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Urteil

17 Sa 1066/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2011:1124.17SA1066.11.00
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Tenor

Auf die Berufung der beklagten Republik wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 - 6 Ca 256/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der beklagten Republik wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 - 6 Ca 256/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Entgeltansprüche der Klägerin. Die am 12.11.1953 geborene Klägerin ist an der von der Beklagten betriebenen griechischen Grundschule in B1 seit dem 13.12.1982 als Lehrerin des Faches Deutsch beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt Arbeitsverträge vom 17.101984, 01.09.1992 und 2.1.2007 zugrunde, wegen deren Einzelheiten auf auf die von der Klägerin in dem Rechtsstreit gleichen Rubrums 17 Sa 1064/11 mit der Klageschrift vorgelegte Kopien (Bl.3-7 dieser Akte) verwiesen wird. Nach Nr.16 des Arbeitsvertrags vom 1.9.1992 sind die zuständigen Behörden für jede Streitsache die der Stadt B1.Gemäß Nr. 2 des Arbeitsvertrags vom 2.1.2007 regelt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag in der Fassung vom 7.5.1992. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug ab dem 01.01.2010 3.829,39 €, ab dem 01.03.2010 3.879,51 € brutto. In den Monaten Januar und Februar 2010 zahlte die Beklagte ein um 7 % gekürztes Gehalt. Der Differenzbetrag beträgt monatlich 268,05 € brutto. Ab März 2010 bis einschließlich Mai 2010 beträgt er 271,56 € brutto monatlich. Für den Abrechnungszeitraum Juni 2010 bis Dezember 2010 ergibt sich ein Kürzungsbetrag von 379,79 € brutto monatlich, das sind insgesamt 2.658,53 € brutto. Mit Schreiben vom 12.07.2010 (Blatt 5 bis 7 d.A.) rügte die Klägerin die Gehaltskürzungen als rechtswidrig und verlangte die Auszahlung der Differenzbeträge. Bis zum Jahr 2009 einschließlich zahlte die Beklagte an die Klägerin eine jährliche Jahressonderzahlung i.H.v. 80 % des Bruttomonatslohnes. Für das Jahr 2010 erbrachte sie diese Leistung nicht. Mit Schreiben vom 21.10.2010 kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und bot der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis unter der Bedingung fortzusetzen, dass die monatlichen Bruttobezüge um 329,68 € gekürzt und eine Jahressonderzahlung nicht mehr erbracht werde. Gleichzeitig teilte sie mit, zukünftig die Gehaltserhöhungen nicht mehr automatisch nach dem TV-L leisten, sondern die Einkommenspolitik des griechischen Staates zugrunde legen zu wollen. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 16.11.2010 unter dem Vorbehalt ihrer Wirksamkeit und sozialen Rechtfertigung an. Mit Urteil vom 04.05.2011 hat das Arbeitsgericht Bielefeld ihrer Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Hamm in dem unter dem Aktenzeichen 17 Sa 1064/11 geführten Berufungsverfahrens das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, da die deutsche Gerichtsbarkeit als Verfahrensvoraussetzung nicht gegeben sei. Mit ihrer am 28.01.2011 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Leistungsklage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des rückständigen Gehaltes sowie einer Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % ihres Gehaltes auf der Basis von 3.829,39 €. Sie hat die Auffassung vertreten, die einseitige Gehaltskürzung der Beklagten sei nicht rechtens. Sie hat unter Rücknahme des auf Zahlung weiterer 1359,78 € gerichteten Antragsbeantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.658,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2011 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.063,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie schulde keine Jahressonderzahlung. Diese sei in der Vergangenheit als freiwillige Leistung gewährt worden. Für ihre Abschaffung habe es nur einer einfachen Erklärung bedurft. Mit Urteil vom 04.05.2011 hat das Arbeitsgericht Bielefeld die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.658,53 € und 3.063,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin zu 20 %, der Beklagten zu 80 % auferlegt. Es hat ausgeführt: Dem Verfahren stehe nicht der Grundsatz der Staatenimmunität nach § 20 Abs. 2 GVG entgegen. Der Rechtsstreit betreffe keine hoheitliche Tätigkeit der Beklagten. Sie habe mit dem Kläger einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sie in ihrem hoheitlichen oder konsularischen Handeln durch eine Entscheidung der deutschen Arbeitsgerichte behindert werde. Der Rechtsstreit sei nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments Nr. 593 vom 17.06.2008 (Rom-I-VO) sei