Urteil
11 SaGa 35/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2011:1128.11SAGA35.11.00
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Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.08.2011 – 6 Ga 56/11 – wird auf die Berufung des Verfügungsklägers abgeändert.
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger bis zu einem Urteil im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in der Hauptsache, längstens bis zum 30.06.2012, die Teilnahme am Training der ersten Mannschaft unter Einbeziehung in die mannschaftsspezifischen Abläufe und die fußballspezifischen Übungen zu gewähren.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31.08.2011 – 6 Ga 56/11 – wird auf die Berufung des Verfügungsklägers abgeändert. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger bis zu einem Urteil im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in der Hauptsache, längstens bis zum 30.06.2012, die Teilnahme am Training der ersten Mannschaft unter Einbeziehung in die mannschaftsspezifischen Abläufe und die fußballspezifischen Übungen zu gewähren. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision ist nicht zulässig. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger am Training seiner 1. Fußballmannschaft teilnehmen lassen muss. Der Verfügungskläger ist am 21.04.1990 geboren. Er wurde beim FC J zum Fußballprofi ausgebildet. Anschließend gehörte er bis zum Ende des Jahres 2010 der 2. Mannschaft des Bundesligavereins H an, welche in der Regionalliga spielt. Zu einem Spieleinsatz kam er dort in den letzten sechs Monaten nicht. Der Verfügungsbeklagte ist ein Sportverein u.a. mit einer Fußballabteilung. Die 1. Seniorenfußballmannschaft nimmt in der Saison 2011/2012 am Spielbetrieb der Regionalliga West (4. Liga) teil. Die 2. Seniorenmannschaft spielt in der Bezirksliga (8. Liga). Der Trainer der 1. Mannschaft, Herr T, verfügt über eine A-Lizenz. Der Trainer der 2. Mannschaft, Herr E, besitzt eine B-Trainerlizenz. Seit dem Januar 2011 steht der Verfügungskläger bei dem Verfügungsbeklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13.01.2011 für den Zeitraum vom 10.01.2011 – 30.06.2012 als Vertragsfußballspieler in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger verdient monatlich 1.500,00 € zuzüglich „Punktauflaufprämien“ in einer Größenordnung zwischen 350,00 € und 87,50 € pro Punkt. Im Arbeitsvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die Anlage SCR I Bezug genommen wird (Bl. 23- 26 GA), heißt es u.a. wie folgt: „3. Der Spieler verpflichtet sich, an allen Spielen und Lehrgängen, am Training – Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt. 4. Zwischen den Parteien herrscht Einvernehmen darüber, dass der Spieler auch verpflichtet ist, in anderen Mannschaften als der 1. Senioren Mannschaft gemäß der Anweisung des Vereins zu spielen. Desweiteren sind sich die Parteien einig, dass es auch Sache des Vereins ist, die Trainings- und Spielzeiten zu bestimmen…“ Der Verfügungskläger wurde zunächst sporadisch in der 1. Mannschaft eingesetzt. Nach Angaben der Verfügungsbeklagten wurde dem Verfügungskläger bereits Anfang Mai 2011 durch den Co-Trainer mitgeteilt, dass der Cheftrainer für die kommende Saison nicht mehr mit ihm plane. Auf Wunsch des Verfügungsklägers stellte der Verfügungsbeklagte diesen vom 06.06. – 10.06.2011 sowie vom 27.06. – 01.07. und 08.07. – 27.07.2011 frei. Die beiden letzten Zeiträume dienten zur Vorbereitung und Teilnahme an der Militärolympiade mit der deutschen Bundeswehrnationalmannschaft. Zwischenzeitlich, am 01.07. 2011, teilte der Cheftrainer dem Verfügungskläger mit, dass er für die kommende Saison nicht mit ihm plane. Nach Rückkehr von der Militärolympiade teilte der Cheftrainer dem Verfügungskläger mit, dass er auf unbestimmte Zeit nicht mehr mit der 1. Mannschaft trainieren dürfe. Diese Entscheidung wurde, nachdem der Verfügungskläger dies über seinen Prozessbevollmächtigten rügte, seitens des Verfügungsbeklagten geändert. Seit Anfang August trainierte der Verfügungskläger zu den Zeiten, in denen die 1. Mannschaft trainierte. Er absolvierte auf Anweisung des Trainerteams in diesen Zeiten ein individuelles Lauftraining. Mit einem am 23.08.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Verfügungskläger das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Der Verfügungskläger hat die Auffassung vertreten, der Verfügungsbeklagte verletze seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, ihn vertragsgemäß zu beschäftigen. Der Arbeitsvertrag sei auf der Grundlage abgeschlossen worden, dass er ausschließlich in der 1. Mannschaft eingesetzt werde. Hieraus resultiere auch, dass er mit der 1. Mannschaft trainieren müsse. Durch die Anweisung, nur noch individuelles Lauftraining zu absolvieren, werde sein Anspruch auf Training nicht erfüllt. Insofern müsse er in das allgemeine Mannschaftstraining integriert werden. Der Verfügungskläger hat beantragt, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgelds bis zu 20.000,00 € bzw. Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten, den Verfügungskläger entgegen der Weisung des Verfügungsbeklagten bis auf weiteres die Trainingsmöglichkeit in der ersten Mannschaft des Y zu gewähren. Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Er hat gemeint, der Arbeitsvertrag lasse auch einen Einsatz sowohl im Spiel- als auch im Trainingsbetrieb in der 2. Mannschaft zu. Darüber hinaus obliege es dem Cheftrainer, die individuellen Trainingsinhalte festzulegen. Nach Auffassung des Cheftrainers habe der Verfügungskläger konditionelle Defizite, die nunmehr aufgearbeitet werden müssten. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Urteil vom 31.08.2011 abgewiesen. Der Antrag des Verfügungsklägers sei nicht hinreichend bestimmt. Die Kammer sei nicht in der Lage, konkrete Trainingsinhalte zu bestimmen, ohne die Entscheidungsbefugnis des Cheftrainers zu verletzen. Da der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmbar gewesen sei, sei der Antrag zurückzuweisen. Das Urteil ist dem Verfügungskläger am 08.09.2011 zugestellt worden. Der Verfügungskläger hat am 28.09.2011 Berufung eingelegt und die Berufung zugleich begründet. Der Verfügungskläger wendet ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der gestellte Antrag hinreichend bestimmt. Es gehe ihm darum, vollständig in die mannschaftsspezifischen Abläufe im Trainingsbetrieb der 1. Mannschaft integriert zu werden, um sich seine Spielfähigkeit zu erhalten und zumindest grundsätzlich die Chance zu haben, sich für einen Spieleinsatz zu empfehlen. Ein Lauftraining abseits des Mannschaftstrainings und auf unbestimmte Zeit angeordnet sei nicht vertragsgerecht. Es gehe insbesondere um die Teilnahme an fußballspezifischen Übungen, in denen beispielsweise Zweikampfverhalten, taktisches Verhalten sowie Passgenauigkeit etc. geschult werde. Ein Training mit der 2. Mannschaft sei unzureichend. Dort spielten Hobbyspieler, die allenfalls Aufwandsentschädigungen in einer Größenordnung von bis zu 400,00 € erhielten. Schon daraus werde deutlich, dass er für einen Einsatz in der 1. Mannschaft verpflichtet worden sei. Auch die Prämienregelung beziehe sich allein auf die Einsätze in der 1. Mannschaft. Die Behauptung, er weise konditionelle Mängel auf, sei völlig aus der Luft gegriffen. Dafür seien keinerlei medizinische Belege wie etwa Laktatwerte vorhanden. Der Verfügungskläger beantragt, 1. das Urteil des ArbG Bielefeld vom 31.08.2011 – Az: 6 Ga 56/11 – dem Kläger zugestellt am 08.09.2011, aufzuheben, 2. dem Berufungsbeklagten aufzugeben, den Berufungskläger entgegen der Weisung des Berufungsbeklagten bis auf weiteres, längstens bis zum 30.06.2012, die Trainingsmöglichkeit mit der 1. Mannschaft des Y zu gewähren, 3. hilfsweise dem Berufungsbeklagten aufzugeben, den Berufungskläger wieder in das Mannschaftstraining der 1. Mannschaft des Y zu integrieren und ihm die Trainingsmöglichkeit bei der 1. Mannschaft des Y im gleichen Umfang aller anderen Spieler der 1. Mannschaft zu gewähren. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Verfügungskläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Nach wie vor sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Es obliege ausschließlich dem Ermessen des Trainers, über den Trainingseinsatz der einzelnen Spieler zu disponieren. Es gebe keine Identität des Trainings für alle Spieler. Ausreichend sei, dass der Verfügungskläger am Training der 2. Mannschaft teilnehme. Dies lasse die Vertragsgestaltung offen. Der Hinweis auf ein hohes Gehalt verfange nicht. Einer der Beschäftigten müsse letztendlich immer derjenige mit dem höchsten Gehalt sein. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Verfügungsklägers ist statthaft und zulässig, die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Verfügungskläger sein Rechtsschutzziel hinreichend klar verdeutlicht. Dem Antrag auf Erlass eines Urteils im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes war zu entsprechen. Verfügungsantrag und Verfügungsgrund i.S.v. §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO sind gegeben. Der Verfügungskläger hat Anspruch darauf, am Fußballtraining der 1. Seniorenmannschaft des Verfügungsbeklagten in der ausgeurteilten Art und Weise teilzunehmen. Als Arbeitnehmer hat der Verfügungskläger Anspruch darauf, entsprechend dem Arbeitsvertrag auch tatsächlich beschäftigt zu werden ( vgl. ErfK-Preis, 11.Aufl. 2011, § 611 BGB Rn. 563 ff ). Bei einem Fußballspieler beinhaltet der Beschäftigungsanspruch insbesondere die Teilnahme am Training ( MHdb.