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Urteil

15 Sa 841/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2011:1020.15SA841.11.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.04.2011 – 3 Ca 3953/10 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2010 ausgesprochene Kündigung aufgelöst wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.04.2011 – 3 Ca 3953/10 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2010 ausgesprochene Kündigung aufgelöst wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung. Die 37-jährige Klägerin steht bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit Oktober 1995 in einem Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin im Zugservice zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 1.692,22 EUR. Für den Betrieb der Beklagten besteht ein Betriebsrat. In der Zeit vom 26.05.2005 bis 11.07.2008 befand sich die Klägerin in Mutterschutz und – sich anschließend – in Elternzeit. Die Absicht der Beklagten, die Klägerin sodann als Stewardess im Bordservice einzusetzen, scheiterte an vom Betriebsarzt festgestellten gesundheitlichen Bedenken. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage, mit der sie vor dem Arbeitsgericht obsiegte. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist rechtskräftig geworden. Die Beklagte beabsichtigte anschließend, die Klägerin als Restaurantstewardess zu beschäftigen. In diesem Zusammenhang legte die Klägerin in der Folgezeit verschiedene schriftliche Prüfungen ab. Bei der Beklagten existiert eine Konzernrichtlinie 046.6005 A 03 "Verwendungsprüfungen für das Selbstrettungskonzept (SRK) durchführen". Diese enthält u.a. die nachstehenden Regelungen: 1 Organisatorischer Rahmen (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Verwendungsprüfung/zum Test ist, dass die vorgeschriebenen Qualifizierungsmaßnahmen für den Ersterwerb und in der Folge für die Aufrechterhaltung der Kompetenz gemäß Ausbildungsplan durchgeführt wurden. (2) Nach dem Ersterwerb der Kompetenzen zum Handeln nach dem Selbstrettungskonzept ist eine theoretische und praktische Prüfung, im allgemeinen Teil immer und im fahrzeugspezifischen Teil je nach Fahrzeugeinsatz und Tätigkeit des zu Prüfenden, abzulegen. (3) Die Aufrechterhaltung der Kompetenz ist entsprechend iMS-Prozess U-5-1-6-S – Organisation, Durchführung und Monitoring der regelmäßigen Fortbildung - nachzuweisen. Der Nachweis wird zum Ende eines Folgetrainings durch einen schriftlichen Rest erbracht. (4) Der Umfang der Prüfung richtet sich nach der Tätigkeit des zu Prüfenden. Dabei wird unterscheiden nach: - Zugschaffner, - Zugführer und - SRK-Mitarbeitern. … 2 Prüfung zum Selbstrettungskonzept nach Ersterwerb der Kompetenzen Organisatorischer Rahmen (1) Nach dem Ersterwerb der Kompetenzen zum Handeln nach dem Selbstrettungskonzept (SRK-Grundausbildung) hat der zu Prüfende eine schriftliche, mündliche (zusammen theoretische) und praktische Prüfung abzulegen. … 3 Aufrechterhaltung der Kompetenz Organisatorischer Rahmen (1) Nach der Teilnahme an einem Folgetraining zum Handeln nach dem Selbstrettungskonzept hat der Mitarbeiter in einem schriftlichen Test den Kompetenzerhalt nachzuweisen. Bei Nutzung eines computerbasierten Lernprogramms dient die abschließende automatisierte Auswertung als Test. (2) Durch das Folgetraining mit Test wird die, gemäß iMS-Prozess U-5-1-X-S - Organisation und Durchführung der regelmäßigen Fortbildung -, erforderliche Anzahl der jährlichen Sollstunden für Zugführer und Zugschaffner im Bereich/Lehrfach SRK erbracht. … Ziel des Tests (4) Im schriftlichen Test ist festzustellen, ob der Mitarbeiter die Handlungsabläufe und die Regeln der Kommunikation