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Urteil

11 Sa 1269/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2012:0112.11SA1269.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.07.2011 – 9 Ca 119/11 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits Die Revision wird zugelassen 1 Tatbestand 2 Die am 10.01.2011 erhobene Klage richtet sich gegen die Befristung des Vertrages "Zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 24.01.2001" vom 09.02.2006 mit der Laufzeit vom 01.03.2006 bis zum 28.02.2011. 3 Die Klägerin ist Diplom-Designerin. Seit dem 15.09.1997 ist sie auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten im Medienlabor des Fachbereichs Architektur beschäftigt. Dort war und ist ebenfalls die Diplom-Designerin M1 tätig. 4 Zwischen Frau M1 und der Beklagten besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 1997 vereinbarte Frau M1 mit der Beklagten für die Zeit bis zum 28.02.2001 eine Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Teilzeittätigkeit zu 50 % einer Vollzeittätigkeit. 5 Die Klägerin und die Beklagte unterzeichneten am 15.09.1997 einen befristeten Arbeitsvertrag mit hälftiger Arbeitszeit "als Aushilfsangestellte zur Vertretung (Teilzeit Frau M1) für die Zeit bis zum 28.02.2001". Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 44, 45 GA). 6 Frau M1 wurde schwanger und bekam ein Kind. Der Erziehungsurlaub währte bis zum 13.07.2001.Frau M1 beantragte am 04.11.2000 eine Fortführung der Teilzeitregelung für fünf Jahre vom 01.03.2001 bis zum 28.02.2006. Der Rektor erklärte mit Schreiben an Frau M1 vom 24.01.2001 seine Bereitschaft, mit ihr eine "befristete Teilzeitbeschäftigung nach § 15 b BAT" entsprechend dem Antrag vom 04.11.2000 zu vereinbaren. Der entsprechende Vertrag wurde am 24.01.2001 unterzeichnet (Bl. 29 GA). Die Arbeitszeit wurde für die Zeit vom 01.03.2001 bis zum 28.02.2006 mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten vereinbart. 7 Ebenfalls am 24.01.2001 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte einen befristeten Arbeitsvertrag mit hälftiger Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis zum 28.02.2006 "als Aushilfsangestellte zur Vertretung, befristet nach § 21 Abs. 1 BErzGG in der jeweiligen Fassung, während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Frau M1". Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 5, 6 GA). 8 Mit Schreiben vom 10.01.2006 stellte Frau M1 einen "Antrag Verlängerung Teilzeit" für weitere fünf Jahre (Bl. 31 GA). Der darauf bezogene Antrag der Beklagten an den Personalrat auf Zustimmung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG datiert vom 02.02.2006 (Bl. 32 GA). Am 21.02.2006 unterzeichneten Frau M1 und die Beklagte einen Arbeitsvertrag über eine Reduzierung der Arbeitszeit der Frau M1 auf eine hälftige Beschäftigung für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 28.02.2011 (Bl. 34 GA). 9 Die Klägerin und die Beklagte unterzeichneten am 09.02.2006 einen "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 24.01.2001" mit folgendem Wortlaut (Bl. 4 GA): 10 " § 1 11 § 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.03.2006 wie folgt geändert: 12 Frau B2 wird als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der Regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten (zurzeit grundsätzlich 41 Stunden) weiterbeschäftigt 13 befristet nach § 21 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit Buchstabe c) der Nr. 1 der Sonderregelungen (SR) 2 y BAT , längstens bis zum 28.02.2011. 14 § 2 15 Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages." 16 Am 10.07.2009 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen befristeten Vertrag über eine (zusätzliche) hälftige Beschäftigung für die Dauer vom 10.07.2009 bis zum 15.02.2010 "für die Dauer der Elternzeit von Frau H2" (Vertragskopie Bl. 40, 41 GA). Frau H2 ist eine weitere Diplom-Designerin, die seit 2007 in der Zentralverwaltung für die Beklagte tätig ist und im fraglichen Zeitraum Elternzeit in Anspruch nahm. Am 13.10.2010 unterzeichneten die Parteien dieses Rechtsstreits einen Vertrag über eine (zusätzliche) befristete Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden für die Zeit vom 15.10.2010 bis zum 28.02.2011 "für die Durchführung des Projektes ´Neugestaltung der Internetseite des Fachbereichs Informatik` "(Bl. 42, 43 GA). 