deutsches Recht anwendbar, da die Klägerin ihre Arbeitspflicht in Deutschland erfülle. Für die Monate Juni bis Dezember 2010 könne sie eine Gehaltsdifferenz von 2.658,60 € verlangen. Unstreitig finde der TV-L auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Aus der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L stehe der Klägerin ein monatliches Bruttogehalt ab März 2010 in Höhe von 3.879,51 zu. Ab Juni 2010 habe die Beklagte jedoch 355,91 € brutto zu wenig gezahlt. Die von ihr ausgesprochene Änderungskündigung sei unwirksam. Die Klägerin habe die Ausschlussfrist nach § 37 Satz 1 TV-L gewahrt. Sie habe einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von mindestens 3.063,51 € brutto. Dahinstehen könne, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L erfüllt seien. Jedenfalls könne die Klägerin ihren Anspruch aus Nr. 5 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 01.09.1992 herleiten. Es sei unerheblich, dass in dem Arbeitsvertrag diese Zahlung als Weihnachtsgeld bezeichnet worden sei. Die Sonderzahlung sei in der Vergangenheit immer mit der Vergütung für den Monat November wie ein Weihnachtsgeld gezahlt worden. Neben der streitigen Jahressonderzahlung habe die Beklagte – soweit ersichtlich – kein zusätzliches Weihnachtsgeld erbracht. Dem Anspruch stehe auch nicht der Freiwilligkeitsvorbehalt in Nr. 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags entgegen. Die Klausel unterliege als allgemeine Geschäftsbedingung jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Regelung sei widersprüchlich und intransparent, da sie einerseits einen Anspruch der Klägerin auf ein Weihnachtsgeld begründe, andererseits einen solchen Anspruch ausschließe. Als Rechtsfolge sei der unwirksame Freiwilligkeitsvorbehalt zu streichen. Durch Klageerhebung habe sie auch hinsichtlich dieses Anspruchs die Ausschlussfrist nach § 37 TV-L gewahrt. .Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 26 bis 37 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 20.05.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.06.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2011 am 12.08.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet. Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nach § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben, da der Rechtsstreit ihre hoheitliche Staatstätigkeit betreffe. Das Gericht habe verkannt, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nicht zustehe. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich, dass der BAT auf das Arbeitsverhältnis habe Anwendung finden sollen, jedoch die Weihnachtsgratifikation als freiwillige Sonderzahlung ausgestaltet sei. Die Parteien hätten insoweit eine Individualabrede getroffen. Der Arbeitsvertrag enthalte auch keine Gleichstellungsabrede. Sie sei nicht tarifgebunden. Nach Ablösung des BAT durch den TV-L gelte der BAT statisch weiter. Das AGB-Recht finde auf Nr. 6 des Arbeitsvertrages keine Anwendung, da die Parteien diese Klausel individuell ausgehandelt hätten. Das ergebe sich schon daraus, dass andere Arbeitsverträge diese Freiwilligkeitsklausel nicht enthielten. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 – 6 Ca 256/11 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und vertritt die Auffassung, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben, da nicht hoheitliches Handeln der Beklagten streitgegenständlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 ist begründet. Die Zahlungsklage ist als unzulässig abzuweisen, da die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Der Klage steht ein Verfahrenshindernis entgegen. Die Exterritorialität der Beklagten folgt aus § 20 Abs. 2 GVG. Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nach § 20 Abs. 2 GVG nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht, bei dem es sich nach Artikel 25 GG um bindendes Bundesrecht handelt, sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) von einem Rechtsstreit betroffen ist (par in parem nun habet imperium). Dagegen besteht keine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen in Bezug auf ihre nicht hoheitliche Tätigkeit (acta iure gestionis) ausgeschlossen wäre (BVerfG 30.04.1963 – 2 BvM 1/62, BVerfGE 16,27; 13.12.1977 – 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342; BAG 20.11.1997 – 2 AZR 631/96, BAGE 87, 144; 23.11.2002 – 2 AZR 490/99 -NZA 2001, 683; 16.05.2002 – 2 AZR 688/00, FA 2002, 382, 386). Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Staatstätigkeit ist nicht deren Form, Motiv oder Zweck, sondern die Natur der umstrittenen staatlichen Handlung bzw. des streitigen Rechtsverhältnisses. Dabei ist die Qualifikation mangels völkerrechtlicher Abgrenzungskriterien grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen (BVerfG 30.04.1963 a.a.O.; BAG 23.11.2000 a.a.O.; 16.05.2002 a.a.O.). Entscheidend kommt es darauf an, ob es sich um typisches Verhalten der Staatsgewalt handelt. Der auswärtige Staat soll im Kernbereich seiner diplomatischen/konsularischen Tätigkeit nicht behindert werden. Andernfalls könnte nämlich die Überprüfung eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft bzw. des Konsulats beeinträchtigt wäre (BAG 16.05.2002 a.a.O.). Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer für den anderen Staat hoheitlich tätig war. Andernfalls würde die Überprüfung seiner Entlassung angesichts des Prinzips der Nichteinmischung in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse des anderen Staates mit dem Grundsatz in Konflikt kommen, dass die diplomatischen und konsularischen Beziehungen nicht behindert werden dürfen. Die dann erforderliche Beurteilung hoheitlichen Handelns könnte die ungehinderte Erfüllung hoheitlicher Aufgaben beeinträchtigen (BAG 23.11.2000 a.a.O.). Arbeitsverhältnisse gehören nicht generell zum nicht hoheitlichen Handeln. Ein gewohnheitsrechtlicher Völkerrechtsgrundsatz des Inhalts, dass ein Staat schon dann keine Immunität genießt, wenn er einen Angehörigen des Gerichtsstaat in Form eines Arbeitsverhältnisses mit hoheitlichen Aufgaben betraut und es zu einem Arbeitsrechtsstreit über eine Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses kommt, besteht nicht (BAG 23.11.2000 a.a.O.; a.a.O. Münch/Komm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 20 GVG Rn. 13). § 20 Abs. 2 GVG bezieht die Immunität auf Personen. Nach dem Wortlaut dieser Regelung sind daher die Funktionsträger in ihren gesamten Rechtsbeziehungen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, soweit dies den Regeln des Völkerrechts entspricht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass das nationale Recht für die Unterscheidung nur mit der Maßgabe herangezogen werden darf, dass vom hoheitlichen Bereich und damit von der Immunität nicht solche Handlungen des Staates ausgenommen werden, die nach der von den Staaten überwiegend vertretenen Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren und eigentlichen Sinn gehören. Es kann daher ausnahmsweise völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates als acta iure imperii zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privatrechtliche Betätigung anzusehen wäre (BVerfG 30.04.1963 a.a.O.; BAG 23.11.2000 a.a.O.). Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse ausländischer Staaten mit von ihnen zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten beschäftigten Funktionsträgern würde als Überprüfung eines internen Vorgangs durch Gerichte des Aufnahmestaates in die Souveränität des Entsendestaates eingreifen und eine zumindest abstrakte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der ausländischen Behörde verursachen (BAG 23.11.2000 a.a.O.). Der ausländische Staat müsste als Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die von ihm getroffenen organisatorischen Maßnahmen, deren Durchführbarkeit und deren Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten im Einzelnen darlegen (BAG 23.11.2000 a.a.O.). Mangels einschlägiger völkerrechtlicher Regelungen ist die Einordnung der Tätigkeit als hoheitlich oder nicht hoheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen (BVerfG 30.04.1963 a.a.O.; 23.11.2000 a.a.O.; 16.05.2002 a.a.O.). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit selbst von Rechtspersonen des Privatrechts ebenso gut erbracht werden kann – hier von Lehrern im Angestelltenverhältnis – wie von in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis stehenden Beamten (BAG 23.11.2000 a.a.O.). Ebenso wenig ist es ausschlaggebend, ob das Arbeitsverhältnis nach der Rechtswahl der Parteien dem deutschen Recht unterliegt (BAG 23.11.2000 a.a.O.). In diesem Fall hat das ausländische Gericht deutsches Recht anzuwenden. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt es dadurch nicht zu einer Überspannung der staatlichen Immunität mit der Folge, dass die betroffenen Arbeitnehmer rechtlos gestellt würden. Die Verweisung auf eine Klage vor den Gerichten des Entsendestaats mag die Erlangung von Rechtsschutz erheblich erschweren. Dies kann jedoch nicht dazu führen, den deutschen Arbeitsgerichten gegenüber ausländischen Staaten hinsichtlich Funktionsträgern, die in einem Bereich originärer Regierungszuständigkeit eingesetzt werden, unter Verletzung der Souveränität des ausländischen Staates die Kontrolle über den Bestand von Arbeitsverhältnissen zuzubilligen (BAG 23.11.2000 a.a.O.). Die Klägerin nimmt als Lehrerin an einer von der Beklagten errichteten anerkannten Ergänzungsschule hoheitliche Aufgaben wahr. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag vom 02.01.2007 konkludent eine Rechtswahl nach Artikel 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 EGBGB getroffen haben, indem sie auf deutsches Tarifrecht – BAT -, auf deutsches Sozialversicherungsrecht Bezug genommen, als ausschließlichen Arbeitsort die griechische Grundschule in B1 vereinbart und in dem Arbeitsvertrag vom 01.09.2001 das Gehalt in DM ausgewiesen haben. Artikel 27 EGBGB, nicht Artikel 8 der Rom-I-VO ist anwendbar, weil der Arbeitsvertrag vor dem 17.12.2009 geschlossen wurde, Artikel 28 Rom – I – VO. 2. Entscheidend ist, dass die Klägerin als Lehrerin Teilhaberin an den von der Beklagten durch Betreiben der Primarstufe in B1 erfüllten hoheitlichen Aufgaben ist. a. Nach Artikel 16 Abs. 3 der griechischen Verfassung von 1975 i.d.F. vom 16.04.2001 besteht eine neunjährige Schulpflicht. Die Schulausbildung muss kostenlos sein. In Deutschland steht das gesamte Schulwesen gemäß Art.7 Abs.1 GG unter der Aufsicht des Staates. Gemäß Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 LVerf NW haben das Land und die Gemeinden die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Nach Satz 2 der Vorschrift steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Landes. Nach Artikel 8 Abs. 2 LVerf NW besteht eine allgemeine Schulpflicht, deren Erfüllung die Volksschule und die Berufsschule dienen. Gemäß § 34 Abs. 1 SchulG NW ist schulpflichtig, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Nach § 34 Abs. 2 SchulG NW umfasst die Schulpflicht u.a. die Primarstufe und wird auch erfüllt durch den Besuch einer anerkannten Ergänzungsschule, § 34 Abs. 3 SchulG NW. Das SchulG NW ist zwar erst am 01.08.2005 nach Errichtung der griechischen Schule und Einstellung de Klägerin unter Aufhebung der bis dahin gültigen Schulgesetze in Kraft getreten, §§ 133 Abs. 1, 130 Abs. 1 SchulG NW. Maßgeblich ist jedoch die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die griechische Primarschule in B1 ist nach unstreitigem Parteivorbringen eine von dem Land NRW anerkannte Ergänzungsschule. Nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SchulG NW kann auf Antrag einer allgemein bildenden ausländischen oder internationalen Schule die Eigenschaft als anerkannte Ergänzungsschule verliehen werden, wenn u.a. gemäß § 118 Abs. 3 Nr. 1 a der Abschluss eines Mitglieds der Europäischen Union erreicht werden kann, gemäß Nr. 2 in einem durch das zuständige Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache abgehalten wird und nach Nr. 3 für die Errichtung und den Betrieb dauerhaft ein öffentliches Interesse besteht. Für die Primarschule gilt nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SchulG NW zusätzlich, dass ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt und eine Sondierung nicht gefördert wird. Diese Regelung entspricht Artikel 7 Abs. 5 GG, Artikel 8 Abs. 4 LVerf NW. Nach § 118 Abs. 5 SchulG NW liegt die Schulaufsicht über anerkannte allgemein bildende ausländische Schulen bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Die als Ergänzungsschule anerkannte griechische Primarschule in B1 stellt sich demnach als hoheitliches Handeln zweier Staaten dar. Die Kinder, die diese Schule besuchen, erfüllen ihre Schulpflicht nach Artikel 8 Abs. 2 LVerf NW, § 34 Abs. 1 SchulG NW. Das Land Nordrhein-Westfalen erfüllt seine Schulaufsichtspflichten durch Genehmigung und Aufsicht über die Ergänzungsschule. Die Beklagte verwirklicht durch das Betreiben der Grundschule ebenfalls einen verfassungsrechtlichen Auftrag. Den die Schule besuchenden Kindern wird die Teilnahme an dem griechischem Schul- und Bildungswesen ermöglicht. Die in B1 errichteten griechischen Ergänzungsschulen bilden das griechische Schulsystem ab. Es unterscheidet zwischen der Primarschule (Klasse 1 bis 6), dem Gymnasium (Klasse 7 bis 9) und dem nach Ende der Schulpflicht weiterführenden Lyzeum (Klasse 10 bis 12). Die Beklagte betreibt die B1 eine griechische Grundschule und ein griechisches Lyzeum, um den in Deutschland lebenden griechischen Kindern die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen des griechischen Schulsystems ihre Schulbildung unter gleichzeitiger Erfüllung der deutschen Schulpflicht zu absolvieren. Das griechische Lyzeum eröffnet die Möglichkeit, es mit einer nach griechischem Recht ausgestalteten Berechtigung abzuschließen, an einem Hochschulzugangsverfahren teilzunehmen. Dass die Beklagte hoheitliche Aufgaben im Rahmen der Ergänzungsschulen wahrnimmt, zeigt sich auch darin, dass sie nur drei angestellte Lehrer beschäftigt, jedoch mehr als zwölf Beamte des griechischen Staates. Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm in seinem Urteil vom 08.11.2001 (17 Sa 1278/01, ZTR 2002, 294), dass die ausschließlich in dem Fach Deutsch im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses beschäftigten Lehrer aufgrund der Rechtslage in Griechenland und der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Soweit das Landesarbeitsgericht Hamm der deutschen Staatsangehörigkeit Bedeutung zugemessen hat (Rn. 558 des Urteils), ist zum einen darauf zu verweisen, dass der Geburtsort der Klägerin den Schluss auf ihre griechische Staatsangehörigkeit bei Einstellung zulässt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auch Deutsche der Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates unterliegen können, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.11.2000 erkannt hat, in der es um die Kündigungsschutzklage einer bei den United States Information Services Germany beschäftigten Ortskraft ging. Auch in seiner Entscheidung vom 20.11.1997 (2 AZR 631/96, BAGE 87, 144) hat es bei der Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, auf die Tätigkeit der klagenden Partei als Aufzugsmonteur in einer Botschaft der Vereinigten Staaten, beschäftigt nach den Arbeitsbedingungen einer Ortskraft, nicht auf die Nationalität der Ortskraft abgestellt. In der Entscheidung vom 16.05.2002 spielte die Nationalität des klagenden Angestellten eines Generalkonsulats der Vereinigten Staaten ebenfalls keine entscheidungserhebliche Rolle. Dass die arbeitsvertragliche Rechtswahl für die Feststellung der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit unerheblich ist, hat die Kammer bereits ausgeführt. Dadurch, dass nach § 57 Abs. 5 Satz 2 SchulG NW Lehrer regelmäßig, aber nicht ausschließlich als Beamte beschäftigt werden, verliert das deutsche Schulwesen nicht seinen hoheitlichen Charakter. Deutsche Lehrkräfte haben unabhängig von ihrem Status nach § 57 Abs. 1 SchulG NW teil an der Bildung, Erziehung und individuellen Förderung von Kindern und Jugendlichen durch die Schule. Nichts anderes gilt – soweit ersichtlich – für die von der Beklagten beschäftigten Lehrkräfte. Soweit das Landesarbeitsgericht Hamm darauf verweist, dass die Unterrichtstätigkeit an deutschen Schulen keine rein hoheitliche Tätigkeit ist, weil gemäß Artikel 7 Abs. 4, Abs. 5 GG, Artikel 4 LVerf NW das Recht zur Errichtung von privaten Schulen garantiert ist, spricht diese Erwägung nicht dagegen, dass die Beklagte hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, denn sie hat gerade keine Privatschule errichtet, sondern führt die vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannte Ergänzungsschule in eigener staatlicher Regie. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landesarbeitsgerichts Hamm ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass sie in dem Fach Deutsch unterrichtet. Zwar mag es zutreffen, dass Deutsch kein Pflichtunterricht in griechischen Primarschulen ist. Die Pflicht der Beklagten, im Rahmen des grundsätzlich nach griechischem Recht ausgestalteten Schulunterrichts auch das Fach Deutsch nicht nur als freiwilliges Zusatzangebot, sondern für die Schüler verpflichtend zu unterrichten, folgt jedoch aus der von ihr erwirkten Anerkennung als Ergänzungsschule. Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NW ist die Erteilung von Deutschunterricht eine Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Schulen als Ergänzungsschule. Die durch den Besuch der griechischen Schule ihre deutsche Schulpflicht erfüllenden Schüler müssen verpflichtend deutsch lernen. Die Ausgestaltung des Unterrichts in diesem Fach obliegt jedoch im Rahmen der deutschen Schulaufsicht nach § 118 Abs. 5 SchulG NW der Beklagten im Rahmen ihres Bildungsauftrags. Der Hinweis der Klägerin auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung vom 06.04.2009 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Verordnung betrifft nicht die Frage, ob ein souveräner Staat in einer zivilrechtlichen Angelegenheit der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Nach Artikel 18 bis 21 EuGVO bestimmt sich die internationale (örtliche) Zuständigkeit, wenn ein individueller Arbeitsvertrag Gegenstand des Verfahrens ist. Artikel 19 EuGVO regelt den Arbeitgebergerichtsstand, aber nicht die Frage der Gerichtsbarkeit, wenn ein hoheitlich handelnder Mitgliedstaat einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit hoheitlichen Aufgaben betraut. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.