beherrscht. Schriftlicher Test (5) Folgende Themenschwerpunkte müssen im Test behandelt werden: - Bedeutung des SRK, - Geltungsbereich des SRK, - Schematischer Handlungsablauf nach SRK, - Einteilung der Strecken und örtliche Besonderheiten, - Kommunikation im Gefahrenfall, - Räumung des Zuges im Tunnel und - Grundlagen der Brandbekämpfung. (6) Die Dauer des Tests soll 30 Minuten nicht überschreiten. (7) In dieser Zeit sind 10 bis 15 Fragen zu beantworten. Mindestens ein Drittel der Fragen ist in offener Form zu gestalten. (8) Für die Korrektur und Bewertung des Tests ist der Trainer verantwortlich. Er orientiert sich an der Musterlösung. (9) Der Test gilt nur dann als bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Leistungspunkte erzielt worden sind und alle sicherheitsrelevanten Fragen richtig beantwortet wurden. … (14) Wird der Test nicht bestanden, sind die bemängelten oder fehlenden Kompetenzen durch individuelle Qualifizierungsmaßnahmen zu vermitteln. Danach wird ein erneuter Test durchgeführt. …" Für die weiteren Einzelheiten der Konzernrichtlinie 046.6005A03 wird verwiesen auf Bl. 188 – 196 d.A.. Die Klägerin verfügte bereits über den nach Abschnitt 2 Abs. 1 der Konzernrichtlinie vorgesehenen "Ersterwerb der Kompetenzen zum Handeln nach dem Selbstrettungskonzept (SRK-Grundausbildung)". Nach den Feststellungen der Prüfer der Beklagten bestand die Klägerin die Tests zum Nachweis ihres Kompetenzerhalts zum Handeln nach dem Selbstrettungskonzept nicht. Die Klägerin erreichte bei den schriftlichen (Teil-) Prüfungen zu den Aufgabenkomplexen 2/10, 1/10 und 3/10 "nach Ersterwerb der SRK-Kompetenzen für Mitarbeiter der Bordgastronomie" vom 15.07., 19.07. und 27.07.2010 nur 14 %, 65,7 % und 28 % der Leistungspunkte. Die Prüfungen wurden sämtlich als nicht bestanden gewertet. Am 03.08.2010 wiederholte die Klägerin den Test "SRK-Kompetenzen, 3/10 und erreichte ein Ergebnis von 64,2 % der Leistungspunkte, somit im Ergebnis "bestanden: nein". Unter dem 26.08.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin schriftlich zum 31.01.2011, nachdem der am 18.08.2010 angehörte Betriebsrat der Kündigungsabsicht am 23.08.2010 zugestimmt hatte. In ihrer am 06.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat die Klägerin behauptet, die von der Beklagten bemängelten und fehlenden Kompetenzen seien ihr nicht durch individuelle Qualifikationsmaßnahmen vermittelt worden. Gerade im Hinblick auf ihren langjährigen Einsatz bestehe eine Pflicht zur Prüfung nicht. Die Prüfungen vom 19.07. und 03.08.2010 seien bestanden, da ein Ergebnis von 50 % ausreichend sei. Zudem sei die Punkteberechnung der Tests am 15. und 19.07.2010 unzutreffend. Die Klägerin hat überdies die Ansicht vertreten, dass die Anzahl der Testversuche nicht begrenzt sei. Schließlich habe die Beklagte ihre – der Klägerin – Beschäftigungsmöglichkeiten nicht ausreichend geprüft. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2010 ausgesprochene Kündigung aufgelöst wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, mit dem Nichtbestehen der SRK-Prüfungen sei eine Beschäftigung der Klägerin in der Bordgastronomie nicht mehr möglich. Nach Erlangung des Ersterwerbs seien bei allen Mitarbeitern Tests zur Überprüfung des Kompetenzerhalts vorgesehen. Rechtsgrundlage der Prüfungspflicht sei die Konzernrichtlinie. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin sei ihr auf Dauer nicht zumutbar, da die Klägerin die Sicherheit der Reisenden im Gefahrenfall nicht in der Lage sei zu gewährleisten. Freie Ausweicharbeitsplätze stünden bei ihr nicht zur Verfügung. Mit Urteil vom 19.04.