Beschluss
1 Ta 438/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2011:1027.1TA438.11.00
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Leitsätze
Die Unterbrechung des Hauptprozesses wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Partei hindert nicht die Entscheidung über den PKH-Antrag der Gegenpartei.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.05.2011 – 5 Ca 270/11 – aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unterbrechung des Hauptprozesses wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Partei hindert nicht die Entscheidung über den PKH-Antrag der Gegenpartei. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.05.2011 – 5 Ca 270/11 – aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beklagten wenden sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.05.2011, mit dem das Arbeitsgericht das von ihnen eingeleitete Prozesskostenhilfeverfahren zur Rechtsverteidigung gegen eine vom Kläger anhängig gemachte Kündigungsschutz- und Lohnzahlungsklage für nach § 240 ZPO unterbrochen erklärt hat. Der Kläger stand seit Mai 2010 zu dem Erblasser, der unter dem Namen C. Dienstleistungen ein Einzelunternehmen betrieb, in einem Arbeitsverhältnis als Glas- und Gebäudereiniger. Mit Bestallungsurkunde vom 23.12.2010 wurde der Steuerberater A. zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am …11.2010 Verstorbenen bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 05.01.2011, ergänzt durch Beschluss vom 11.01.2011 wurde Rechtsanwalt R. zum vorläufigen Insolvenzverwalter über den Nachlass des Verstorbenen bestellt. Das Nachlassinsolvenzverfahren wurde am 14.03.2011 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde wiederum Rechtsanwalt R. bestellt. Mit seiner am 07.02.2011 beim Arbeitsgericht Hagen anhängig gemachten Klage hat sich der Kläger gegen eine seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters erklärte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Gleichzeitig hat er Arbeitsvergütung für Dezember 2010 und Januar 2011 eingeklagt. Die Klage hat er gegen "das Unternehmen C. Dienstleistungen, Inhaber P.J., E.-Straße 12, 12345 H., vertreten durch den Nachlasspfleger A., A.-Str. 23, 23456 D. sowie den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt R., O.-Str. 34, 34567 G." gerichtet. Sie wurde sowohl dem Nachlasspfleger der Beklagten als auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter zugestellt. Nachfolgend haben der Kläger und der Insolvenzverwalter einen nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellten Vergleich vom 11.10.2011 geschlossen, mit dem gemäß Nr. 4 der Rechtsstreit erledigt wurde. An diesem Vergleich waren die Beklagten nicht beteiligt. Die Beklagten haben sich gegen ihre klageweise Inanspruchnahme durch den Kläger gewandt und Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. beantragt. Mit Beschluss vom 24.05.2011 hat das Arbeitsgericht Hagen "festgestellt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des verstorbenen Inhabers der beklagten Firma mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.03.2011 unterbrochen ist und deshalb zur Zeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden darf". Gegen diesen ihnen am 06.06.2011 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss haben die Beklagten mit am 08.06.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss und den Inhalt der Prozessakte verwiesen. II. 1. Die nach §§ 252 ZPO, 78 ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige sofortige Beschwerde (§§ 567, 569 ZPO) ist begründet. Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens – insoweit ist nur noch die gegen die Beklagten gerichtete Klage anhängig, nachdem zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter ein Vergleich geschlossen wurde – führt nicht zur Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens. Das Arbeitsgericht hat sich zu dieser umstrittenen Frage (vgl. zum Streitstand etwa OLG Rostock 03.11.2011 – 3 W 156/10; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 85 Rn 34) auf frühere Entscheidungen der 4. Kammer des Beschwerdegerichts sowie Entscheidungen des OLG Hamm und des LAG Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2006 bezogen. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in Anlehnung an einen bereits 1966 ergangenen Beschluss (v. 23.03.1966 I b ZR 103/64 – NJW 1966, 1126) den Standpunkt eingenommen, die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens hindere nicht die Entscheidung über einen in diesem Verfahren gestellten PKH-Antrag (BGH 04.05.2006 – IX ZA 26/04 – NJW-RR 2006, 1208 f.). Das Saarländische OLG hält dem auch im angefochtenen Beschluss verwendeten Argument, die Partei sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr prozessführungsbefugt, entgegen, Stellung und Befugnisse des Insolvenzverwalters würden nicht beeinträchtigt, wenn Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt werde (Beschluss vom 26.03.2008 – 8 W 25/08). Das Bundesarbeitsgericht hat sich nachfolgend der Ansicht des Bundesgerichtshofs und inzwischen herrschenden Meinung angeschlossen (Beschluss vom 24.08.2010 – 3 AZB 13/10 und vom 03.08.2011 – 3 AZB 8/11). Es verweist darauf, dass die Unterbrechung nach § 249 Abs. 2 ZPO nur die Wirkungslosigkeit der von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen gegenüber einer anderen Partei, nicht jedoch gegenüber dem Gericht zur Folge hat. Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Auffassung an. Es besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, bereits während der Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung über den PKH-Antrag zu erhalten, da eine PKH-Bewilligung sich auf bereits in der Vergangenheit vor Unterbrechung des Verfahrens entstandene Prozesskosten auswirkt (LAG Sachsen-Anhalt 01.10.2010 – 2 Ta 134/10). 2. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war damit aufzuheben. Da es bisher zu den einzelnen Voraussetzungen der PKH-Bewilligung noch keine Prüfung vorgenommen hat, ist die Sache an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). 3. In den Beschluss sind die unbekannten Erben des ehemaligen Inhabers des Unternehmens C. Dienstleistungen als Beklagte aufgenommen worden, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger den ehemaligen Inhaber des Unternehmens unter einer eingetragenen Firma verklagen wollte und im Übrigen der Nachlasspfleger nur die Erben des verstorbenen Inhabers vertreten kann (§ 1960 BGB). 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 72, 78 ArbGG ist nicht veranlasst, nachdem das Bundesarbeitsgericht zur Frage der Unterbrechung des PKH-Verfahrens Stellung genommen hat und das Beschwerdegericht der dabei geäußerten Ansicht folgt.