-ArbR-Giesen, 3. Aufl. 2009, § 337 Rn. 18; Erasmus / Benjamin / Ittmann, Pflichten des Sportlers im Arbeitsverhältnis, 2005, S. 212 - 214; Fröhlich / Strauf, Arbeitsrechtliche Zulässigkeit verbreiteter Maßregelungen in der Bundesliga, NZA 2011, 843, 844) . Eine ausschließliche und dauerhafte Befassung mit Lauftraining genügt dieser Beschäftigungsverpflichtung nicht, weil durch solch einseitiges Training wesentliche Aspekte des Fußballspiels vernachlässigt werden. So können taktische Elemente oder Spielzüge im Einzeltraining nicht einstudiert werden ( Fröhlich / Strauf, aaO, NZA 2011, 843, 844). Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. In diesem Zusammenhang lässt die Kammer dahingestellt, ob im Arbeitsvertrag der Parteien ein Anspruch des Verfügungsklägers statuiert ist, immer und unter allen Umständen am Training der 1. Seniorenmannschaft teilnehmen zu dürfen. Für den hier zu entscheidenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Weisung des Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger, fortan nur noch am Training der 2. Seniorenmannschaft teilzunehmen, nicht billigem Ermessen entspricht und damit rechtlich unbeachtlich ist. Die Kammer folgt dem Verfügungskläger dahin, dass der Arbeitsvertrag erkennbar auf einen primären Einsatz in der 1. Seniorenmannschaft ausgerichtet ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 4 des Vertrages und aus der Formulierung der Prämienregelung. Entsprechend ist der Verfügungskläger ab Vertragsbeginn zunächst auch im Kreis der 1. Mannschaft eingesetzt worden. Bei der Bestimmung des billigen Ermessens ist zu berücksichtigen, dass ein entgeltlich angestellter Fußballspieler zur Erhaltung und Fortentwicklung seiner sportlichen Qualifikation in besonderer Weise darauf angewiesen ist, an einem Training unter qualifizierter Führung und innerhalb einer Gruppe qualifizierter Mitspieler teilzunehmen ( vgl. LAG Düsseldorf 20.11.2008 – 11 SaGa 23/08 – SpuRt 2010,260; ArbG Münster 20.08.2009 – 1 Ga 39/09 – SpuRt 2011, 77; Fröhlich / Strauf, Arbeitsrechtliche Zulässigkeit verbreiteter Maßregelungen in der Bundesliga, NZA 2011, 843, 844 ). Dieses Interesse ist bei dem Kläger, der am Beginn seiner fußballerischen Laufbahn im Seniorenbereich steht, in besonderer Weise begründet. Auf der anderen Seite hat der Verfügungsbeklagte außer der Aussage, der Trainer plane nicht mehr mit dem Verfügungskläger, keine nachvollziehbaren Gründe aufgezeigt, weshalb Interessen des Vereins durch eine weitere Teilnahme des Verfügungsklägers am Mannschaftstraining der 1. Seniorenmannschaft beeinträchtigt würden. Weder persönliches Fehlverhalten noch sportliche Defizite hat der beklagte Verein in einlassungsfähiger Weise benannt. In dieser Situation widerspricht es billigem Ermessen, den Kläger in seiner fußballerischen Entwicklung durch die Degradierung in das Training der zweiten Mannschaft zu beeinträchtigen. Der Beschäftigungspflicht nach Vertrag und § 106 GewO ist in der gegebenen Situation nur durch Training im Kreis der 1. Mannschaft genügt. Der Verfügungskläger kann den Anspruch auf Teilnahme am Training der 1. Seniorenmannschaft auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes realisieren. Die von der Berufungskammer getroffene Eilentscheidung ist geboten, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO). Der Verfügungskläger wird durch den rechtswidrigen Ausschluss vom Training in seinem beruflichen Fortkommen gewichtig beeinträchtigt. Über Monate aufgebaute Trainingsdefizite sind geeignet, die Chancen des Verfügungsklägers auf eine Fortsetzung seiner Sportkarriere auf dem erreichten Niveau bei einem anderen Verein nach Auslaufen des derzeitigen Vertrags am 30.06.2012 deutlich zu schmälern. Dies zu verhindern, bedarf es einer schnellen gerichtlichen Entscheidung ( vgl. auch LAG Düsseldorf aaO; ArbG Münster aaO ). Die Kammer hat im Urteilstenor die vom Verfügungskläger beanspruchte Beschäftigung durch Aufgreifen von Formulierungen aus dem Prozessvorbringen des Verfügungsklägers gemäß § 938 ZPO konkretisiert. Kommt der Verfügungsbeklagte der Verurteilung nicht nach, ist der Weg zur Zwangsvollstreckung durch Festsetzung von Zwangsgeld respektive Zwangshaft gemäß § 888 ZPO eröffnet. Kommt Streit auf, ob eine vom beklagten Verein verfügte Teilnahme am Training dem Urteilstenor gerecht wird, ist dies im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu entscheiden ( Zöller-Stöber, ZPO 28.Aufl. 2010, § 888 ZPO Rn. 11 ). Der unterlegene Verfügungsbeklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gegen arbeitsgerichtliche Berufungsurteile im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zulässig, § 72 Abs. 4 ArbGG. Dies hat die Kammer zur Klarstellung im Tenor ausgewiesen.