister zu veranlassen, die allerdings erst im Jahr 2011 erfolgt ist. Wegen der angespannten finanziellen Lage fand am 23.06.2010 ein Treffen zwischen den Gesellschaftern der Beklagten und den Vertretern der Kreditinstitute statt, in dem die Beklagte aufgefordert wurde, einen eigenen Beitrag zur Stabilisierung des Unternehmens zu leisten. Mit Schreiben vom 24.06.2010 kündigte die Beklagte, vertreten durch die Klägerin, u.a. die Vorsorgepolicen, deren versicherte Person die Klägerin war. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 106 d.A. Bezug genommen. Nachdem die A1 M2 L1 AG mit Schreiben vom 28.07.2010 die Kündigungen der Versicherungsverträge bestätigte, zahlte sie in der Folgezeit die Rückkaufs werte für die Police Nr. 2.3446438.58 in Höhe von 11.206,81 € (Bl. 109 d.A.) und für die Versicherungspolice Nr. 2.2560238.80 in Höhe von 5.554,72 € (Bl. 112 d.A.) auf das Konto der Beklagten. Während der noch im August 2010 andauernden Elternzeit erhielt die Klägerin eine Abrechnung der Brutto-/Nettobezüge für August 2010, die folgende Eintragungen enthält: " 006 Unfallversicherung AN 4,83 € 017 Rückkaufs wert DV 16.761,53 061 Geldw. Vorteil 309,35 065 Arbeitgeber VWL 13,33 Gesamt brutto 17.089,04". Von dem Nettobetrag in Höhe von 13.278,61 € wurden 3.278,61 € an die Klägerin ausgezahlt. Unter dem 03.02.2011 wurde auf dem Konto der Beklagten "750" ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 10.000,00 € mit einer Restlaufzeit von größer als fünf Jahren gebucht, wobei die Buchung nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die Klägerin selbst vollzog. Bereits am 23.01.2011 wurden der Klägerin von ihrem Vater, der bis zu diesem Zeitpunkt einziger Gesellschafter der Beklagten war, Geschäftsanteile im Nennwert von 27.000,00 € durch notariellem Schenkungsvertrag übertragen. Geschäftsanteil im gleichen Nennwert erhielt der Bruder der Klägerin. Der Vater der Klägerin behielt zwei Geschäftsanteile im Nennwert von jeweils 14.000,00 €. Mit der am 02.03.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Zahlungsklage begehrt die Klägerin die Zahlung der restlichen 10.000,00 € netto entsprechend der Abrechnung für August 2010. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei, weil er sich bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch um das ihr als Arbeitnehmerin zustehende Nettorestgehalt für August 2010 handele. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bestritten, da die Klägerin in der Sache die Rückzahlung eines Darlehens verlange, das sie ihr, d.h. der Beklagten, als deren Gesellschafterin gewährt habe. Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 18.05.2011 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hagen verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eröffnet, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen einen Vergütungsanspruch für August 2010, also für einen Zeitpunkt geltend mache, als sie noch Mitgeschäftsführerin der Beklagten gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als es sich nach dem Beklagtenvortrag streitgegenständlich nicht um eine Vergütungsforderung, sondern um eine Forderung auf Rückzahlung aus einem Gesellschafterdarlehen handele. Gegen den am 26.05.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 01.06.2011 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 14.06.2011 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin vor, sie habe am 10.06.2010 mit konstitutiver Wirkung das Amt der Geschäftsführerin der Beklagten niedergelegt und sei in dem Abrechnungsmonat August 2010 Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen. Bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch handele es sich um einen Anspruch, der aus dem Arbeitsverhältnis und der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Abrede der Bezugsberechtigung folge. Da die Versicherungsgesellschaft nach Kündigung der Direktversicherung den Rückkaufs wert an die Beklagte gezahlt habe, stehe ihr als versicherten Person der Zahlungsanspruch zu, da die Versicherungsverträge noch während der Zeit abgeschlossen worden seien, als sie noch Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen sei. Arbeitnehmerin der Beklagten sei sie auch nach der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit gewesen, weil sie danach originäre Tätigkeiten einer kaufmännischen Angestellten ausgeübt habe. Da es zu keinem Zeitpunkt zum Abschluss eines Gesellschafterdarlehnsvertrages gekommen sei, handele es sich bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch um einen arbeitsvertraglichen Anspruch, den sie bereits mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2011geltend gemacht habe und für den die Arbeitsgerichte zuständig seien. Die Beklagte verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und behauptet weiterhin, dass in Höhe von 10.000,00 € ein Gesellschafterdarlehensvertrag abgeschlossen worden sei, was bereits durch die von der Klägerin selbst vollzogene Verbuchung dieses Betrages auf das Konto 750 bestätigt werde. Die Tatsache, dass die Klägerin das Amt der Geschäftsführerin mit Schreiben vom 10.06.2010 niedergelegt habe, ändere nichts daran, dass keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliege, da der Klägerin in der geltend gemachten Höhe kein Vergütungsanspruch, sondern allenfalls ein Darlehensrückzahlungsanspruch zustehen könne. Nach der Niederlegung des Geschäftsführeramtes habe die Klägerin für sie auch keine originären Angestelltentätigkeiten verrichtet, da sie sich in der Elternzeit befunden habe. In ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin sei sie allenfalls sporadisch erschienen und habe sich um Dinge gekümmert, die ihrem früheren Tätigkeitsbereich zuzuordnen gewesen seien. Die von der Klägerin für die Monate September und Oktober 2010 überreichten Lohnabrechnungen seien schon deswegen unerheblich, weil sie von der Klägerin selbst ohne vertragliche Grundlage und unberechtigt erstellt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Denn das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Hagen verwiesen. Die Klägerin hat zwar zunächst erstinstanzlich vorgetragen, dass es sich bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch um das Nettogehalt für August 2010 aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis handele. Dieses bereits mit dem eindeutigen Wortlaut der Lohnabrechnung für August 2010 nicht zu vereinbarende Vorbringen hat die Klägerin jedoch in der Folgezeit selbst nicht mehr aufrechterhalten, sondern geltend gemacht, dass es sich dabei um einen Zahlungsanspruch handelt, der aus der Kündigung der Direktversicherungsverträge und Auszahlung der Restkaufwerte an die Beklagte folge. Dementsprechend folgt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht bereits daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Zahlungsanspruch um einen Vergütungsanspruch aus einem Arbeitsverhältnis handelt. Die Klägerin geht auch bei der richtigen Darstellung der Entstehung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu Unrecht davon aus, dass eine arbeitsvertragliche Streitigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliegt. Die Klägerin geht zwar zu Recht davon aus, dass beim - unterstellten - Fehlen eines mündlichen Gesellschafterdarlehnsvertrages die Rechtsnatur des geltend gemachten Zahlungsanspruchs von der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses abhängig ist, das den Direktversicherungen zugrunde lag, aus dem also die Klägerin den streitgegenständlichen Anspruch ableitet. Entscheidend für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist dabei nicht der Status der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, das den wesentlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Zahlungsanspruch bietet (vgl. BAG, Beschluss v. 20.05.1998 - 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247; LAG Hamm, Beschluss v. 03.01.2011 - 2 Ta 390/10; Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2009, § 5 ArbGG Rdnr. 49). Die Klägerin geht allerdings zu Unrecht davon aus, dass der geltend gemachte Auszahlungsanspruch seine rechtliche Grundlage in einem Arbeitsverhältnis hat mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sie bei der Beklagten zunächst als Auszubildende und danach als Arbeitnehmerin in einem Anstellungsverhältnis tätig war und die Versicherungsverträge vor ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin der Beklagten abgeschlossen wurden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch seinen wesentlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt in dem vor der Geschäftsführerbestellung bestehenden Arbeitsverhältnis hat. Denn nach der Bestellung der Klägerin zur Geschäftsführerin mit Wirkung zum 07.02.2006 ist zwischen den Parteien unter dem 01.07.2007 ein schriftlicher Geschäftsführervertrag abgeschlossen worden, der Grundlage der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin war. Ob mit dem Abschluss eines der Schriftform des § 623 