17 Seit dem 01.03.2011 ist Frau M1 mit voller Arbeitszeit für die Beklagte tätig. 18 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die wiederholte Befristung sei rechtsmissbräuchlich. Hierzu hat sie auf das Vorabentscheidungsersuchen des BAG an den EuGH vom 17.11.2010 verwiesen (BAG 17.11.2010 – 7 AZR 443/09 -). Die Befristung sei außerdem deshalb unwirksam, weil die zulässige Höchstbefristung von fünf Jahren gemäß Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT überschritten worden sei. Auch bestehe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Fachbereich Informatik. 19 Die Klägerin hat beantragt, 20 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 09.02.2006 zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 24.01.2001 nicht zum Ablauf des 28.02.2011 beendet worden ist, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Angestellte zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. 21 Die Beklagte hat beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte ist dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegengetreten. Der Fall der Klägerin sei mit dem Sachverhalt des Vorabentscheidungsersuchens des BAG nicht vergleichbar. Die Klägerin sei lediglich auf Grundlage von drei befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt gewesen und habe während dieser Zeit nur eine einzige Arbeitnehmerin, nämlich Frau M1, vertreten. Ein ständiger Vertretungsbedarf habe gerade nicht bestanden. Die maximale Befristungsdauer nach der SR 2y BAT sei nicht überschritten. Dem Zitier gebot der SR 2y BAT sei genügt. 24 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.07.2011 stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 28.02.2011 beendet worden. Eine wirksame Befristungsabrede zum 28.02.2011 sei nicht getroffen worden. Auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes nach §§ 14 Abs. 1 TzBfG, 21 BEEG komme es nicht an. Zwischen den Parteien sei keine kalendermäßige Befristung sondern eine Zweckbefristung vereinbart worden. Der Zweck der Befristung und damit das Ereignis, mit welchem die Befristung enden solle, sei nicht hinreichend bestimmt schriftlich festgelegt worden. Damit sei die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt. Da das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristungsabrede zum 28.02.2011 beendet worden sei, könne die Klägerin beanspruchen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Angestellte zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden. 25 Das Urteil ist der Beklagten am 22.07.2011 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 18.08.2011 Berufung eingelegt und diese am 21.09.2011 begründet. 26 Die Beklagte wendet ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis aufgrund wirksamer Befristungsabrede mit Ablauf des 28.02.2011 beendet worden. Die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages sei unzutreffend. Entgegen der Auslegung des Arbeitsgerichts sei keine reine Zweckbefristungsvereinbarung getroffen worden. Lediglich im Hinblick auf den ersten Halbsatz der Vereinbarung könne es vertretbar sein, eine Zweckbefristungsvereinbarung anzunehmen. Im nachfolgenden Text sei indes tatsächlich ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls am 28.02.2011 enden solle. Das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund der gewählten Formulierung eine sogenannte Doppelbefristung vorliege. Eine solche sei nach überwiegender Auffassung zulässig ( beispielsweise BAG 22.04.2009 – 7 AZR 768/07 - ). Die vereinbarte kalendermäßige Befristung sei auch rechtswirksam. Wirksamkeit von Zweckbefristung und kalendermäßiger Höchstbefristung seien rechtlich getrennt zu beurteilen. Auch im Urteil vom 29.06.2011 habe das BAG zunächst festgestellt, dass die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung und die Wirksamkeit einer zeitlichen Höchstbefristung rechtlich getrennt zu beurteilen seien ( BAG 29.06.2011 – 7 AZR 6/10 - ). Die Befristung sei durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 1 zur SR 2y Nr. 1 BAT gedeckt. Die Befristung sei zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers erfolgt, § 14 Abs. 2 Nr. 3 TzBfG i.V.m. § 21 Abs. 1 BErzGG. Die Befristung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil ein Rechtsmissbrauch aufgrund eines ständigen und dauernden Vertretungsbedarfs gegeben wäre. Anders als in dem Fall des BAG sei die Klägerin nicht als Vertretung für