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet: Da die Klägerin die für den Einsatz im Bordservice erforderlichen Tests sämtlich nicht bestanden habe und daher im Bordservice nicht mehr eingesetzt werden könne, liege eine schwere und dauerhafte Störung des Austauschverhältnisses vor. Die bei der Beklagten existierende Konzernrichtlinie sehe eine Verpflichtung der Klägerin vor, den Kompetenzerhalt in einem schriftlichen Test nachzuweisen. Vor der Hintergrund der Verantwortung im Ernstfall für Leib und Leben der Bahnreisenden sei auch nicht zu beanstanden, dass die Messlatte für ein Bestehen des Tests mit 70 % sehr hoch angesetzt sei. Die individuelle Nachschulung der Klägerin sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Test könne gemäß der Richtlinie nur einmal wiederholt werden; die Möglichkeit weiterer Wiederholungstests hätte die Richtlinie naheliegender Weise ausdrücklich formulieren müssen. Gegen das ihr am 03.05.2011 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin mit am 20.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17.06.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin bestreitet, dass die Richtlinie mit der internen Bezeichnung 046.6005A03 Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Beklagten sei. Die von der Beklagten behauptete Prüfungspflicht finde auf sie als langjährige Mitarbeiterin keine Anwendung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Prüfung erst dann als bestanden gelten solle, wenn 70 % der Prüfungsteile richtig beantwortet seien. Aus der Richtlinie ergebe sich nicht, dass der Test nur einmal wiederholt werden könne. Die Klägerin behauptet des Weiteren, sie sei nicht umfassend geschult und auch nicht individuell nachgeschult worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund (3 Ca 3953/10) vom 19.04.2011 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2010 ausgesprochene Kündigung aufgelöst wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, eine Beschäftigung der Klägerin in der Bordgastronomie sei nicht mehr möglich. Die Klägerin habe nach der Rückkehr aus der Elternzeit und vor dem Hintergrund ihrer gesundheitsbedingt eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten und des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Dortmund als Restaurantstewardess eingesetzt werden sollen. In Anbetracht ihrer langen Abwesenheit habe sie nochmals eine Grundausbildung für eine Stewardess in der Bordgastronomie erhalten. Trotz umfassender Schulung und individueller Nachschulung habe die Klägerin den für ihren Einsatz im Bordservice erforderlichen Nachweis der SRK-Kompetenzen nicht erbringen können. Die ausreichende Kenntnis der SRK-Regeln sei eine wesentliche Anforderung an die persönliche Eignung der Klägerin für die von ihr zu verrichtende Arbeit. Rechtsgrundlage für die Prüfungsverpflichtung sei das Selbstrettungskonzept (SRK). Der Nachweis der SRK-Kompetenzen gehöre typischerweise zu jeder Tätigkeit im Bereich des Zugpersonals und sei von ihrem Direktionsrecht umfasst. Die Klägerin gehöre als "Mitarbeiterin im Zugservice-Tagbereich" – so die Formulierung im Arbeitsvertrag vom 26.10.1995 – zu den in Abschnitt 1 Abs. 4 der SRK-Richtlinie genannten Mitarbeitern. Die SRK-Richtlinie gelte auch für sogenannte Altfälle; die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin vor Inkrafttreten der SRK-Richtlinie abgeschlossen wurde, stehe dem Bestehen einer Prüfungsverpflichtung für die Klägerin nicht entgegen. Das Prüfungsverfahren sei transparent gestaltet gewesen. Die 70 %-Grenze gemäß Ziffer 9 der Richtlinie sei auch angemessen und jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Das Prüfungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eine "Endloswiederholungsmöglichkeit" von Prüfungen sehe