BGB entsprechenden Geschäftsführerdienstvertrages, der Rechtsgrundlage der Organtätigkeit ist, im Zweifel entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch davon auszugehen ist, dass damit das bisherige Arbeitsverhältnis im Zweifel aufgehoben wird (vgl. BAG, Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, ZIP 2011, 2175; Beschl. v. 15.03.2011 - 10 AZB 32/10, NZA 2011, 874; Beschl. v. 03.02.2009 - 5 AZB 100/08, NZA 2009, 669), bedarf vorliegend schon deswegen keiner Entscheidung, weil der der gesetzlichen Schriftform des § 126 BGB entsprechende Geschäftsführervertrag vom 01.07.2007 ausdrücklich "unter gleichzeitiger Beendigung aller bisherigen vertraglichen Beziehungen, insbesondere etwaiger bisheriger Anstellungsverhältnisse abgeschlossen " wurde. Mit dem Abschluss dieses schriftlichen Geschäftsführervertrages wurde die Rechtsbeziehung der Parteien auf eine völlig neue rechtliche Grundlage, nämlich den Geschäftsführervertrag vom 01.07.2007, gestellt und das bisherige Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Schriftform des § 623 BGB wirksam aufgehoben mit der Folge, dass die Klägerin spätestens mit dem Abschluss des Geschäftsführervertrages vom 01.07.2007 ihren Status als Arbeitnehmerin der Beklagten verloren hat. Denn mit der ausdrücklichen Beendigung aller bisherigen Vertragsbeziehungen haben die Parteien gleichzeitig unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein "ruhendes" Arbeitsverhältnis fortbestehen sollte, das nach der Abberufung als Geschäftsführer ggf. wiederauflebt (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 15.03.2001, a.a.0; Beschl. v. 23.08.2011, a.a.0; Beschl. v. 03.02.2009 - 5 AZB 100/08, NJW 2009, 2078). Da die Parteien mit dem Abschluss des Geschäftsführervertrages vom 01.07.2007 alle bisherigen Vertragsbeziehungen beendet haben mit der Folge, für dass für ihre Rechtsbeziehungen allein der Geschäftsführervertrag maßgeblich sein sollte, war der Geschäftsführervertrag ab diesem Zeitpunkt auch die alleinige Rechtsgrundlage für die fortzuführenden Direktversicherungen. Die Tatsache, dass diese Direktversicherungen die Klägerin bereits während der Arbeitnehmerstellung der Klägerin abgeschlossen und im nicht unerheblichen Umfang während dieser Zeit "verdient" wurden, ist unbeachtlich. Denn die bestehenden Direktversicherungen sollten nach der Bestellung der Klägerin zur Geschäftsführerin auf der Grundlage des Geschäftsführervertrages fortgeführt werden, was auch durch § 3 des Geschäftsführervertrages ausdrücklich geregelt ist. Mit dem Abschluss des Geschäftsführervertrages ist aus dem Anspruch der Klägerin aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ein solcher aus dem neuen Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin der Beklagten geworden (so auch ausdrücklich BAG, Beschluss vom 20.05.1998 – 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247). Ob der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten im vorliegenden Fall bereits die Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgegensteht, obwohl die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung der Direktversicherungen und damit im Zeitpunkt der Entstehung des Auszahlungsanspruchs zwar nicht mehr Geschäftsführerin der Beklagten war, diese Organstellung aber noch rund drei Wochen vorher innehatte und im Zusammenhang mit der Amtsniederlegung nach ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 19.09.2011 keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, kann offenbleiben (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, DB 2011, 2386;LAG Köln, Beschl. v. 12.01.2012 - 12 Ta 274/11, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.12.2011 - 11 Ta 230/11, juris; (vgl. dazu LAG Köln, Beschl. v. 01.12.2003 - 4 Ta 283/03, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 12.01.2007 - 2 Ta 286/06, juris). Denn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann nicht eröffnet, wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, nach der der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des der Organbestellung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ausgeschlossen ist, nicht eingreift, weil der Rückzahlungsanspruch erst aufgrund der Kündigung der Direktversicherungsverträge entstanden ist, die erst nach der Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit erklärt worden ist. Die Klägerin ist nämlich entgegen ihrem Vorbringen auch im Zeitpunkt der Entstehung des Auszahlungsanspruchs