Urteil
10 Sa 1029/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wechsel eines Mitglieds in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) führt nur dann zur Beendigung der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, wenn die Verbandssatzung die Rechte der OT-Mitglieder hinsichtlich tarifpolitischer Mitwirkung klar und eindeutig von denen tarifgebundener Mitglieder trennt.
• Eine Satzung, die OT-Mitgliedern zwar in Vorstand und Beirat tarifpolitische Mitwirkung entzieht, aber die Möglichkeit der Mitwirkung in der Mitgliederversammlung bei Entscheidungen über Tarifabschlüsse offenlässt, genügt den vom Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht geforderten Anforderungen nicht.
• Ist die satzungsmäßige Trennung unzureichend, bleibt die Tarifgebundenheit des betreffenden Mitglieds bestehen und es besteht gegenüber den Arbeitnehmern ein Anspruch aus beiderseitiger Tarifbindung.
• Bei der Auslegung einer Verbandssatzung kommt es auf den klaren Wortlaut der Bestimmungen an; auf subjektive Entstehungsgeschichte oder behauptetes Redaktionsversehen kann nicht abgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer OT-Wechsel bei fehlender satzungsmäßiger Trennung der Tarifrechte • Ein Wechsel eines Mitglieds in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) führt nur dann zur Beendigung der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, wenn die Verbandssatzung die Rechte der OT-Mitglieder hinsichtlich tarifpolitischer Mitwirkung klar und eindeutig von denen tarifgebundener Mitglieder trennt. • Eine Satzung, die OT-Mitgliedern zwar in Vorstand und Beirat tarifpolitische Mitwirkung entzieht, aber die Möglichkeit der Mitwirkung in der Mitgliederversammlung bei Entscheidungen über Tarifabschlüsse offenlässt, genügt den vom Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht geforderten Anforderungen nicht. • Ist die satzungsmäßige Trennung unzureichend, bleibt die Tarifgebundenheit des betreffenden Mitglieds bestehen und es besteht gegenüber den Arbeitnehmern ein Anspruch aus beiderseitiger Tarifbindung. • Bei der Auslegung einer Verbandssatzung kommt es auf den klaren Wortlaut der Bestimmungen an; auf subjektive Entstehungsgeschichte oder behauptetes Redaktionsversehen kann nicht abgestellt werden. Der Kläger ist langjähriger Arbeitnehmer und Betriebsratsvorsitzender bei der Beklagten, die Mitglied in einem Unternehmerverband ist. Die Beklagte beantragte zum 01.01.2010 den Wechsel in den OT-Status (Mitgliedschaft ohne Tarifbindung) und teilte dem Betriebsrat mit, zukünftig tarifliche Regelungen 2010 nicht mehr umzusetzen. Zwischen den Tarifparteien wurde am 18.02.2010 das ERA-Entgeltabkommen mit einer Einmalzahlung vereinbart; die erste Rate war im Mai 2010 fällig, wurde aber von der Beklagten nicht gezahlt. Der Kläger klagte auf Auszahlung von 160,00 € brutto. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief, sie berief sich auf den wirksamen Wechsel in die OT-Mitgliedschaft und auf Verfassungsrechte. Die Kernfrage war, ob der Satzung des Unternehmerverbandes hinreichend zu entnehmen ist, dass OT-Mitglieder bei tarifpolitischen Entscheidungen, insbesondere in der Mitgliederversammlung, ausgeschlossen sind. • Anspruch des Klägers ergibt sich aus beiderseitiger Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG, da die Beklagte trotz Erklärung des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft weiterhin tarifgebunden bleibt, weil die Satzung die Mitgliedsbereiche nicht eindeutig trennt. • Verfassungsrechtlich und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zulässig, innerhalb eines Verbandes OT-Mitgliedschaften zu regeln; erforderlich ist aber eine klare, organisationsrechtliche Abgrenzung der Befugnisse für tarifpolitische Angelegenheiten, damit Verantwortlichkeit und Betroffenheit übereinstimmen. • Die Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 enthält zwar Ausschlussregelungen für OT-Mitglieder im Vorstand und Beirat, lässt jedoch in § 7 (Mitgliederversammlung) die Mitwirkung von OT-Mitgliedern bei Entscheidungen über Tarifabschlüsse offen. Damit fehlt die geforderte eindeutige Trennung der Zuständigkeiten. • Subjektive Entstehungsgründe oder behauptete redaktionelle Fehler der Satzung sind bei der Auslegung nicht maßgeblich; entscheidend ist der objektive Wortlaut der Satzung, der hier keine generelle Ausnahme der Mitwirkung von OT-Mitgliedern in der Mitgliederversammlung vorsieht. • Folge: Der erklärende Wechsel zum OT-Status konnte nicht die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG beseitigen; die Beklagte blieb an das ERA-Entgeltabkommen gebunden, sodass der Kläger Anspruch auf die erste Einmalzahlungsrate hat. • Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich mit Verfassungs- oder Übermaßrügen gegen diese Auslegung wenden, da die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Anforderungen die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie schützen und verfassungsrechtlich tragfähig sind. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält die erste Rate der Einmalzahlung in Höhe von 160,00 € brutto nebst Zinsen, weil die Beklagte trotz Erklärung des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft tarifgebunden blieb. Grund ist die unzureichende satzungsmäßige Trennung der Mitwirkungsrechte von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung; die Satzung schließt eine Mitwirkung von OT-Mitgliedern in Vorstand und Beirat zwar aus, lässt aber eine Mitwirkung in der Mitgliederversammlung bei Tarifabschlüssen zu. Deshalb ist der erklärte OT-Wechsel wirkungslos hinsichtlich der Beendigung der Tarifgebundenheit, sodass die tarifvertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer bestehen bleiben. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und es wurde die Revision zugelassen.