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Urteil

10 Sa 1030/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0113.10SA1030.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.04.2011 – 2 Ca 742/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um eine Einmalzahlung aus dem ERA-Entgeltabkommen vom 18.02.2010. 3 Der am 16.01.1950 geborene Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten, einem Betrieb zur Entwicklung und Herstellung von Schaltern, Sensoren, Gehäusen und anderen Komponenten für industrielle Anwendungen, zuletzt als Leiter der Lackierabteilung, tätig. Im Betrieb der Beklagten sind ca. 380 Arbeitnehmer beschäftigt. Über die jeweiligen Entgeltveränderungen nach dem Tarifvertrag der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen erhielt der Kläger jeweils schriftliche Änderungsmitteilungen (Bl. 143 ff. d. A.). 4 Der Kläger ist, wie sich in der zweiten Instanz als unstreitig herausgestellt hat, seit Jahren Mitglied der IG Metall. Seit 1998 ist er Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats, in der Zeit von 2006 bis 2010 war er Betriebsratsvorsitzender. 5 Am 15.12.2006 schlossen die Parteien auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke vom 28.03./19.05.2000 (TV BB) und des Tarifvertrages zur Altersteilzeit vom 20.11.2000 (Bl. 132 ff. d. A.) einen Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit (Bl. 66 ff. d. A.), wonach zwischen ihnen vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2013 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis besteht. Dieser Altersteilzeitvertrag vom 15.12.2006 enthält u. a. folgende Regelungen: 6 "§ 1 Ziff. 2: 7 Das zwischen den Parteien bestehende bisherige Arbeitsverhältnis wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 01.Oktober 1997 mit Wirkung vom 01. Februar 2007 als Altersteilzeitverhältnis, unter Anwendung des ERA-Tarifvertrages Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen ab 1.4.2006 fortgeführt. 8 § 5 Vergütung 9 Ziff.1 10 Der/die Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt. Es bemisst sich entsprechend der ERA-Einführung ab 01.04.2006 in Bezug auf § 4 Ziffer 3 ERA-ETV, nach der reduzierten Arbeitszeit.... 11 Ziff. 5 12 Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht Anspruch auf die tariflich abgesicherte betriebliche Sonderzahlung TV 13. ME.... 13 Ziff. 7 14 Das Altersteilzeitentgelt nimmt an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. 15 § 11 Vorzeitiges Ende der Altersteilzeit 16 Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat der/die Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner/ihrer tatsächlichen Beschäftigung..... 17 Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen. 18 § 13 Schlussbestimmungen 19 Bei Veränderungen von tariflichen Regelungen nach Abschluss dieses Altersteilzeitvertrages, die Grundlage für diesen Vertrag sind, vereinbaren die Parteien eine Anpassung an die veränderten tariflichen Vorgaben." 20 Auf die weiteren Bestimmungen des Altersteilzeitvertrages vom 15.12.2006 (Bl. 66 d. A.) wird Bezug genommen. 21 Die Beklagte ist Mitglied des A2 M2-L1 e1.V1. (im Folgenden: Arbeitgeberverband) und des Unternehmerverbandes der M3 O1 B2-H1-M2 e1.V1. (im Folgenden: Unternehmerverband). 22 Der Arbeitgeberverband ist selbst nicht Tarifvertragspartei, sondern schließt nur Haustarifverträge für seine Mitgliedsunternehmen ab. Einer der Geschäftsführer der Beklagten, Herr M4, ist Mitglied des Beirats des A2. 23 Auch der Unternehmerverband schließt selbst keine Flächentarifverträge ab. Er ist einer von 26 Industriearbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen, die ihre Zuständigkeit zum Abschluss von Flächentarifverträgen aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e. V. – METALL NRW – gemäß § 2 Ziffer 2 der Satzung von METALL NRW (Bl. 349 ff. d. A. 10 Sa 1028/11 Landesarbeitsgericht Hamm) seit Jahren an den Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e. V. übertragen haben. 24 In der Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 (Bl. 99 ff. d. A.), eingetragen in das Vereinsregister am 17.11.2008 (Bl. 106 f. d. A.), ist, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, folgendes vorgesehen: 25 "§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten: 26 .. .. .. .. Bei Erwerb der Mitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt kann durch Erklärung gegenüber dem Vorstand eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) begründet werden. Mit der Aufnahme als OT-Mitglied oder der Erklärung des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft unterfällt das Mitgliedsunternehmen nicht den durch den Verband selbst oder einen Bevollmächtigten Landes- oder Bundesverband geschlossenen Flächentarifverträgen. Flächentarifverträge für OT-Mitglieder sind ausgeschlossen. Dagegen kann für OT-Mitglieder eine fachliche Unterstützung des Verbandes bei firmenbezogenen Tarifverhandlungen erfolgen. ... Ein OT-Mitglied kann weder an den Wahlen des (allgemeinen) Vorstands noch des Beirats teilnehmen. Ein OT-Mitglied kann sich auch nicht zur Wahl für den Vorstand oder den Beirat stellen. OT-Mitglieder können einen eigenen Vorstandskandidaten speziell als OT-Vorstand zur Vertretung ihrer Interessen im Vorstand aufstellen und mit wählen, dessen Mitwirkung an tarifpolitischen Entscheidungen aber ausgeschlossen ist. Ein Wechsel von einem Mitgliederstatus mit Tarifbindung in einen solchen ohne Tarifbindung oder umgekehrt, ist nur auf schriftlichen Antrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 27 ……. 28 § 6 Organe 29 Organe des Vorstandes sind: 30 a) die Mitgliederversammlung 31 b) der Beirat 32 c) der Vorstand 33 d) die Geschäftsführung 34 2. ……. 35 § 7 Mitgliederversammlung 36 ......... Die Mitgliederversammlung hat folgende Fragen zu regeln: 37 a) Entscheidung über Tarifabschlüsse 38 b) Wahl der Vorstandsmitglieder 39 c) Wahl der Beiratsmitglieder 40 d) Genehmigung der Jahresrechnung 41 e) Feststellung des Haushaltsplanes 42 f) Entlastung des Vorstandes 43 g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 44 h) ... 