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Beschluss

10 TaBV 35/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2011:1014.10TABV35.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.03.2011 – 3 BV 38/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.03.2011 – 3 BV 38/10 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. Gründe A Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob die Arbeitgeberinnen im Betriebsratsbezirk H1 einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG führen. Die Firma A1 S2, die Beteiligte zu 2., betreibt bundesweit Drogerie märkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind aufgrund eines im Jahre 1995 abgeschlossenen Zuordnungstarifvertrages gemäß § 3 BetrVG organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen ein Bezirksleiter vorsteht. Im Bezirk 123 H1 ist der antragstellende Betriebsrat, der aus 7 Personen besteht, gewählt. Die vormals zum Bezirk H1 gehörende Verkaufsstelle B1. 12 in G1 wurde im Frühjahr 2010 von der Firma A1 S2, der Beteiligten zu 2., geschlossen. Anschließend wurde sie vergrößert und renoviert. Anschließend eröffnete die Firma S2 X1 GmbH, die Beteiligte zu 3., dort eine Filiale. In der Folgezeit hat der antragstellende Betriebsrat die Auffassung vertreten, auch für diese Filiale zuständig zu sein. Die Arbeitgeberin zu 2. ist ein Einzelhandelsunternehmen, Inhaber ist Herr A1 S2. Auf oberste Ebene im Betrieb der Arbeitgeberin zu 2. fungieren zwei Personaldirektoren. Ansprechpartner der jeweiligen Betriebsräte in personellen und sozialen Angelegenheiten ist zunächst und regelmäßig der für ihn zuständige Bezirksleiter, der die in seinem Bezirk befindlichen Verkaufsstellen betreut. Die Bezirksleiter, von denen es etwa 400 in der Bundesrepublik Deutschland gibt, verfügen über ein sogenanntes mobiles Büro. In wichtigeren Angelegenheiten, etwa bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen, fungiert gegenüber dem Betriebsrat auch das übergeordnete Vertriebsbüro oder die Geschäftsführerebene. Im Betrieb der Arbeitgeberin zu 2. sind in der Bundesrepublik Deutschland vier Vertriebsbüros eingerichtet. Die Arbeitgeberin zu 3., deren alleiniger Gesellschafter Herr A1 S2 ist, wurde im Dezember 2008 gegründet. Die bei Gründung der Arbeitgeberin zu 3. bestellte Geschäftsführerin war zuvor Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft der Firma A1 S2 in Ö1. Inzwischen ist Geschäftsführerin der Arbeitgeberin zu 3. Frau G2 R3. Sowohl die Arbeitgeberin zu 3. wie auch die Arbeitgeberin zu 2. haben ihren Sitz in E1, T1 23- 34, und verfügen über identische Telefon- einschließlich der Nebenanschlüsse. Die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin zu 3. ist dort mit zwei Sachbearbeitern tätig und verwaltet die Personalakten von 1.500 bis 2.100 Arbeitnehmern – bei inzwischen ca. 350 Märkten mit jeweils fünf bis sieben Mitarbeitern. Der Geschäftsführung der Arbeitgeberin zu 3. sind deutschlandweit vier Vertriebsleitungen unterstellt, denen ihrerseits die Regionalleitungen unterstellt sind. Die Regionalleitungen sind die Vorgesetzten der Marktverantwortlichen bzw. Verkaufsverantwortlichen (VV), denen alle Mitarbeiter eines Marktes, einer Filiale, unterstellt sind. Die Verkaufsverantwortlichen führen den Markt im Rahmen allgemeiner Anweisungen, sie besitzen die Schlüsselgewalt, haben die bedarfsgerechte Disposition der Waren zu gewährleisten und erstellen die Dienstpläne vor Ort in den Märkten. Die Arbeitgeberin zu 2. unterhält in der Zentrale in E1 eine Personalabteilung mit ca. 20 Mitarbeitern. Daneben gibt es eine Lohnbuchhaltung, die auch die Aufgaben für die Arbeitgeberin zu 3. mit erledigt. Auch die Immobilienabteilung der Arbeitgeberin zu 2. erbringt Dienstleistungen für die Arbeitgeberin zu 3.. Von Kunden bei den beiden Arbeitgeberinnen erworbene Gutscheine können bei beiden Arbeitgeberinnen eingelöst werden. Beide Arbeitgeberinnen benutzen eine gemeinsame Internetpräsenz. Bei beiden Arbeitgeberinnen ist es Pflicht, ein Foto des Inhabers der Arbeitgeberin zu 2. in den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen der Verwaltungs- und Personalräume auszuhängen. Die Warenanlieferung für die Drogerie märkte beider Arbeitgeberinnen im Bezirk S3 erfolgt in einer Sendung durch dieselbe Spedition aus demselben Lager in P1. Die Drogerie märkte der Arbeitgeberin zu 2. bieten ca. 4.000 Artikel an. Die Drogerie märkte der Arbeitgeberin zu 3. bieten etwa 12.000 Artikel an. Dabei ist das gesamte Warensortiment der Arbeitgeberin zu 2. im Warensortiment der Arbeitgeberin zu 3. enthalten, einschließlich der Hausmarke "A2". Ob die Arbeitgeberin zu 2. mit der Arbeitgeberin zu 3. einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bildet, ist zwischen den Beteiligten streitig. Aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits über die Führung eines gemeinsamen Betriebes leitete der Betriebsrat am 30.09.2010 beim Arbeitsgericht das vorliegende Beschlussverfahren ein. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er sei auch für die Filiale B1. 12, G1, zuständig, die beiden Arbeitgeberinnen führten einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 KSchG. Sie verfolgten ein einheitliches unternehmerisches Konzept. Dabei gehe es darum, die Vielzahl der bislang von der Arbeitgeberin zu 2. betriebenen kleineren Verkaufsstellen zu Gunsten größerer geräumigeren Verkaufsstellen der Arbeitgeberin zu 3. aufzulösen. Es handele sich insoweit um ein einheitliches "X1-Konzept". Dies ergebe sich auch aus einem veröffentlichten Interviews des Inhabers der Arbeitgeberin zu 2., in dem dieser von den Arbeitgeberinnen in der "Wir-Form" rede. Es handele sich um ein einheitliches und arbeitsteiliges Vorgehen der Arbeitgeberinnen sowohl im Bezirk H1, als auch bundesweit. Beide Arbeitgeberinnen benutzten eine einheitlich eingeprägte Marke/Logo, träten unter einem einheitlichen Firmennamen auf und verfolgten ein identisches Konzept. Dies ergebe sich sowohl aus der Internetpräsenz, dem Kundenmagazin, sonstigem Werbematerial sowie der Übernahme bisher bei der Arbeitgeberin zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin zu 3.. Die Arbeitgeberin zu 3. wolle kein eigenes neues Personal rekrutieren, sondern von dem Sachverstand und der Erfahrung der bisher bei der Arbeitgeberin zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer profitieren. Der ursprüngliche Zweck der Aufteilung der Arbeitgeberin zu 2. in zwei formale selbständige Unternehmen sei es gewesen, gegenüber den bei der Arbeitgeberin zu 2. bislang beschäftigten Arbeitnehmern durch eine Beschäftigung bei der Arbeitgeberin zu 3. schlechtere Arbeitsbedingungen anbieten und durchsetzen zu können. Dieses Vorhaben sei mittlerweile durch den Beschäftigungssicherungsvertrag vom 31.05.2010 (Bl. 22 ff. d. A.) obsolet geworden. Es seien bereits die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG erfüllt. Da mittlerweile alle ehemaligen Verkaufsstellen der Arbeitgeberin zu 2. von der Arbeitgeberin zu 3. fortgeführt würden, liege der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG in Form der Spaltung des Betriebes in S3 vor. Darüber hinaus sei aufgrund des einheitlichen äußeren Erscheinungsbildes beider Arbeitgeberinnen auch der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erfüllt. Das belege auch der mittlerweile abgeschlossene Beschäftigungssicherungstarifvertrag. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. festzustellen, dass er für den S2-X1-Markt B2 in G1 sachlich und örtlich zuständig ist, 2. der Beteiligten zu 3. aufzugeben mitzuteilen, welche Mitarbeiter zurzeit in dem S2-X1-Markt beschäftigt sind und 3. der Beteiligten zu 3. aufzugeben, ihn hinsichtlich der in dem S2-X1-Markt B2 in G1 beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, insbesondere die Zustimmung zur Einstellung der dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen einzuholen und die Eingruppierung der Beschäftigten mitzuteilen und die Zustimmung zu dieser Eingruppierung einzuholen. Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Arbeitgeberinnen haben die Auffassung vertreten, sie bildeten im Betriebsratsbezirk M2 keinen gemeinsamen Betrieb. Es finde kein Personalaustausch zwischen ihnen statt. Soweit die Arbeitgeberin zu 3. bisher bei der Arbeitgeberin zu 2. beschäftigte Arbeitnehmer übernommen habe oder übernehme, begründe dies keinen gemeinsamen Betrieb, sondern sei lediglich die Folge eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB. Auch der Personaleinsatz geschehe nicht arbeitgeberübergreifend. Richtig sei allein, dass die Arbeitgeberinnen unternehmerisch zusammen arbeiteten, etwa im Bereich der Lohnbuchhaltung. Die Arbeitgeberin zu 2. unterstütze die Arbeitgeberin zu 3. auch bei der Eröffnung neuer Filialen. Unstreitig sei zwischen den Beteiligten, dass die Führungskräfte der Arbeitgeberin zu 2. keine Kompetenzen im Betrieb der Arbeitgeberin zu 3. hätten. Der alleinige Gesellschafter der Arbeitgeberin zu 3. übe bei dieser keine Tätigkeit in personellen und sozialen Angelegenheiten aus. Beide Arbeitgeberinnen übten jeweils für sich ihr Direktionsrecht im Hinblick auf die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer aus. Das Unternehmen der Arbeitgeberin zu 2. sei auch nicht aufgespalten worden. Ein einheitlicher Betrieb scheide auch deshalb aus, weil die Verkaufsstellen der Arbeitgeberin zu 3. größer und geräumiger seien als die Verkaufsstellen der Arbeitgeberin zu 2. Das Logo der Arbeitgeberin unterscheide sich. Ein einheitliches Auftreten unter dem Namen einer Unternehmensgruppe gebe es auch bei anderen Unternehmen in Deutschland, etwa bei der Bezeichnung "Daimler" oder bei der Bezeichnung "Lidl". Eine gemeinsame Internetpräsenz, gemeinsame Werbeaktionen sowie bei beiden Arbeitgeberinnen einlösbare Gutscheine begründeten keinen gemeinsamen Betrieb, sondern könnten allenfalls die unternehmerische Zusammenarbeit der beiden Arbeitgeberinnen belegen. Durch Beschluss vom 01.03.2011 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung näher ausgeführt, dass die Arbeitgeberinnen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats keinen gemeinsamen Betrieb führten. Auf die Gründe des Beschlusses vom 01.03.2011 wird Bezug genommen. Gegen den dem Betriebsrat am 14.03.2011 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 12.04.2011 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 16.06.2011 mit dem am 09.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der Betriebsrat nach wie vor der Auffassung, die Arbeitgeberinnen führten einen gemeinsamen Betrieb. Dies ergebe sich schon aus dem gemeinsamen Kundenauftritt der beiden Arbeitgeberinnen. Bereits dieser äußere Auftritt sei für sich genommen einem Indiz für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes. Es gebe einheitliche Führungsgrundsätze (Bl. 237 ff. d.A.) sowie eine einheitliche Kundenkarte (Bl. 253 d.A.). Dem äußeren Erscheinungsbild entspreche auch eine innere Struktur des Verhältnisses der beiden Arbeitgeberinnen zueinander, die wesentlich dadurch gekennzeichnet werde, dass der Inhaber der Arbeitgeberin zu 2. zugleich der Alleingesellschafter der Arbeitgeberin zu 3. sei. Dass er sich in dieser Situation mit sich selbst abstimme und nicht etwa in eigener Person unterschiedliche Unternehmensziele oder auch betriebliche Ziele formuliere, dürfte auf der Hand liegen. Beide Unternehmen verfolgten das gleiche Unternehmensziel und nicht etwa unterschiedliche Zwecke. Die Bedeutung dieser personellen Verflechtung habe das Arbeitsgericht verkannt. Dass die Märkte der Arbeitgeberin zu 3. größer seien als die Verkaufsstellen der Arbeitgeberin zu 2., mache nur einen quantitativen Unterschied aus. Bei der Übernahme von Verkaufsstellen der Arbeitgeberin zu 2. durch die Arbeitgeberin zu 3. sei das Einzugsgebiet erhalten geblieben. Das Arbeitsgericht habe den Blick zu Unrecht auf die Identität der Personen nachgelagerter Hierarchieebenen verengt, die unmittelbar in personellen und sozialen Angelegenheiten Ansprechpartner des Betriebsrats seien. Die Koordination dieser mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen erfolge auf höherer Ebene. Die Mitarbeiter S4, S5, B3 und Reißig hätten keine Entscheidungskompetenzen. Eine Einheitlichkeit von Unternehmensentscheidungen setze auch