die Richtlinie nicht vor. Tatsächlich sei der Klägerin sogar eine dreimalige Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt worden. Es habe nicht davon ausgegangen werden können, dass die Klägerin die SRK-Kompetenzen in weiteren Prüfungsversuchen oder nach weiteren Qualifizierungsmaßnahmen doch noch hätte erwerben können. Das Arbeitsverhältnis sei somit durch persönliche Eigenschaften der Klägerin schwer dauerhaft gestört. Freie Ausweichplätze hätten bei ihr nicht zur Verfügung gestanden. Ein Einsatz der Klägerin ausschließlich auf IC-Strecken sei unmöglich, da die Bestimmungen zu Selbstrettungsmaßnahmen für das gesamte Netz gälten. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf die Inhalte der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe A. Die statthafte Berufung (§ 64 Abs. 1, 2 Buchst. c ArbGG) ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, §§ 519, 520 ZPO. B. Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die von der Beklagten unter dem 26.08.2010 ausgesprochene Kündigung aufgelöst. Entsprechend war die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern. I. Die Kündigung vom 26.08.2010 ist sozial ungerechtfertigt, § 1 Abs. 1, 2 KSchG. Sie ist nicht durch Gründe, die in der Person der Klägerin liegen, bedingt. Gem. § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist. 1) Als personenbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen können, kommen solche Umstände in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen, Fähigkeiten oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden "Störquelle" beruhen (BAG in st. Rspr. vgl. etwa BAG, 13.03.1987 – 7 AZR 724/85, BAGE 54, 248; BAG, 24.02.2005 – 2 AZR 211/04, BAGE 114, 51; BAG, 05.06.2008 – 2 AZR 984/06, DB 2009, 123; BAG, 24.03.2011 – 2 AZR 790/09, NZA 2011, 1084). Insbesondere kann eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, ohne von ihm verschuldet zu sein, zu der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. Es liegt dann regelmäßig eine schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauchverhältnisses vor, auf die der Arbeitgeber, wenn eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer nicht gegeben ist, mit einer ordentlichen Kündigung reagieren darf (BAG, 11.12.2003 – 2 AZR 667/02, BAGE 109, 87; BAG, 05.06.2008, a.a.0., Rz. 27). a) Eine in diesem Sinne schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses liegt nicht vor. Insbesondere war eine solche schwere und dauerhafte Störung des Austauschverhältnisses nicht mit der Begründung der Beklagten anzunehmen, die Klägerin habe in der Zeit vom 15.07.2010 bis zum 03.08.2010 schriftliche Prüfungen "nach Ersterwerb der SRK-Kompetenzen für Mitarbeiter der Bordgastronomie" nicht erfolgreich absolviert. b) Denn eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an der schriftlichen Prüfung im Bereich "SRK-Kompetenzen" war nicht ersichtlich. Deshalb kann das Nichtbestehen der Prüfung nicht zu einer schweren und dauerhaften Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses führen. aa) Zwar ist die Beklagte als Eisenbahnverkehrsunternehmen zweifellos verpflichtet, den ihr durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Aufsichtsbehörde auferlegten Verpflichtungen zur Gewährleistung einer sicheren Führung des Eisenbahnbetriebs nachzukommen. Zu diesem Zweck hat die Beklagte u.a. die durch das EBA auf der Grundlage des § 4 AEG erlassene Richtlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln" (EBA-Richtlinie) zu beachten. Diese regelt zu den Pflichten der Beklagten als Eisenbahnverkehrsunternehmen u.a. folgendes: "3.3 Organisatorische Maßnahmen Der Eisenbahnunternehmer hat für Züge, die lange und sehr lange