45 i) ... 46 j) nderung der Satzung 47 …… 48 § 8 Beirat 49 Der Beirat besteht aus Vorstand und bis zu 15 weiteren Mitgliedern, die durch die tarifgebundenen Mitglieder gewählt werden. .............. Die Mitgliedschaft im Beirat endet.................., wenn das Mitglied aus der Tarifbindung ausscheidet,............. ....... 50 4. Von der Beratung und Entscheidung in tarifpolitischen Fragen sind Vertreter von Mitgliedsunternehmen ohne Tarifbindung ausgeschlossen. 51 § 9 Vorstand 52 .......... ......... ........... Ein Kandidat für den Vorstand kann von den OT-Mitgliedern als OT-Vorstand benannt werden. Seine Aufgaben beschränken sich auf die Aufgaben nach § 9.8 soweit dadurch nicht tarifpolitische Beschlüsse betroffen sind. .. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und seine Stellvertreter aus seiner Mitte. Der Vorsitzende muss Vertreter eines tarifgebundenen Unternehmens sein. ... Der Vorstand leitet den Verband. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere... Der Vorstand führt Tarifverhandlungen und etwaige Schlichtungsverfahren und leitet eventuell Arbeitskämpfe ein. Er wird dabei vom Beirat unterstützt. Er legt seine Verhandlungsergebnisse dem Beirat zur Prüfung vor. Dieser empfiehlt Annahme des Ergebnisses oder Ablehnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse.... Sollte ein OT-Vorstand Mitglied des Vorstands sein, darf er bei tarifpolitischen Beschlüssen nicht mitwirken. Im Übrigen... 53 ……. 54 § 11 Rechtsvertretung 55 Für die Vertretung des Verbandes nach außen, für die Verbindlichkeit und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit Dritten genügt die Vertretung durch 2 Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und den Hauptgeschäftsführer. 56 ……." 57 Auf die weiteren Bestimmungen der Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 (Bl. 99 ff. d. A.) wird Bezug genommen. 58 Die Satzung vom 10.06.2008 war nach dem Zusammenschluss des Unternehmerverbandes der M3 B2 e. V. und der jeweiligen metallindustriellen Fachgruppen der Arbeitgeberverbände M2-L1 und H1 neu gefasst worden. Diese Fusion erfolgte durch Verschmelzung der genannten Fachgruppen auf den Unternehmerverband der M3 B2, der ursprünglich nach seiner früheren Satzung (Bl. 236 ff. d. A.) keine OT-Mitgliedschaft kannte. Unternehmen, die Mitglieder des Unternehmerverbandes der M3 B2 e. V. waren und ihre Tarifbindung beenden wollten, mussten aus dem Unternehmerverband der M3 B2 e. V. ausscheiden und zum rechtlich selbständigen Arbeitgeberverband B2 e. V. wechseln. In den metallindustriellen Fachgruppen der Arbeitgeberverbände M2-L1 und H1 existierte hingegen bereits vor der Fusion die Möglichkeit der OT-Mitgliedschaft. Auf Wunsch der Fachgruppen der Arbeitgeberverbände M2-L1 und H1, das ihnen bekannte OT-Stufenmodell auch für den neuen, fusionierten Unternehmerverband zu übernehmen, musste die neue Satzung des Unternehmerverbandes kurzfristig umgestaltet werden. Hierbei ist es unterblieben festzuhalten, dass bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu Tariffragen eine Mitwirkung und Abstimmung von Vertretern aus OT-Mitgliedsbetrieben ausgeschlossen wird. 59 Bereits vor der Neufassung der Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 war zwischen METALL NRW und der IG Metall für die Beklagte am 13.06.2007 ein "firmenbezogener Unternehmens- und Beschäftigungssicherungsvertrag" (Bl. 58 ff. d. A.) abgeschlossen worden. In § 8 dieses Unternehmens- und Beschäftigungssicherungsvertrages hatte sich die Beklagte für die Laufzeit des Vertrages und ein Jahr darüber hinaus zur Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband und zur Anwendung der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW verpflichtet. Außerdem war festgehalten, dass nach Beendigung dieses Vertrages für die Beklagte der Flächentarifvertrag unverändert, in der jeweils geltenden Form, weiter gilt. Auf die weiteren Bestimmungen des Unternehmens- und Beschäftigungssicherungsvertrages vom 13.06.2007 wird Bezug genommen. 60 In einer Ergänzungsvereinbarung zum firmenbezogenen Unternehmens- und Beschäftigungssicherungsvertrag vom 22.12.2008 (Bl. 65 d. A.) war folgendes vereinbart worden: 61 "Gemäß § 3 des oben genannten Tarifvertrages, sind die Fa. B3 und die Tarifvertragsparteien nicht zu einer einvernehmlichen Regelung bezüglich der Beschäftigtenzahl gekommen, die von betriebsbedingten Kündigungen ausgeschlossen werden. Damit endet der oben genannte Tarifvertrag zum 31.12.2008 und es gelten ab dem 01.01.2009 die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW wieder in vollem Umfang." 62 Mit Schreiben vom 05.11.2009 (Bl. 97 d. A.) beantragte die Beklagte beim Vorstand des Unternehmerverbandes unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 6 der Satzung den Wechsel in den Status ohne Tarifbindung zum 31.12.2009. Der Unternehmerverband bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2009 (Bl. 98 d. A.), dass der Vorstand des Verbandes dem Antrag zugestimmt habe, der Wechsel werde zum 01.01.2010 wirksam. 63 Der Unternehmerverband hat inzwischen 80 Mitgliedsunternehmen, von diesen haben 17 Mitglieder den OT-Status gewählt. 64 Am 10.02.2010 begannen Tarifverhandlungen über den Abschluss eines neuen Entgeltabkommens, nachdem zuvor im Dezember 2009 bereits Sondierungsgespräche zwischen den Tarifvertragsparteien stattgefunden hatten. Diese Tarifverhandlungen führten zudem zu dem ERA-Entgeltabkommen vom 18.02.2010 (im Folgenden: ERA-EA, Bl. 41 ff. d. A.), mit dem mit Wirkung ab 01.04.2011 die Monatsgrundentgelte um 2,7 % erhöht wurden. Nach § 2 ERA-EA war für die Beschäftigten für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.03.2011 ein Einmalbetrag in Höhe von insgesamt 320,00 € brutto vorgesehen, der in zwei Raten zu je 160,00 € brutto mit der Entgeltabrechnung für Mai 2010 sowie Dezember 2010 fällig war. Auf die weiteren Bestimmungen des ERA-EA vom 18.02.2010 (Bl. 41 ff. d. A.) wird Bezug genommen. 