mehrere Personen sondern stets für Frau M1 eingesetzt worden. Auch gebe es bei ihr, der Beklagten, nur auf den bereits besetzten Stellen der Frau H2 und der Frau M1 Tätigkeiten für Diplom-Designer. Die Klägerin sei nicht mit weiteren Arbeitnehmern austauschbar. Angesichts der geringen Zahl von nur zwei in Betracht kommenden Stellen könne man nicht "erfahrungsgemäß oder prognostisch" von einem ständigen Fehlen von Arbeitnehmern im Bereich der Klägerin ausgehen. Die Befristungsgrundform sei entsprechend den Anforderungen der SR 2y BAT vereinbart worden. Die Höchstbefristungsgrenze der SR 2y BAT sei eingehalten. Die Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 der SR 2y BAT verbiete es nur, einen Zeitvertrag von vornherein für die Dauer von mehr als fünf Jahren abzuschließen. Mehrere aneinandergereihte Arbeitsverträge, die insgesamt die Dauer von fünf Jahren überschritten, seien nicht ausgeschlossen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.07.2011 – 9 Ca 119/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen, 29 2. der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 30 Die Klägerin beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend sei das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass am 09.02.2006 ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Sie, die Klägerin, habe bis zum 28.02.2011 gearbeitet, weil zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Beklagten der vereinbarte Zweck eingetreten sei. Nicht entscheidungserheblich sei es, dass die Beklagte keine Unterrichtung nach § 15 Abs. 2 TzBfG unternommen habe. Während im vorangegangenen Vertrag vom 24.01.2001 der konkrete Bezug zur vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung der Mitarbeiterin M1 dargestellt sei und daneben ein konkretes feststehendes Datum angegeben worden sei, sei im streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrag eine andere Formulierung gewählt worden. Erstmalig habe die Beklagte im Vertragstext kein konkretes Beendigungsdatum angegeben, sondern formuliert "längstens bis zum 28.02.2011". Voraussetzung für eine Doppelbefristung sei, dass zunächst der vereinbarte Zweck den bestehenden Anforderungen entsprechend im Vertrag ausgewiesen werde. Wenn man den konkreten Zweck bei einer Zweckbefristung nicht kenne, könne man das Ende der Vertragslaufzeit nicht erkennen. Aus Rechtsgründen müsse auch bei der Zweckbefristung mit zusätzlicher Angabe der spätesten Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zweck zur Wahrung der Schriftform angegeben werden. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass der nicht ausreichend präzisierte Vertragszweck dem Schriftformerfordernis des TzBfG zuwiderlaufe. Bei der gewählten Formulierung könne nicht ausreichend klar festgestellt werden, wann bzw. mit Eintreten welcher Situation das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf des 28.02.2011 enden solle. Damit sei die Frage der Zweckerreichung unklar geregelt, was zum Nachteil des Verwenders des Formularvertrags gewertet werden müsse. 33 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien und wegen weiterer Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumentation wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe 35 Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c) ArbGG. Die Beklagte hat ihre Berufung form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts erweist sich die fristgerecht erhobene Befristungskontrollklage als unbegründet. Die Parteien haben ihren Arbeitsvertrag wirksam bis zum 28.02.2011 befristet. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils sind deshalb der Feststellungsantrag nach § 17 TzBfG und der Weiterbeschäftigungsantrag abzuweisen. 36 1. Mit der Vertragsformulierung "befristetet nach § 21 Abs. 1 BErzGG …, längstens bis zum 28.02.2011" haben die Parteien vereinbart, dass der geschlossene Arbeitsvertrag gegebenenfalls bereits vor dem 28.02.2011 auslaufen soll und ansonsten mit Erreichen des 28.02.2011 enden soll. 37 Es ist anerkannt, dass die Arbeitsvertragsparteien in einer solchen Weise zwei Beendigungstatbestände für ihren Arbeitsvertrag vereinbaren können, es handelt sich um eine Kombination aus einer Zweckbefristung bzw. auflösenden Bedingung mit einer kalendermäßigen Befristung, § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. bzw. § 21 TzBfG einerseits und § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. TzBfG andererseits ( vgl. BAG 29.06.2011 – 7 AZR 6/10 - ). 