Tunnel befahren, Dienstanweisungen aufzustellen, die gewährleisten, dass - Brände und Betriebsstörungen sowie insbesondere die Betätigung und Überbrückung der Notbremse dem Zugpersonal und der betriebsüberwachenden Stelle unverzüglich bekannt wird, - die Ursache der Notbremsung umgehend ermittel wird, - ein Brand sachgerecht und zielgerichtet mit Löschmitteln bekämpft wird. Die Dienstanweisungen müssen auf die Besonderheiten der eingesetzten Züge abgestimmt sein. Der Eisenbahnverkehrsunternehmer ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen Löschmittel und die vorgeschriebene Notfallausrüstung bei der Abfahrt eines Zuges vorhanden und funktionstüchtig sind und - das Zugpersonal in der Brandbekämpfung und den darüber hinaus erforderlichen Sicherheitsmaßnehmen unterwiesen ist. Über die regelmäßige Unterweisung des Zugpersonals sind Aufschreibungen zu führen." Nach den Bestimmungen der §§ 6, 7 AEG droht der Beklagten bei einem Verstoß gegen die zitierten Regelungen der EBA-Richtlinie der Widerruf der Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen. bb) In Umsetzung der EBA-Richtlinie, die gemäß Ziffer 3.3 als organisatorische Maßnahmen die Aufstellung von Dienstanweisungen verlangt, die gewährleisten, dass ein Brand sachgerecht und zielgerichtet mit Löschmitteln bekämpft wird, hat die Beklagte die Richtlinie 046.600A03 "Verwendungsprüfungen für das Selbstrettungskonzept (SRK) durchführen" (im Folgenden: SRK-Richtlinie) erlassen. Diese gliedert sich nach den Ziffern 1 (Organisatorischer Rahmen), 2 (Prüfung zum Selbstrettungskonzept nach Ersterwerb der Kompetenzen) und 3 (Aufrechterhaltung der Kompetenzen), s. für die Einzelheiten Bl. 188 – 196 d.A.. cc) Der Beklagten ist rechtlich darin zu folgen, dass die SRK-Richtlinie gem. § 106 S. 1 Gew0 Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geworden ist. Das gesetzliche Weisungsrecht des Arbeitgebers beinhaltet, dass dieser Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind. Dies sieht § 106 S. 2 Gew0 auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb vor. Durch die Umsetzung der SRK-Richtlinie hat die Beklagte in zulässiger Weise ihr Weisungsrecht gegenüber den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern ausgeübt, die unter den Anwendungsbereich der SRK-Richtlinie fallen. Zu diesen rechnet auch die Klägerin. Denn die Klägerin wird nach ihrem Arbeitsvertrag unstreitig als Mitarbeiterin im Zugservice beschäftigt und ist somit Teil des Zugpersonals, auf den die SRK-Richtlinie gem. Ziff. 1 Abs. 4 Anwendung findet. dd) Die Beklagte war gleichwohl nicht nach der SRK-Richtlinie berechtigt, von der Klägerin die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung im Bereich "SRK-Kompetenzen" zu verlangen. Hierfür fehlt es an einer für die Klägerin verbindlichen Rechtsgrundlage. (1) Unstreitig verfügte die Klägerin bereits über den Ersterwerb der Kompetenzen zum Handeln nach dem Selbstrettungskonzept, die sog. SRK-Grundausbildung, vgl. Ziff. 2 Abs. 1 SRK-Richtlinie. (2) Nach dem Ersterwerb der Kompetenzen nach dem Selbstrettungskonzept sieht die SRK-Richtlinie zum einen eine "Prüfung zum Selbstrettungskonzept nach Ersterwerb der Kompetenzen" gem. Ziff. 2 SRK-Richtlinie und zum anderen einen Test zur "Aufrechterhaltung der Kompetenzen" gem. Ziff. 3 SRK-Richtlinie vor. (3) Eine Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an einer Prüfung/einem Test nach Ziff. 2, 3 SRK-Richtlinie bestand nicht. (a) Die der Klägerin abverlangte schriftliche Prüfung basiert auf Ziffer 2 SRK-Richtlinie, denn die Beklagte bezeichnet die Prüfung als "Schriftliche Prüfung nach Ersterwerb der SRK-Kompetenzen für Mitarbeiter der Bordgastronomie" (s. Anlagen 1 – 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.01.2011, Bl. 51 – 74 d.A.) (b) Gemäß Ziffer 1 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2 Abs. 1 SRK-Richtlinie sind nach dem Ersterwerb der Kompetenzen zum Handeln nach dem Selbstrettungskonzept eine theoretische (schriftliche und mündliche) und eine praktische Prüfung abzulegen. (c) Es kann dahinstehen, ob sich die SRK-Richtlinie auch auf Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten der SRK-Richtlinie begründet wurden, wie das der Klägerin, erstreckt. Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings insoweit nicht. Der Beklagten ist jedenfalls zuzugestehen, dass sie das ihr in Form der SRK-Richtlinie ausgeübte Weisungsrecht grundsätzlich auch auf das zu der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zur Anwendung zu bringen befugt ist. (d) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der von der Klägerin geforderten Prüfung nicht, wie von ihr vorgetragen, auf die "lange Abwesenheit der Klägerin" berufen. Lange Abwesenheiten im Arbeitsverhältnis – seien es etwa krankheitsbedingte oder solche aus der Wahrnehmung von Elternzeit – begründen nach der SRK-Richtlinie eine Prüfungspflicht gemäß Ziffer 2 ausdrücklich nicht. Ziffer 2 SRK-Richtlinie sieht allein eine Prüfung "nach dem Erwerb der Kompetenzen zum Handeln nach dem Selbstrettungskonzept (SRK-Grundausbildung)" vor. Eine solche bezweckte die Beklagte aber nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Zwar bestimmt die SRK-Richtlinie, soweit ersichtlich, nicht zu welchem Zeitpunkt bzw. nach welchem Zeitraum, bezogen auf den Ersterwerb, die Prüfung "nach Ersterwerb" zu absolvieren ist. Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung darauf hinwies, dass Arbeitnehmer, die länger als zwei Jahre nicht aktiv im Arbeitsverhältnis standen, verpflichtet seien, eine "Eingangsprüfung" zu absolvieren, ist dieser Vortrag unsubstantiiert gebleiben. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vermochte auch nach einer ihm auf Antrag bewilligten Unterbrechung der Verhandlung die rechtliche Grundlage der behaupteten Unterbrechungsfrist nicht zu bezeichnen. Zudem bedeutete das Verlangen einer "Eingangsprüfung" nach den SRK-Richtlinien den Ersterwerb der SRK-Kompetenzen, nicht jedoch eine Prüfung "nach Ersterwerb der Kompetenzen", wie sie der Klägerin abverlangt wurde. Dass die Beklagte von der Klägerin den für den Einsatz im Bordservice erforderlichen Nachweis der SRK-Kompetenzen an sich forderte, zeigt sich auch bei ihrem Vortrag, die Klägerin habe in Anbetracht ihrer langen Abwesenheit "nochmals eine Grundausbildung für eine Stewardess in der Bordgastronomie" erhalten. Die tatsächlich durchgeführte Prüfung "nach dem Ersterwerb" der SRK-Kompetenzen stellt indes keine "Grundausbildung" dar. (e) Auch eine Verpflichtung der Klägerin, in einem schriftlichen Test ihren Kompetenzerhalt nachzuweisen (Ziffer 3 SRK-Richtlinie) bestand für die Klägerin nicht, ist von der Beklagten indes auch nicht verlangt bzw. durchgeführt worden. 2) Anhaltspunkte dafür, die rechtliche Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung unter verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen zu überprüfen, waren nicht erkennbar und sind von den Parteien auch nicht vorgetragen worden. II. Da bereits eine Rechtsgrundlage für die Prüfungsverpflichtung der Klägerin nicht angenommen werden konnte, kam es auf die Modalitäten der Prüfungsdurchführung entscheidungserheblich nicht an. C. Die Kostenentscheidung zu Lasten der im Rechtsstreit unterlegenen Beklagten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gesetzliche Gründe für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.