65 Der Tarifabschluss vom 18.02.2010 in der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie wurde von der Mitgliederversammlung des Unternehmerverbandes am 24.02.2010 angenommen. An dieser Mitgliederversammlung des Unternehmerverbandes nahmen lediglich Vollmitglieder teil, Mitglieder ohne Tarifbindung waren nicht anwesend. Auf das Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Unternehmerverbandes vom 25.02.2010 (Bl. 144 ff. d. A.) wird Bezug genommen. 66 Mit Schreiben vom 14.04.2010 (Bl. 52 d. A.) informierte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat über den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft zum 01.01.2010 und die Absicht, die Tarifvereinbarungen für 2010 nicht mehr umzusetzen. 67 Die im Mai 2010 fällige erste Rate der Einmalzahlung aus dem ERA-EA vom 18.02.2010 wurde von der Beklagten nicht an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt. 68 Daraufhin erhob der Kläger am 09.06.2010 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht. 69 Zahlreiche weitere Arbeitnehmer der Beklagten machten entsprechende Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. 70 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die tarifliche Einmalzahlung aus dem ERA-EA vom 18.02.2010 anteilig zu. 71 Dieser Anspruch ergebe sich schon aus einer betrieblichen Übung, da die Tarifverträge der M3 während der gesamten Beschäftigungsdauer auf sein Arbeitsverhältnis angewendet worden seien. Auch nach den tariflichen Sanierungsvereinbarungen von 2007 und 2008 sei die Beklagte zur Anwendung der tariflichen Bestimmungen verpflichtet. Schließlich ergebe sich die Anwendbarkeit des ERA-EA vom 18.02.2010 aus den Bestimmungen des Altersteilzeitvertrages vom 15.12.2006. Insbesondere in § 5 Ziff. 7 des Altersteilzeitvertrages sei auf die tariflichen Bestimmungen Bezug genommen worden. 72 Darüber hinaus ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aufgrund einer beiderseitigen Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG. Die Beklagte sei nicht wirksam aus der Vollmitgliedschaft im Unternehmerverband ausgetreten, weil eine Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen satzungsgemäß möglich sei. Ein Vorstandsmitglied der Beklagten, Herr M4, fungiere gar als Beiratsmitglied des A2 M2-L1. Auch nach der Satzung des Unternehmerverbandes sei die Mitwirkung von OT-Mitgliedern in Tarifangelegenheiten nicht ausgeschlossen. OT-Mitglieder könnten bei Verwendung von Fonds für Arbeitskämpfe mitwirken. Die Satzung der Beklagten nehme zwar in den §§ 8 und 9 eine Differenzierung zwischen Tarifmitgliedern und OT-Mitgliedern vor. Eine derartige Differenzierung sei aber nicht in § 7 enthalten, wonach die Mitgliederversammlung unter anderem über Tarifabschlüsse zu entscheiden habe. Hiernach sei es möglich, dass OT-Mitglieder an der Entscheidung über Tarifabschlüsse mitwirkten. 73 Darüber hinaus sei die von der Satzung des Unternehmerverbandes für den Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft vorgesehene Frist von einem Monat gegen-über der vorgesehenen Frist für den vollständigen Verbandsaustritt unverhältnismäßig kurz. 74 Bei dem Tarifwechsel der Beklagten handele es sich auch um einen unzulässigen Blitzaustritt. Angesichts der seit Mitte Dezember 2009 laufenden Sondierungsgespräche sei es der IG Metall bei rechtzeitiger Mitteilung der Beklagten im Rahmen der laufenden Tarifauseinandersetzungen oder zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, auf die Veränderung bei der Beklagten zu reagieren und etwa gezielte Kampfmaßnahmen gegen die Beklagte richten zu können. Aufgrund dieser Umstände ermangele es der Transparenz gegenüber der an den Tarifverhandlungen beteiligten Gewerkschaft. 75 Der Kläger hat beantragt, 76 die Beklagte zu verurteilen, 80,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 an den Kläger zu zahlen. 77 Die Beklagte hat beantragt, 78 die Klage abzuweisen. 79 Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe der Anspruch auf die begehrte Einmalzahlung nicht zu. Ein vertraglicher Anspruch oder ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe schon deshalb nicht, weil in den an den Kläger gerichteten Gehaltsmitteilungen lediglich deklaratorisch auf die seinerzeit geltenden tariflichen Bestimmungen hingewiesen worden sei. Auch die Bestimmungen des Altersteilzeitvertrages enthielten allenfalls eine deklaratorische Verweisung auf die seinerzeit geltenden tariflichen Bestimmungen und wiederholten lediglich die Bestimmungen des TV Altersteilzeit. 80 Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine beiderseitige Tarifbindung stützen. Die Beklagte sei nämlich mit Wirkung zum 01.01.2010 wirksam in die OT-Mitgliedschaft gewechselt. 81 Bei diesem Wechsel handele es sich nicht um einen unwirksamen Blitzaustritt. Die Tarifverhandlungen über die Einkommenserhöhungen in der Metallindustrie hätten erst am 10.02.2010 begonnen. Bis zum 30.04.2010 hätte aufgrund des frühestens zum 30.04.2010 kündbaren Entgeltabkommens Friedenspflicht bestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ein Streik – auch gegen die Beklagte – nicht möglich gewesen. Bei Beginn der Tarifverhandlungen im Februar 2010 sei die Beklagte schon aus der Vollmitgliedschaft im Unternehmerverband ausgeschieden. 82 Der Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft zum 01.01.2010 sei auch nach der Satzung des Unternehmerverbandes wirksam gewesen. Die Mitwirkung der OT-Mitglieder in tarifpolitischen Angelegenheiten sei nämlich satzungsgemäß ausgeschlossen. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sei demgemäß nicht beeinträchtigt. In der M3 Nordrhein-Westfalen seien ca. 700000 Beschäftigte organisiert, die Mitarbeiterzahl der Beklagten betrage lediglich ca. 380. Das ERA-EA vom 18.02.2010 wäre nicht anders ausgefallen, wenn die Beklagte Vollmitglied im Unternehmerverband geblieben wäre. 83 Darüber hinaus stellten die Bestimmungen der Satzung des Unternehmerverbandes sicher, dass OT-Mitglieder von tarifpolitischen Entscheidungen ausgeschlossen würden. Dies ergebe sich aus den §§ 3 Ziff. 7, 5 Ziff. 2, 8 Ziff. 4 und 9 Ziff. 10 der Satzung. Dem stehe nicht entgegen, dass in § 7 die OT-Mitglieder nicht ausdrücklich bei der Mitwirkung an tarifpolitischen Entscheidungen ausgeschlossen seien. Diese Bestimmung sei im Kontext der übrigen Bestimmungen zu sehen. Die Notwendigkeit der Trennung zwischen Tarifvollmitgliedern und OT-Mitgliedern in tarifpolitischen Angelegenheiten sei auch dem Satzungsgeber bekannt gewesen. Der Satzungsgeber habe gewusst, dass satzungstechnisch eindeutig zwischen den Befugnissen der Vollmitglieder und der OT-Mitglieder getrennt werden müsse. Dies entspreche auch der tatsächlichen Handhabung bei der Annahme des Tarifabschlusses vom 18.02.2010 durch die Mitgliederversammlung des Unternehmerverbandes. Aus dem Protokoll vom 25.10.2010 über die Mitgliederversammlung vom 24.10.2010 (Bl. 144 d. A.) ergebe sich, dass kein OT-Mitglied an der Annahme des Tarifabschlusses durch den Unternehmerverband mitgewirkt habe. Dies habe der Vorsitzende des Unternehmerverbandes auch an Eides Statt versichert (Bl. 147 d. A.). Hätte tatsächlich ein OT-Mitglied an der Mitgliederversammlung vom 24.02.2010 teilnehmen wollen, wäre es ausgeschlossen worden. 84 Durch Urteil vom 13.04.2011 hat das Arbeitsgericht unter Zulassung der Berufung zum Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich aus beiderseitiger Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG. Die Beklagte sei nicht wirksam in die OT-Mitgliedschaft gewechselt, der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft der Beklagten zum 01.01.2010 sei vereinsrechtlich nicht wirksam. Die Satzung der Beklagten genüge nämlich nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Trennung der Rechte und Pflichten der Mitglieder mit und ohne Tarifbindung. Eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen sei nicht zulässig. Die Möglichkeit einer derartigen Einflussnahme von OT-Mitgliedern in tarifpolitischen Fragen sei nach § 7 Ziff. 2 der Satzung nicht ausgeschlossen. Zwar sähen die Satzungsbestimmungen hinsichtlich des Vorstandes und des Beirates einen Ausschluss der Einflussnahme von OT-Mitgliedern in Tarifangelegenheiten vor. Eine derartige Regelung sei aber in § 7 Nr. 2 der Satzung, die ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung bei tarifpolitischen Entscheidungen vorsehe, nicht vorhanden. Eine Auslegung der Satzung gegen ihren Wortlaut komme nicht in Betracht. Auch in § 3 der Satzung sei nicht geregelt, dass OT-Mitglieder in der Mitgliederversammlung bei der Behandlung tarifpolitischer Fragen nicht mitwirken dürften. Etwas anderes ergebe sich auch nicht in der vom Unternehmerverband praktizierten tatsächlichen Handhabung. Für die Überprüfung der Rechtslage sei nicht von der ausgeübten tatsächlichen Handhabung auszugehen, sondern von der Rechtslage nach der Satzung, die allein nach dem Satzungsinhalt auszulegen sei. 85 Gegen das der Beklagten am 03.06.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 29.06.2011 und am 01.07.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2011 mit den am 30.08.2011 und am 02.09.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen begründet. 86 Die Beklagte, die nach einer Änderung der Satzung des Unternehmerverbandes vom 08.06.2011, eingetragen in das Vereinsregister am 21.07.2011, mit Schreiben vom 17.10.2011 erneut die OT-Mitgliedschaft beantragt hat, wobei diesem Antrag vom Unternehmerverband mit Schreiben vom 20.10.2011 zugestimmt worden ist, ist im Berufungsverfahren der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die ursprüngliche Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 fehlerhaft ausgelegt und die Entstehungsgeschichte dieser Satzung nicht ausreichend berücksichtigt. Aufgrund der kurzfristigen Umgestaltung der Satzung sei nämlich versehentlich unterblieben, in § 7 ebenfalls den Ausschluss der Mitwirkung der OT-Mitglieder in tarifpolitischen Fragen ausdrücklich zu regeln. Dies müsse bei der Auslegung der Satzung berücksichtigt werden. Aus der Satzung sei insgesamt erkennbar, dass kein OT-Mitglied in tarifpolitischen Fragen Mitwirkungsrechte haben sollte. Der Wille des Satzungsgebers sei es gewesen, die Beschränkung der Mitwirkung der OT-Mitglieder in tarifpolitischen Fragen auch für die Mitgliederversammlung zur Geltung zu bringen. Aus den übrigen Bestimmungen der Satzung ergebe sich, dass eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Satzung und nach dem wirklichen Willen des Satzungsgebers erforderlich sei. Andernfalls ergäben sich Ungereimtheiten zwischen § 3 Ziff. 7 Satz 3 und § 7 Ziff. 2 der Satzung. 87 Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht die Grundsätze der grundrechtskonformen Auslegung der Satzung unter besonderer Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 3 GG nicht beachtet. Der OT-Status sei von der Beklagten bewusst gewählt worden. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung würde signifikant in die geschützte Rechtsposition der Beklagten eingreifen und deren Willen rückgängig machen und zur Zwangsmitgliedschaft im Unternehmerverband führen, obgleich der Unternehmerverband gerade nicht in die Koalitionsrechte von Tarifvertragsparteien habe eingreifen wollen. § 7 Ziff. 2 der Satzung sei vielmehr versehentlich unvollständig gestaltet und ohne gezielte tarifpolitische Absicht so gewählt worden. Eine gezielte und direkte Einflussnahme auf Mitglieder des Unternehmerverbandes, zum Zwecke der Schwächung des Flächentarifsystems von einer Vollmitgliedschaft in eine OT-Mitgliedschaft zu wechseln, habe es durch den Unternehmerverband nicht gegeben. 