nicht Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen, da die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit keinen Einfluss auf den Fortbestand des Anstellungsvertrages vom 01.07.2007 hatte, der kein Arbeitsvertrag war. Die Bestellung und die Abberufung als gesetzliches Vertretungsorgan sind aus-schließlich körperschaftliche Rechtsakte. Durch sie werden gesetzliche und satzungsmäßige Kompetenzen übertragen oder wieder entzogen. Als körperschaftliche Rechtsakte haben die Bestellung zum Organ und die Beendigung der Organbestellung für sich allein keinen Einfluss auf den Fortbestand des der Organbestellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Dementsprechend ändert sich der rechtliche Charakter des Anstellungsvertrages eines Organvertreters nicht allein dadurch, dass er als Organvertreter abberufen wird. Durch den Abberufungsakt allein wird das Anstellungsverhältnis also nicht zum Arbeitsverhältnis. Vielmehr müssen weitere Um-stände hinzutreten, aus denen folgt, dass der Anstellungsvertrag infolge der Abberufung zum Arbeitsvertrag geworden ist (vgl. BAG, Urteil v. 05.06.2008 - 2 AZR 754/06, NZA 2008, 1002; Urteil v. 13.02.2003 - 8 AZR 654/01, NZA 2003, 552; Beschluss v. 25.06.1997, 5 AZB 41/96, NZA 1997, 1363). Da gleiche gilt für die Niederlegung des Geschäftsführeramtes, da es sich auch dabei um einen reinen körperschaftlichen Akt handelt, der auf das Anstellungsverhältnis keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1978 - II ZR 189/76, BB 1978, 520; OLG München, Urt. v. 19.05.2011 - 23 U 5276/09, juris; OLG Celle, Urt. v. 04.02.2004 - 9 U 203/03, NZG 2004, 475). Da es sich in diesen Fällen um die Änderung der Rechtsnatur oder Aufhebung und Neubegründung eines Vertragsverhältnisses handelt, bedarf es dafür entsprechender rechtsgeschäftlicher Handlungen und Erklärungen, sonst kann sich der bisherige Geschäftsführer-Dienstvertrag nicht in ein Arbeitsverhältnis umwandeln. Abgesehen von ausdrücklichen Erklärungen kann die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwar auch dadurch erfolgen, dass der bisherige Geschäftsführer nach dem Verlust der Organstellung vereinbarungsgemäß auf einem anderen Arbeitsplatz in persönlicher Abhängigkeit weiter beschäftigt wird. Liegt dagegen keine eindeutige vertragliche Neugestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien nach der Abberufung als Geschäftsführer vor, so bildet auf für die Zeit nach der Beendigung der Organstellung weiterhin der Geschäftsführervertrag die Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien (vgl. dazu BAG, Urteil v. 05.06.2008 - 2 AZR 754/06, NZA 2008, 1002; LAG Berlin, Urteil vom 20.04.2010 – 12 a 2744/09, juris). Die Klägerin hat zwar behauptet, dass sie nach der Niederlegung des Geschäftsführeramtes für die Beklagte als Arbeitnehmerin tätig gewesen ist. Dieses pauschale Vorbringen, das die Beklagte bestritten hat, reicht jedoch für die Annahme nicht aus, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs der Geschäftsführervertrag durch einen Arbeitsvertrag ersetzt worden ist. Denn insoweit trägt die Klägerin, die weiterhin Gesellschafterin der Beklagten war, auch nicht ansatzweise vor, durch welche rechtsgeschäftliche Handlungen und Erklärungen der bisherige Geschäftsführerdienstvertrag in einen Arbeitsvertrag umgewandelt worden sein soll. Vielmehr trägt sie nur pauschal vor, dass sie nach der Amtsniederlegung als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig gewesen sei. Die Klägerin hat auch nichts dafür vorgetragen, dass eine solche Umwandlung nicht erforderlich gewesen ist, weil der Geschäftsführervertrag, der jedenfalls regelmäßig ein freier Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB ist, ausnahmsweise wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, was nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich möglich ist (vgl. BAG, Beschl. v. 23.08.2011 - 10 AZB 51/10, DB 2011, 2386) Urt. v. ; a. A. BGH, Urt. v. 10.05.2010 - II ZR 70/09, NZA 2010, 889). Dementsprechend kann auch offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführervertrag ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausnahmsweise als ein Arbeitsvertrag angesehen werden kann. Aus alldem folgt, dass das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Hagen verwiesen hat, sodass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war. III Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 91 ZPO die Klägerin zu tragen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden