Urteil
10 Sa 1030/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wechsel eines Arbeitgebers in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) führt nur dann zur Beendigung tariflicher Bindungen, wenn die Verbandssatzung eine klare und eindeutige organisatorische Trennung der Befugnisse für Mitglieder mit und ohne Tarifbindung vorsieht.
• Eine Satzung, die OT-Mitgliedern nicht ausdrücklich die Mitwirkung oder das Stimmrecht bei Entscheidungen über Tarifabschlüsse in der Mitgliederversammlung entzieht, genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 TVG und gefährdet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie.
• Ist die satzungsmäßige Trennung nicht hinreichend, bleibt die Tarifgebundenheit des Unternehmens bestehen und Arbeitnehmer können aus der flächentariflichen Vereinbarung Ansprüche geltend machen.
• Die Auslegung einer Satzung hat sich am objektiven Wortlaut zu orientieren; auf subjektive Entstehungsgeschichte oder tatsächliche Handhabung kommt es nicht an.
Entscheidungsgründe
Wirksame Tarifbindung trotz OT‑Status bei fehlender satzungsmäßiger Trennung • Ein Wechsel eines Arbeitgebers in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) führt nur dann zur Beendigung tariflicher Bindungen, wenn die Verbandssatzung eine klare und eindeutige organisatorische Trennung der Befugnisse für Mitglieder mit und ohne Tarifbindung vorsieht. • Eine Satzung, die OT-Mitgliedern nicht ausdrücklich die Mitwirkung oder das Stimmrecht bei Entscheidungen über Tarifabschlüsse in der Mitgliederversammlung entzieht, genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 TVG und gefährdet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. • Ist die satzungsmäßige Trennung nicht hinreichend, bleibt die Tarifgebundenheit des Unternehmens bestehen und Arbeitnehmer können aus der flächentariflichen Vereinbarung Ansprüche geltend machen. • Die Auslegung einer Satzung hat sich am objektiven Wortlaut zu orientieren; auf subjektive Entstehungsgeschichte oder tatsächliche Handhabung kommt es nicht an. Der Kläger, langjähriges IG Metall-Mitglied und Betriebsratsmitglied, arbeitete bei der Beklagten, einem metallverarbeitenden Betrieb, im Altersteilzeitverhältnis. Die Beklagte war bis Ende 2009 Vollmitglied im regionalen Unternehmerverband und wechselte zum 01.01.2010 in eine OT-Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Im Februar 2010 schlossen die Tarifparteien das ERA-Entgeltabkommen mit einer Einmalzahlung von 320 Euro; die Beklagte zahlte die erste Rate nicht. Der Kläger klagte auf Zahlung seines Anteils von 80 Euro. Das Arbeitsgericht gab der Klage zu Recht statt; die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, ihr Wechsel in die OT-Mitgliedschaft sei wirksam und die Satzung habe nur redaktionelle Unvollständigkeiten. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 TVG: Tarifgebunden sind Mitglieder der Tarifvertragsparteien und tarifgebundene Arbeitgeber. • Grundsatz: Verbandsatzungen dürfen OT-Mitgliedschaften zulassen, müssen aber eine eindeutige organisatorische Trennung der Befugnisse für Mitglieder mit und ohne Tarifbindung vorsehen, damit Verantwortlichkeit und Betroffenheit bei tariflichen Entscheidungen zusammentreffen. • Erforderliche Konsequenzen einer satzungsgemäßen Trennung: OT-Mitglieder dürfen nicht in Tarifkommissionen entsandt, nicht tarifpolitisch nach außen vertreten und von Abstimmungen über Tarifziele und Annahme von Tarifergebnissen ausgeschlossen werden; beratende Mitwirkung ohne Bindungswirkung ist zulässig. • Prüfung der Satzung des Unternehmerverbandes: Zwar sind OT-Mitglieder in Vorstand und Beirat bei tarifpolitischen Beschlüssen ausgeschlossen, in § 7 der Satzung ist aber die Mitgliederversammlung ausdrücklich für Tarifabschlüsse zuständig, ohne dort den Ausschluss von OT-Mitgliedern zu regeln. • Folge: Die Satzung gewährleistet keine hinreichend klare Abgrenzung der Mitwirkungsbefugnisse in Tarifangelegenheiten; auf die Entstehungsgeschichte oder praktische Handhabung kommt es bei der Auslegung nicht an. • Rechtsfolge für das vorliegende Mitgliedswechselverhalten: Mangels satzungsmäßiger Trennung führte der Wechsel der Beklagten in den OT‑Status nicht zum Wegfall der Tarifgebundenheit, sodass die Beklagte weiterhin an das ERA-Entgeltabkommen gebunden war und die Einmalzahlung zu leisten hatte. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass dem Kläger anteilig die erste Rate der tariflichen Einmalzahlung aus dem ERA-Entgeltabkommen zusteht, weil die Satzung des Unternehmerverbandes keine eindeutige und wirksame Trennung der Rechte und Mitwirkungsbefugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung enthält. Damit blieb die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifabschluss gebunden und musste die Zahlung leisten. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.