88 Der Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit und die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems seien durch § 7 Ziff. 2 der Satzung nicht gefährdet worden. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Unternehmerverband in die Entscheidungsfindung bei METALL NRW, dem Tarifträgerverband, eingebunden sei. Der Unternehmerverband sei allein nicht in der Lage, auf Tarifverhandlungen und Tarifergebnisse maßgeblich Einfluss zu nehmen. Aus diesem Grund könne auch nicht auf die Einflussmöglichkeit von OT-Mitgliedern auf die Meinungsbildung beim Unternehmerverband abgestellt werden. 89 Schließlich ergebe sich bei der Satzungsauslegung durch das Arbeitsgericht eine Zwangsbindung, die unangemessen sei und dem Übermaßverbot widerspreche. Allein die Beklagte errechne aus dieser unangemessenen Rechtsfolge einen Schaden von über 600.000 €. Damit drohe eine deutliche Beeinträchtigung der finanziellen Handlungsfähigkeit des Unternehmerverbandes. 90 Die Beklagte beantragt, 91 das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.04.2011 – 2 Ca 742/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen. 92 Der Kläger beantragt, 93 die Berufung zurückzuweisen. 94 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Satzung der Beklagten zutreffend ausgelegt. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Regelung von OT-Mitgliedschaften sei es, dass die Satzung für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vorsehe. OT-Mitglieder müssten erkennbar von Abstimmungen über Tarifangelegenheiten ausgeschlossen werden. Allein der Umstand, dass das Gewicht der OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband ohnehin gering sei, sei unzureichend. In § 7 der Satzung sei gerade nicht geregelt, dass die OT-Mitglieder von Abstimmungen in Tarifangelegenheiten ausgenommen seien. OT-Mitglieder dürften nach § 7 Ziff. 2 der Satzung gerade an Entscheidungen über Tarifabschlüsse mitwirken. Dieses Recht könne den OT-Mitgliedern nicht dadurch genommen werden, dass sie bei anderen Organen des Unternehmerverbandes nicht mitwirken dürften. Nach der Satzung des Unternehmerverbandes könnten OT-Mitglieder auch in der Mitgliederversammlung darüber mitentscheiden, ob Vorstands- oder Beiratsmitglieder, die tarifpolitische Entscheidungen träfen, abberufen würden. 95 Allein aus dem Umstand, dass der Unternehmerverband bisher OT-Mitglieder in Tarifangelegenheiten nicht beteiligt habe, könne nicht hergeleitet werden, dass ihnen entsprechende Rechte nicht zustünden. 96 Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, die Auslegung der Satzung durch das Arbeitsgericht führe zu einer Zwangsmitgliedschaft der Beklagten im Unternehmerverband und stelle einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Die Beklagte sei freiwillig in den Unternehmerverband eingetreten. Wenn sie eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung wirksam habe begründen wollen, habe sie zuvor die Satzung daraufhin überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung erfüllt seien. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine wirksame Mitgliedschaft ohne Tarifbindung seien zwingend erforderlich, um eine funktionierende Tarifautonomie zu gewährleisten. Es könne auch nicht angenommen werden, dass etwaige Schadensersatzansprüche von OT-Mitgliedern gegen-über dem Unternehmerverband geeignet seien, die Funktionsfähigkeit des Verbandes zu beeinträchtigen. 97 Im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. 98 Entscheidungsgründe 99 Die aufgrund der ausdrücklichen Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils vom 13.04.2011 gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. 100 Dem Kläger steht die eingeklagte erste Rate der Einmalzahlung nach dem ERA-EA vom 18.02.2010 anteilig zu. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt. 101 I. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich aus einer beiderseitigen Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG. 102 Hiernach sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden. 103 Zwischen den Parteien ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, dass der Kläger kraft seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft IG Metall tarifgebunden ist. 104 Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist auch diese an den wirksam zustande gekommenen Tarifabschluss des ERA-EA vom 18.02.2010 nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden. 105 1. Zwar ist die Beklagte unstreitig zum 01.01.2010 von der Vollmitgliedschaft im Unternehmerverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung nach § 3 Ziff. 5 und 8 der Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 gewechselt. Gemäß § 3 Ziff. 5 Satz 2 und 3 der Satzung unterfällt das Mitgliedsunternehmen mit der Erklärung des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft nicht den durch den Verband selbst oder einen Bevollmächtigten Landes- oder Bundesverband geschlossenen Flächentarifverträgen. Flächentarifverträge für OT-Mitglieder sind ausgeschlossen. 106 Unstreitig war die Beklagte bis zum 31.12.2009 Vollmitglied des Unternehmerverbandes und über dessen Mitgliedschaft in METALL NRW gemäß § 3 Abs. 1 TVG an die von METALL NRW ausgehandelten und abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. 107 Hieran hat sich aber durch den von der Beklagten nach § 3 Ziff. 8 der Satzung beantragten Wechsel zum 01.01.2010 in die OT-Mitgliedschaft nichts geändert. Der von der Beklagten erklärte Übertritt in die OT-Mitgliedschaft, dem vom Unternehmerverband mit Schreiben vom 27.11.2009 zugestimmt worden ist, hat nicht den Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG herbeigeführt. Die Satzung des Unternehmerverbandes genügt nämlich nicht den Anforderungen, die an eine organisationsrechtliche Trennung zweier unterschiedlicher Mitgliederbereiche mit und ohne Tarifbindung innerhalb eines A2 zu stellen sind. 108 2. a) Der E4 M7 e.V. konnte zwar aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie grundsätzlich Mitgliedschaften ohne Tarifbindung satzungsmäßig begründen. Insoweit bestehen keine prinzipiellen Bedenken gegen die Möglichkeit, innerhalb eines Verbandes zwischen einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung und einer solchen ohne Tarifbindung wählen zu können. Die Tarifgebundenheit ist auf Arbeitgeberseite die Eigenschaft eines Unternehmens und nicht etwa eine Frage der Tarifzuständigkeit des Verbandes selbst. Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied einer tarifvertragsschließenden Koalition ist notwendig tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG. Die satzungsmäßige Begründung einer OT-Mitgliedschaft auch in Form des sogenannten Stufenmodells widerspricht im Grundsatz weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht. Auch durch die bloße Möglichkeit, die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband auch als OT-Mitgliedschaft zu erwerben, entsteht keine die Funktionsfähigkeit des Tarifsystems gefährdende Intransparenz (BAG 18.07.2006 – 1 ABR 36/05 – AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 19, Rn. 19 ff.; BAG 04.06.2008 – 4 AZR 419/07 – AP TVG § 3 Nr. 38, Rn. 26 ff.; BAG 22.04.2009 – 4 AZR 111/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 26, Rn. 27; BAG 26.08.2009 – 4 AZR 294/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 28, Rn. 31; BAG 15.12.2010 – 4 AZR 256/09 – DB 2011, 1001, Rn. 24; Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., Rn. 64 ff.; Buchner, NZA 1994, 2 ff.; Thüsing/Stelljes, ZfA 2005, 527; Deinert, RdA 2007, 83; Bayreuther, BB 2007, 325 m.w.N.). Die Satzung eines Verbandes kann selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG begründet und beendet werden kann. 109 Gegen die grundsätzliche Möglichkeit der Begründung einer OT-Mitgliedschaft werden von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens auch keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. 110 b) Wegen der an die Tarifgebundenheit anknüpfenden und gegebenen-falls weitreichenden Rechtswirkungen auch auf Dritte ist es jedoch erforderlich, dass die Verbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG von einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung eindeutig abgrenzbar ist. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erfordert im Hinblick auf den Abschluss von Tarifverträgen und deren normative Wirkung für hiervon betroffene Dritte grundsätzlich den Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich der tariflichen Vereinbarungen. Nur so ist die Unterwerfung der Mitglieder der Tarifvertragsparteien unter die Normen des Tarifvertrages legitimiert, und nur so kann von der Angemessenheitsvermutung der in Tarifverträgen ausgehandelten und vereinbarten (Mindest-)Arbeitsbedingungen ausgegangen werden (BAG 04.06.2008 – 4 AZR 419/07 – AP TVG § 3 Nr. 38, Rn. 65). Die Verantwortlichkeit für ein bestimmtes Tarifergebnis erfasst grundsätzlich auch die Verhandlung in ihren einzelnen Stadien, vom eigenen Angebot und der Reaktionen auf die Forderung des Tarifgegners bis hin zu einem möglichen Arbeitskampf und letztendlich der Zustimmung zu einem Ergebnis. Die dabei zu treffenden Entscheidungen können und dürfen nur von denjenigen Verbandsmitgliedern getroffen werden, die an den verhandelten und letztlich vereinbarten Tarifvertrag auch gebunden sind. 111 Daraus ergeben sich die Anforderungen an eine Verbandssatzung, die die Möglichkeit einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung vorsieht. Eine Satzung eines Arbeitgeberverbands kann nicht lediglich für OT-Mitglieder die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 TVG abbedingen. Sie muss darüber hinaus für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vorsehen. Eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen ist nicht zulässig (BAG 04.06.2008 – 4 AZR 419/07 – AP TVG § 3 Nr. 38, Rn. 39; BAG 22.04.2009 – 4 AZR 111/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 26, Rn. 29; BAG 20.05.2009 – 4 AZR 179/07 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 27, Rn. 17; BAG 15.12.2010 – 4 AZR 256/09 – DB 2011, 1001, Rn. 24 ff.; Deinert, RdA 2007, 83, 86; Besgen, Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung, S. 116 f.; Buchner, NZA 1994, 2, 6 m.w.N.). OT-Mitglieder dürfen daher nicht in Tarifkommissionen entsandt werden, den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten und nicht in Aufsichtsorganen mitwirken, die die Streikfonds verwalten. Zudem sind sie von Abstimmungen auszuschließen, in denen die tarifpolitischen Ziele festgelegt oder Ergebnisse von Tarifverhandlungen angenommen werden. Es wird teilweise darüber hinaus auch noch gefordert, die Verbandssatzung müsse vorsehen, dass ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft zum Verlust entsprechender Ämter führe (Löwisch/Rieble, a.a.O., § 2 Rn. 34; Buchner, NZA 2006, 1377, 1382; so auch: Grimm/Kleinertz, ArbRB 2010, 345, 346 f.). 112 Demgegenüber stehen den OT-Mitgliedern die allgemeinen Mitwirkungsrechte eines "gewöhnlichen" Vereinsmitglieds zu, die keinen originären Bezug zur Tarifpolitik des Verbandes haben. Die Beteiligung bei der Erörterung tarifpolitischer Fragen mit beratender Stimme ist ebenfalls unbedenklich. Denn dem Verband ist es auch nicht verwehrt, sich durch an die tarifpolitischen Entscheidungen nicht gebundene außenstehende Dritte beraten zu lassen (BAG 04.06.2008 – 4 AZR 419/07 – AP TVG § 3 Nr. 38, Rn. 39; BAG 22.04.2009 – 4 AZR 111/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 26, Rn. 29; BAG 20.05.2009 – 4 AZR 179/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 27, Rn. 24; Deinert, RdA 2007, 83, 86). 113 Unschädlich ist es auch, wenn die Satzung eines A2 keine Unterscheidung bei der Beitragspflicht für OT-Mitglieder und Mitglieder mit Tarifbindung trifft (BAG 20.05.2009 – 4 AZR 179/08 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 27, Rn. 25). 114 Diese vom Bundesarbeitsgericht für maßgeblich gehaltenen Grundsätze sind vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (BVerfG 01.12.2010 – 1 BvR 2593/09 – NZA 2011, 60). Die Anforderungen der eindeutigen Trennung der Mitgliedschaftsbereiche beruht auf verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen. Nur wenn das Vorgehen des A2 bei Tarifvertragsverhandlungen und im Arbeitskampf nicht von einer Gruppe von Mitgliedern mitbestimmt wird, die eine Tarifbindung für sich generell ablehnen, kann typischerweise ausgeschlossen werden, dass sich der Verband von sachfremden Einflüssen leiten lässt und die Tarifvertragsverhandlungen nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. Das Bundesarbeitsgericht hat nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit der Mitwirkung der OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband nur in dem Umfang eingeschränkt, der erforderlich ist, um sachfremde Einflüsse auf Tarifvertragsverhandlungen und Tarifergebnisse auszuschließen. 115 3. Diesen vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen wird die Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 nicht gerecht. 116 a) Zwar hat die Beklagte satzungsgemäß vor Aufnahme der Tarifverhandlungen im Metallbereich bereits mit Schreiben vom 05.11.2009 den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft beantragt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt im vorliegenden Fall kein sogenannter "Blitzwechsel" während des Laufs von Tarifverhandlungen vor. Die Tarifverhandlungen im Metallbereich Nordrhein-Westfalen begannen unstreitig erst am 10.02.2010. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte bereits den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft zum 01.01.2010 beantragt. Ihrem Antrag, mit dem die Monatsfrist des § 3 Ziff. 8 der Satzung eingehalten ist, hat der Unternehmerverband bereits am 27.11.2009 zugestimmt. Damit lag kein Blitzwechsel während laufender Tarifverhandlungen vor. 117 b) Die Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 trennt aber auch nach Auffassung der Berufungskammer die Bereiche der Mitglieder mit unterschiedlichem Status nicht hinreichend eindeutig genug. Sie sichert damit weder die erforderliche Unabhängigkeit der tarifschließenden Koalition noch entspricht sie den Anforderungen an den eine funktionierende Tarifautonomie sichernden grundsätzlichen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich tarifvertraglicher Regelungen. 118 aa) Die Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 sieht zwar keine Entsendung von OT-Mitgliedern in Tarifkommissionen vor. OT-Mitglieder können den Unternehmerverband auch nicht im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten. Dies ergibt sich aus den §§ 9 Ziff. 8 bis 10 und § 11 der Satzung. Hiernach wird der Unternehmerverband durch den Vorstand nach außen vertreten. Der Vorstand leitet den Verband und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er führt Tarifverhandlungen und etwaige Schlichtungs-verfahren und leitet Arbeitskämpfe ein, wobei er vom Beirat unterstützt wird. Sollte jedoch ein OT-Mitglied Mitglied des Vorstandes sein, darf es bei tarifpolitischen Beschlüssen nicht mitwirken, § 9 Ziff. 10 Satz 3 der Satzung. In § 8 Ziff. 4 der Satzung ist das gleiche für ein OT-Mitglied im Beirat festgelegt. 119 bb) Allein durch den Ausschluss des Stimmrechts für OT-Mitglieder im Vorstand und im Beirat sind aber auch nach Auffassung der Berufungskammer die Anforderungen an den eine funktionierende Tarifautonomie sichernden grundsätzlichen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich tarifvertraglicher Regelungen nicht erfüllt. Eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen ist in der Satzung nicht vollständig ausgeschlossen. Nach § 7 Ziff. 2 a entscheidet nämlich die Mitgliederversammlung über Tarifabschlüsse. Bei dieser Entscheidung ist gemäß § 7 der Satzung eine Mitwirkung von OT-Mitgliedern jedoch nicht ausgeschlossen. Eine vergleichbare Regelung, wie sie § 9 Ziff. 10 der Satzung für den Vorstand und § 8 Ziff. 4 der Satzung für den Beirat vorsieht, ist in § 7 der Satzung nicht enthalten. Hiernach ist es nicht ausgeschlossen, dass OT-Mitglieder bei der Entscheidung über Tarifabschlüsse in der Mitgliederversammlung des Unternehmerverbandes mitwirken. 120 cc) Der Ausschluss von OT-Mitgliedern bei Entscheidungen über Tarifabschlüsse in der Mitgliederversammlung ergibt sich auch nicht aus den übrigen Bestimmungen der Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008. Die Satzung vom 10.06.2008 kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, wie die Beklagte es für zutreffend hält. 121 Zwar sieht § 3 Nr. 7 der Satzung grundsätzlich vor, dass OT-Mitglieder einen eigenen Vorstandskandidaten speziell als OT-Vorstand zur Vertretung der Interessen der OT-Mitglieder im Vorstand aufstellen und mit wählen können; dessen Mitwirkung an tarifpolitischen Fragen ist aber ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 3 der Satzung entspricht der Regelung in § 9 Ziff. 10 Satz 3 der Satzung. Diese Regelung betrifft aber nur das sogenannte OT-Vorstandsmitglied. Nur der OT-Vorstand darf bei tarifpolitischen Beschlüssen im Vorstand nicht mitwirken. 122 Ebenso betrifft die Regelung in § 8 Ziff. 4 der Satzung lediglich die Mitwirkung von OT-Mitgliedern im Beirat. 