Urteil
19 Sa 700/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zuvor ausgesprochene Abmahnung verschafft dem Arbeitgeber regelmäßig Verzicht auf eine spätere Kündigung wegen desselben Vorfalls; spätere Kündigung kann diese Gründe nur noch ergänzend verwenden, wenn neue erhebliche Umstände hinzukommen.
• Fehlt eine vorherige einschlägige Abmahnung, rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel nicht, es sei denn, die Pflichtverletzung ist derart schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich ist.
• Bei formularvertraglichen Klauseln, die den gesetzlichen Mindesturlaub im Ein‑ oder Austrittsjahr einschränken, ist diese Regelung unwirksam und der gesetzliche bzw. vertraglich höhere Überjahresanspruch bleibt bestehen.
• Besteht ein Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt einer Eigenkündigung fort, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Annahmeverzugslohn; bei zutreffender Aufhebung oder teilweiser Abänderung eines Urteils kann nach § 717 Abs.2 ZPO derjenige Ersatz verlangen, der zur Abwendung der Vollstreckung Zahlungen geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis Eigenkündigung; fehlende Abmahnung macht verhaltensbedingte Kündigung unwirksam • Eine zuvor ausgesprochene Abmahnung verschafft dem Arbeitgeber regelmäßig Verzicht auf eine spätere Kündigung wegen desselben Vorfalls; spätere Kündigung kann diese Gründe nur noch ergänzend verwenden, wenn neue erhebliche Umstände hinzukommen. • Fehlt eine vorherige einschlägige Abmahnung, rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel nicht, es sei denn, die Pflichtverletzung ist derart schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich ist. • Bei formularvertraglichen Klauseln, die den gesetzlichen Mindesturlaub im Ein‑ oder Austrittsjahr einschränken, ist diese Regelung unwirksam und der gesetzliche bzw. vertraglich höhere Überjahresanspruch bleibt bestehen. • Besteht ein Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt einer Eigenkündigung fort, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Annahmeverzugslohn; bei zutreffender Aufhebung oder teilweiser Abänderung eines Urteils kann nach § 717 Abs.2 ZPO derjenige Ersatz verlangen, der zur Abwendung der Vollstreckung Zahlungen geleistet hat. Der Kläger war seit 01.05.2010 bei der Beklagten angestellt. Während einer Arbeitsunfähigkeit ab 13.10.2010 erhielt er zwei Abmahnungen (09. und 10.11.2010). Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 15.11.2010 zum 15.12.2010 aus verhaltensbedingten Gründen. Der Kläger focht die Kündigung an und erklärte später eine Eigenkündigung zum 31.01.2011. Streitgegenstände waren der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Annahmeverzugslohn, Urlaubsabgeltung, Entfernung der Abmahnungen und ein von der Beklagten geltend gemachter Schadensersatz wegen angeblicher PC‑Manipulationen und Mitnahme von Unterlagen. Das Arbeitsgericht stellte den Fortbestand bis 31.01.2011 fest, sprach Annahmeverzugslohn und Urlaubsabgeltung zu und wies die restlichen Anträge zurück. Die Beklagte berief sich zweitinstanzlich auf mehrere Kündigungsgründe und begehrte Rückforderung ausgezahlter Beträge nach § 717 Abs.2 ZPO. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung war überwiegend zulässig, einzelne Anträge (insbesondere Teilwiderklage wegen Schadensersatz) waren unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht hinreichend auf alle tragenden Erwägungen des Erstgerichts eingeht. • Wirksamkeit der Kündigung: Die verhaltensbedingte Kündigung vom 15.11.2010 ist unwirksam. Die Beklagte hatte zuvor wegen bestimmter Vorfälle abgemahnt und damit auf das Recht zur Kündigung wegen dieser Vorfälle verzichtet; nachträglich bekannt gewordene weitere Vorwürfe rechtfertigen ohne einschlägige vorherige Abmahnung ebenso wenig die Kündigung, soweit sie keine derart gravierende Pflichtverletzungen darstellen, dass eine Abmahnung entbehrlich wäre. • Beweis- und Darlegungslast: Für schuldhafte Pflichtverletzungen und deren Kausalität ist der Arbeitgeber darlegungs‑ und beweispflichtig; die Beklagte hat die behaupteten PC‑Installationen und die kausale Verbindung zu den Rechnungen der Drittfirma nicht substantiiert nachgewiesen. • Gesamtwürdigung der Kündigungsgründe: Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit bestimmter Vorwürfe fehlt eine ausreichende Grundlage, um ohne Abmahnung eine Prognose zu begründen, dass weitere Pflichtverletzungen zu erwarten sind; unklare Befugnislage des Klägers und frühere erfolgreiche Tätigkeiten sprechen gegen die Annahme grober Pflichtverletzungen. • Annahmeverzugslohn: Da das Arbeitsverhältnis bis zur Eigenkündigung am 31.01.2011 fortbestand, stehen dem Kläger gemäß §§ 615 BGB i.V.m. § 11 KSchG Annahmeverzugslohnansprüche für Dezember 2010 und Januar 2011 zu; Zinsen nach §§ 286, 288 BGB. • Urlaubsanspruch und Abgeltung: Vertragsklausel zur anteiligen Kürzung im Ein‑/Austrittsjahr ist unwirksam, sodass dem Kläger für 2010 der volle vertragliche Urlaubsanspruch von 28 Tagen zusteht; unter Berücksichtigung nicht beantragter bzw. bereits genommener Tage verbleibt ein Abgeltungsanspruch von 15,33 Tagen, entsprechend 2.830,15 € brutto. • Rückzahlung nach § 717 Abs.2 ZPO: Die Beklagte hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgrund des erstinstanzlichen Urteils Zahlungen geleistet; nach teilweiser Abänderung des Urteils war der Kläger zur Rückzahlung überzähliger Urlaubsabgeltung in bestimmter Höhe verpflichtet. • Kosten und Revision: Kosten wurden nach Obsiegenquoten verteilt; Revision wurde in Bezug auf die Urlaubsabgeltung zugelassen. Das LAG hat das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise geändert, dass festgestellt wurde, das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31.01.2011 fort. Die Beklagte wurde zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für Dezember 2010 (2.000,00 € brutto) und Januar 2011 (4.000,00 € brutto) abzüglich gezahlter Arbeitslosengeldbeträge sowie zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.830,15 € brutto verurteilt; Zinsen wurden zugesprochen. Zugleich wurde der Kläger zur Rückzahlung von 496,50 € verurteilt (zu viel gezahlte Urlaubsabgeltung). Die weitergehenden Zahlungs‑ und Schadensersatzansprüche der Beklagten wurden abgewiesen, weil sie die erforderlichen Tatsachen und die Kausalität nicht substantiiert nachwies. Die Revision wurde zur Frage der Urlaubsabgeltung zugelassen.