38 Eine Zeitbefristung ist vereinbart, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig bestimmt ist. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt sondern bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses enden soll. Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab. Zweckbefristung und auflösende Bedingung unterscheiden sich in der Frage der Gewissheit des Eintritts des künftigen Ereignisses. Im Falle einer Zweckbefristung betrachten die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss. Bei einer auflösenden Bedingung ist demgegenüber ungewiss, ob das künftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird ( BAG aaO ). 39 Wird eine Kombination von Zweckbefristung/auflösender Bedingung und Zeitbefristung vereinbart, so sind die Wirksamkeit der Zweckbefristung/auflösenden Bedingung und die Wirksamkeit der zeitlichen Höchstbefristung rechtlich getrennt zu beurteilen ( BAG aaO ). 40 2. Die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrages auf den 28.02.2011 ist im Vertragstext hinreichend klar ausgewiesen. Für den Leser des Vertrages ist mit der Formulierung "befristet längstens bis zum 28.02.2011" eindeutig der Vertragswille ausgedrückt, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit dem 28.02.2011 enden soll. Die gewählte Vertragsformulierung hält einer Kontrolle nach den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB stand. Die Kalenderbefristung ist auch in der durch § 14 Abs. 4 TzBfG vorgeschriebenen Schriftform vereinbart. Das konkrete Enddatum ist mit der Formulierung "längstens bis zum 28.02.2011" im schriftlichen Vertragstext ausgewiesen. Der Vertragstext ist von beiden Parteien unterschrieben worden. 41 Ob auch die Zweckbefristung/auflösende Bedingung wirksam vereinbart worden ist, kann im hier gegebenen Kontext dahinstehen. Die Wirksamkeit von Zweckbefristung/auflösender Bedingung einerseits und kalendermäßig bestimmter Zeitbefristung andererseits sind rechtlich getrennt zu beurteilen ( s. o. u. BAG aaO ). Wenn die Vereinbarung der Zweckbefristung bzw. auflösenden Bedingung unwirksam ist, weil nicht genau bezeichnet ist und damit nicht zweifelsfrei feststellbar ist, bei Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll, so berührt dies die Wirksamkeit der Zeitbefristung nicht. 42 3. Die Zeitbefristung auf den 28.02.2011 ist nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG, 21 Abs. 1 BErzGG (damaliger Fassung) zulässig. Nach § 14 Abs.1 Nr. 3 TzBfG ist eine Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und zulässig, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Nach dem bei Vertragsabschluss geltenden § 21 Abs. 1 BErzGG liegt ein sachlicher Grund für die Rechtfertigung einer Befristung vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. Die Regelung in § 21 Abs. 1 BErzGG definiert einen gesetzlichen Sachgrund für die Befristung in den genannten speziellen Vertretungssituationen. Es handelt sich für die Zeit- und Zweckbefristung um eine klarstellende Wiederholung der Rechtslage, die die Rechtsgrundsätze der Befristungskontrolle zu dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG weder beschränkt noch erweitert ( Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Auflage 2011, Rn. 646, 649 ). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befristung zur Vertretung sind erfüllt. Aufgrund des Teilzeitverlängerungsantrages der Frau M1 für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 28.02.2011 war bei Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages eine vorübergehende Stellenvakanz im Umfang eines halben Stellenanteils für die genannten fünf Jahre zur prognostizieren. Die Prognose hat sich anschließend realisiert. Frau M1 hat während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages tatsächlich mit halbem Stellenanteil gearbeitet und ist nach Ablauf des Teilzeitverlängerungszeitraums ab dem 01.03.2011 mit voller Arbeitskraft an den Arbeitsplatz zurückgekehrt. Die mit der Klägerin vereinbarte befristete Tätigkeit bis zum 28.02.2011 entspricht nach Zeitraum und Stundenvolumen exakt der vorübergehenden Stellenvakanz. Zwischen dem vorübergehenden Ausfall der Frau M1 mit hälftiger Arbeitszeit und der Tätigkeit der Klägerin mit halbem Stundenvolumen auf der Grundlage des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages besteht die erforderliche Kausalität. Unstreitig hat die Klägerin als Diplom-Designerin die Diplom-Designerin M1 im Medienlabor des Fachbereichs Architektur der Beklagten während der gesamten Vertragslaufzeit unmittelbar vertreten. Damit ist den Anforderungen der Rechtsprechung an den Sachgrund der Vertretung genügt ( vgl. BAG, 06.10.2010 – 7 AZR 397/09 -; BAG 15.02.2006 AP TzBfG § 14 Vertretung Nr. 1 ). 