Urteil
17 Sa 1071/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die deutsche Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen, wenn ein ausländischer Staat bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben tätig wird und das Arbeitsverhältnis Teil dieser hoheitlichen Tätigkeit ist.
• Die Unterscheidung zwischen hoheitlichem (acta iure imperii) und nicht-hoheitlichem (acta iure gestionis) Verhalten richtet sich nach der Natur der streitigen Handlung; hierfür ist nationales Recht maßgeblich, wobei völkerrechtliche Grundsätze zu berücksichtigen sind.
• Ergänzungsschulen, die vom Land als solche anerkannt sind und staatliche Schulpflicht erfüllen helfen, sind Ausdruck hoheitlichen Handelns des entsendenden Staates, sodass dessen Arbeitnehmer vor deutschen Arbeitsgerichten im Regelfall nicht klagen können.
Entscheidungsgründe
Staatliche Immunität bei Arbeitsverhältnissen an anerkannten Ergänzungsschulen • Die deutsche Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen, wenn ein ausländischer Staat bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben tätig wird und das Arbeitsverhältnis Teil dieser hoheitlichen Tätigkeit ist. • Die Unterscheidung zwischen hoheitlichem (acta iure imperii) und nicht-hoheitlichem (acta iure gestionis) Verhalten richtet sich nach der Natur der streitigen Handlung; hierfür ist nationales Recht maßgeblich, wobei völkerrechtliche Grundsätze zu berücksichtigen sind. • Ergänzungsschulen, die vom Land als solche anerkannt sind und staatliche Schulpflicht erfüllen helfen, sind Ausdruck hoheitlichen Handelns des entsendenden Staates, sodass dessen Arbeitnehmer vor deutschen Arbeitsgerichten im Regelfall nicht klagen können. Die Klägerin, seit 1982 als Lehrerin am griechischen Lyzeum in B1 angestellt, erhielt am 10.11.2010 eine undatierte Änderungskündigung mit Gehaltskürzungen und Wegfall der Jahressonderzahlung. Sie nahm die Kündigung unter Vorbehalt an und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Bielefeld, das die Änderungskündigung für rechtsunwirksam erklärte. Die Beklagte, die griechischer Staat, berief sich auf sparsames Haushaltsrecht und legislativen Regelungen in Griechenland zur Lohnkürzung. Im Berufungsverfahren rügte die Beklagte mangelnde Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil die Schulen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben betrieben würden. Relevante Tatsachen sind die Anerkennung der griechischen Schule in B1 als Ergänzungsschule durch NRW, die Erfüllung deutscher Schulpflicht durch deren Besuch sowie die Beschäftigung sowohl von Beamten als auch Angestellten durch die Beklagte am Standort. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; die Klage ist unzulässig, weil deutsche Gerichtsbarkeit gemäß § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben ist. • Nach völkergewohnheitsrechtlichen Grundsätzen besteht Staatshaftungsimmunität für hoheitliche Handlungen (acta iure imperii); die Abgrenzung zwischen hoheitlichem und nicht-hoheitlichem Handeln erfolgt anhand der Natur der streitigen Handlung und ist im Regelfall nach nationalem Recht vorzunehmen. • Das Betreiben einer als Ergänzungsschule anerkannten ausländischen Schule, die zur Erfüllung der heimischen Schulpflicht beiträgt und staatliche Bildungsaufgaben abbildet, ist als hoheitliche Tätigkeit anzusehen. Die Klägerin nimmt als Lehrerin an diesen hoheitlichen Aufgaben teil. • Die vertragliche Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts und die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen ändern nichts an der Frage der Gerichtsbarkeit; auch die EuGVO und das internationale Zuständigkeitsrecht lösen die Immunitätsfrage nicht zuungunsten des Staates. • Damit würde die gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit der Änderungskündigung in unzulässiger Weise in die Souveränität des entsendenden Staates eingreifen und dessen hoheitliche Funktionsfähigkeit tangieren. • Die Kammer berücksichtigt die einschlägigen Normen und Rechtsprechung zur Staatenimmunität sowie die landesrechtliche Anerkennung und Aufsicht über Ergänzungsschulen durch NRW und qualifiziert daher das Tätigwerden der Beklagten als hoheitlich. Die Klage der Arbeitnehmerin ist unzulässig abgesewiesen; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert. Die deutsche Gerichtsbarkeit steht der Klägerin nicht zur Verfügung, weil die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Aufgaben handelndes Vertragspartei ist und die Tätigkeit der Klägerin als Teil dieser hoheitlichen Aufgaben zu qualifizieren ist. Aus diesem Grund kann das deutsche Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht prüfen, ohne in die Souveränität des griechischen Staates einzugreifen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde zugelassen.