123 Auch § 3 Ziff. 5 der Satzung sieht keinen generellen Ausschluss der Mitwirkung von OT-Mitgliedern in tarifpolitischen Fragen vor. Soweit dort geregelt ist, dass mit dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft das OT-Mitglied nicht den durch den Verband selbst oder einen Bevollmächtigten Landes- oder Bundesverband geschlossenen Flächentarifverträgen unterfällt, enthält diese Regelung lediglich eine bloße Abbedingung der Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 TVG. Dies allein ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 04.06.2008 – 4 AZR 419/07 – AP TVG § 3 Nr. 38, Rn. 38; BAG 15.12.2010 – 4 AZR 256/09 – DB 2011,1001, Rn. 26) unzureichend. § 3 Ziff. 5 Satz 2 der Satzung enthält insoweit auch keine Generalklausel, wonach auch in § 7 die Mitwirkung von OT-Mitgliedern bei der Entscheidung über Tarifabschlüsse in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen wäre. Nach der Regelung in § 7 Ziff. 2 a ist es auch OT-Mitgliedern erlaubt, in der Mitgliederversammlung über Tarifabschlüsse mit zu entscheiden und an entsprechenden Entscheidungen mitzuwirken. Dieses Recht wird ihnen auch nicht dadurch genommen, dass nach der Satzung der Vorstand oder der Beirat tarifpolitische Entscheidungen treffen und an diesen Entscheidungen OT-Mitglieder nicht mitwirken können. 124 dd) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und aus dem subjektiven Regelungswillen des Satzungsgebers kein anderweitiges Ergebnis. 125 Zwar kann davon ausgegangen werden, dass bei der Neufassung der Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 beabsichtigt gewesen ist, OT-Mitglieder vollständig von der Mitwirkung und Entscheidungsbefugnis in Tarifangelegenheiten auszuschließen. Die Entstehungsgeschichte und der subjektive Regelungswille des Satzungsgebers sind aber bei der Auslegung von Satzungsbestimmungen nicht zu berücksichtigen, soweit sie im Wortlaut der Satzungsbestimmungen keinen Niederschlag gefunden haben. Eine Satzung kann lediglich aus ihrem Inhalt heraus ausgelegt werden. Willensäußerungen hierzu oder Interessen des Satzungsgebers und sonstige Vorgänge aus der Entstehungsgeschichte dürfen bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen nicht berücksichtigt werden. Sachgerechter Anknüpfungspunkt bei der Auslegung einer Satzungsbestimmung ist lediglich der objektive Inhalt der Satzung. Bei der Auslegung einer Satzung ist lediglich entscheidend, was aus ihr selbst für jeden Außenstehenden zu ersehen ist, nicht aber das, was sich der Satzungsgeber insgeheim unter den von ihm geschaffenen Bestimmungen vorgestellt hat (BGH 06.03.1967 – II ZR 231/64 – BGHZ 457, 182, 180 = NJW 1967, 1268; BGH 21.01.1991 – II ZR 144/90 – BGHZ 113, 237, 240 = NJW 1991, 1727; BAG 27.11.1964 – 1 ABR 13/63 – AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 25 Rn. 4; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 32; MK/Reuter, BGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 23 m.w.N.). Auf den Umstand, dass bei der Neufassung der Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 beabsichtigt gewesen ist, OT-Mitglieder von allen Abstimmungen auszuschließen, in denen tarifpolitische Ziele festgelegt oder Ergebnisse von Tarifverhandlungen angenommen werden, kommt es danach nicht an. 126 Ebenso wenig ist aus den gleichen Gründen die von der Beklagten ins Feld geführte anderweitige Handhabung bei der Übernahme des Tarifabschlusses vom 18.02.2010 durch die Mitgliederversammlung des Unternehmerverbandes vom 24.02.2010 entscheidend. Auch darauf hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits hingewiesen. Aus den gleichen Gründen kann auch ein bloßes Reaktionsversehen des Satzungsgebers bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen keine Berücksichtigung finden. Da ein Verein auf Mitgliederwechsel angelegt ist und die Satzung als Grundlage einer Organisation und eines Dauerrechtsverhältnisses auch in der Zukunft liegende Sachverhalte regelt, können Satzungsbestimmungen nicht wie Willenserklärungen oder vertragliche Vereinbarungen nach den §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden. Diese übergeordneten Interessen sprechen gegen die Berücksichtigung eines möglichen Redaktionsversehens bei der Auslegung der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung (vgl. BAG 27.10.2010 – 10 AZR 362/09 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 328, Rn. 25). Der Wortlaut des § 7 der Satzung vom 10.06.2008 ist eindeutig. 127 Eine ständig entgegenstehende Vereinsübung oder Beschlusspraxis des Unternehmerverbandes, deren Kenntnis bei allen Mitgliedern des Unternehmerverbandes vorausgesetzt werden könnte, ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen. 128 2. Rechtsfolge dieser nicht hinreichenden Abgrenzung zwischen den Mit-gliedern mit und ohne Tarifbindung in der Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 ist, dass der Wechsel der Beklagten zum 01.01.2010 in die OT-Mitgliedschaft nicht zu einer Beendigung der Tarifgebundenheit geführt hat. Wegen der fehlenden Abgrenzung entfaltet die deklarierte Aufgabe der Tarifwilligkeit durch die Beklagte nicht die beabsichtigte Wirkung. Die uneingeschränkte Tariffähigkeit des Unternehmerverbandes als solchem besteht fort. Damit ist auch die Beklagte als Verbandsmitglied gemäß § 3 Abs. 1 TVG – in jedem Fall bis zu dem erneuten Wechsel in die OT-Mitgliedschaft gemäß Schreiben vom 17./20.10.2011 - an die Tarifverträge der M3 NRW gebunden. 129 Hiergegen kann die Beklagte auch nicht einen Verstoß gegen die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG oder gegen das Übermaßverbot einwenden. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade, dass für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vorgesehen werden. Ein Verstoß hiergegen würde zur Beeinträchtigung der Tarifautonomie führen. 130 Nach alledem kann der Kläger aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien die mit der Klage begehrte, der Höhe nach unstreitige Zahlung verlangen. 131 Auf die Frage, ob die Beklagte auch aufgrund vertraglicher Bezugnahme, insbesondere in dem mit dem Kläger abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag vom 15.12.2006, auf die tariflichen Bestimmungen der M3 NRW oder aufgrund betrieblicher Übung zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet ist, kam es nicht mehr an. 132 II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. 133 Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. 134 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 ArbGG