43 4. Die Zeitbefristung auf den 28.02.2011 ist nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. 44 Die Vereinbarung der Parteien genügt den Anforderungen, die nach der bei Vertragsschluss im Februar 2006 noch geltenden SR 2y BAT zu stellen waren. Der abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag überschreitet nicht die nach Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT zu beachtende Höchstdauer von fünf Jahren. Die Höchstfrist von fünf Jahren bezieht sich jeweils auf den einzelnen Zeitvertrag. Die Aneinanderreihung mehrerer wirksam befristeter Arbeitsverträge, die insgesamt die Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, verstößt nicht gegen die Protokollnotiz Nr. 2 ( Arnold/Gräfl-Rambach, TzBfG, 2. Auflage 2007, SR 2y Rn. 30 mwN). Die durch Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT geforderte Vereinbarung zur Befristungsgrundform ist in § 1 des Vertrages vom 09.02.2006 getroffen. Durch den Hinweis auf § 21 Abs. 1 BErzGG und den Hinweis auf Nr. 1 c SR 2y BAT ist die Befristungsgrundform der Aushilfsangestellten zur Vertretung vereinbart ( zur Angabe der Befristungsgrundform im Arbeitsvertrag: Arnold/Gräfl-Rambach, aaO, SR 2y BAT Rnr. 15 ff ). 45 Bereits oben ist ausgeführt, dass die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG gewahrt ist. Sonstige Unwirksamkeitsgründe für die Befristung sind von der Klägerin nicht geltend gemacht und für die Kammer nicht ersichtlich. 46 Der Wirksamkeit der Befristung steht schließlich nicht entgegen, dass während der Vertragslaufzeit zweimal die Arbeitszeit vorübergehend aufgestockt worden ist. Dies geschah unstreitig einerseits zunächst zur Vertretung der Diplom-Designerin H2 und andererseits zuletzt zur Erledigung der nur vorübergehend zu erledigenden Arbeitsaufgabe "Durchführung des Projektes ´Neugestaltung der Internetseite des Fachbereichs Informatik`". Die Klägerin ist durch diese Vereinbarungen nicht unangemessen benachteiligt worden, da es sich jeweils um einen zeitlich begrenzt bestehenden zusätzlichen Beschäftigungsbedarf gehandelt hat (§ 307 BGB) ( vgl. BAG 27.07.2005 AP BGB § 307 Nr. 6; BAG 08.08.2007 AP TzBfG § 14 Nr. 41; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Auflage 2011, Rn. 135 ff ). Auch die Klägerin erhebt insoweit keine Einwände 47 5. Anders als in der Fallgestaltung des Vorlagebeschlusses des BAG an den EuGH vom 17.11.2010 ( BAG 7 AZR 443/05 (A) AP TzBfG § 14 Nr. 74 ) stellt sich hier die Frage der Vereinbarkeit der Befristung mit den Vorgaben des Europäischen Rechts nicht. Zwar sind auch hier über einen Zeitraum von gut 13 Jahren mehrere sich aneinander anschließende Befristungen zur Vertretung vereinbart worden. Der entscheidende Unterschied zur Fallgestaltung des Vorlagebeschlusses ist jedoch, dass die Klägerin dieses Rechtsstreits eine bestimmte Arbeitnehmerin auf einem nur singulär bestehenden Arbeitsplatz unmittelbar vertreten hat. Es geht nicht darum, dass durch die Vertretungsbefristung ein an sich "ständig und dauernd" bestehender Beschäftigungsbedarf durch die Aneinanderreihung zahlreicher Vertretungsbefristungen abgedeckt wird. Für die streitgegenständliche Vertretungskonstellation kann angesichts der konkreten Personalausstattung bei der Beklagten nicht gesagt werden, dass "in Wirklichkeit der damit gedeckte Bedarf kein zeitweiliger, sondern ganz im Gegenteil ein ´ständiger und dauernder` wäre" ( vgl. hierzu BAG 17.11.2010 – 7 AZR 443/09 – AP TzBfG § 14 Nr. 74, insbesondere Rn. 28 ). 48 6. Da sich die zu überprüfende Zeitbefristung auf den 28.02.2011 als wirksam erweist, kann die Klägerin nicht beanspruchen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigt zu werden ( vgl. BAG 15.03.1989 AP BGB 620 Befri-steter Arbeitsvertrag Nr.126; BAG 19.01.2005 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 260 ). 49 7. Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der beschiedenen Rechtsfrage hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.