keineswegs voraus, dass etwa Herr A1 S2 persönlich solche Entscheidungen treffe oder sie gelegentlich an sich ziehe. Aus dem gemeinsamen Unternehmenskonzept folge eine gemeinsame Rahmenkonzeption, an der sich die Entscheidung der nachgelagerten Regional- und Bezirksleiter auszurichten habe. Der Führungsapparat der Arbeitgeberin zu 3. für die Führung von ca. 1.500 bis 2.100 Arbeitnehmern sei schlichtweg zu klein, um insbesondere die Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten auszuüben. Insoweit müsse von einer engen Verzahnung des Leitungsapparates in E1 ausgegangen werden, die über die gemeinsame Führung der Lohnbuchhaltung und der Personalakten hinausgehe. Das Arbeitsgericht habe die Besonderheiten der Betriebsstruktur der beteiligten Arbeitgeberinnen nicht in ausreichender Weise berücksichtigt. Die zahlreichen im Bundesgebiet eingerichteten Verkaufsstellen würden nämlich mangels vorgegebener Organisationsstrukturen willkürlich durch Tarifvertrag zu Bezirken zusammengefasst, deren innere Struktur identisch sei. Spezielle spezifische Eigenschaften einzelner Bezirke gebe es nicht. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.03.2011 – 3 BV 38/10 – abzuändern und 1. festzustellen, dass der Betriebsrat für den S2 X1 Markt B2 in G1 sachlich und örtlich zuständig ist, 2. der Arbeitgeberin zu 3. aufzugeben mitzuteilen, welche Mitarbeiter zur Zeit unter welchen Bedingungen in dem S2 X1 Markt beschäftigt sind, 3. der Arbeitgeberin zu 3. aufzugeben, den Betriebsrat hinsichtlich der in dem S2 X1 Markt B2 in G1 beschäftigten Arbeitnehmer gem. § 99 BetrVG zu beteiligen, insbesondere die Zustimmung zur Einstellung der dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen einzuholen und die Eingruppierung der Beschäftigten mitzuteilen und die Zustimmung zu dieser Eingruppierung einzuholen. Die Arbeitgeberinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und sind weiter der Auffassung, sie bildeten im Betriebsratsbezirk H1 keinen gemeinsamen Betrieb. Bereits der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sei nicht erfüllt. Ein gemeinsamer Einsatz von Arbeitnehmern erfolge nicht. Die Leitungsebene, welche Personalentscheidungen treffe, sei nicht identisch. Entscheidungen in personellen Angelegenheiten, die die Arbeitgeberin zu 2. betreffe, würden von der zuständigen Verkaufsleitung und der dieser unterstellten Bezirksleitung getroffen. Oberster "Personalchef" der Beteiligten zu 2. seien die Personaldirektoren, die Herren S4 und S5. Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Arbeitgeberin zu 3. würden von einem der Vertriebsleiter und den diesen unterstellten Regionalleitungen getroffen. In Grundsatzfragen entscheide die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin zu 3. Der Inhaber der Arbeitgeberin zu 2., zugleich Gesellschafter der Arbeitgeberin zu 3., treffe keinerlei personelle oder soziale Entscheidungen, die die beiden Arbeitgeberinnen beträfen. All dies sei unstreitig. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Betriebsrats ergebe sich die Führung eines gemeinsamen Betriebes nicht. Der Umstand, dass beide Arbeitgeberinnen am Markt unter "S2" aufträten, führe nicht zum Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes. Personelle Verflechtungen gebe es zwischen beiden Arbeitgeberinnen nicht. Die beiden Arbeitgeberinnen hätten auch nicht nur ein quantitativ unterschiedliches Sortiment, sondern auch ein qualitativ unterschiedliches. Die Arbeitgeberin zu 3. biete weit mehr und andere Waren zum Verkauf an als die Beteiligte zu 2. Der Betriebsrat könne auch nicht darauf verweisen, dass der Führungsapparat der Arbeitgeberin zu 3. für die Führung von ca. 1.500 bis 2.100 Arbeitnehmern zu klein sei. Die Arbeitgeberin zu 3. betreibe lediglich etwa 400 Filialen, das sei etwa 1/20 an Filialen gegenüber der Arbeitgeberin zu 2. Aus dem Zuordnungstarifvertrag ergebe sich nichts anderes. Dieser gelte lediglich für die Verkaufsstellen der Arbeitgeberin zu 2., nicht für die Arbeitgeberin zu 3. Insgesamt stehe damit fest, dass die Arbeitgeberinnen keinen gemeinsamen Betrieb bildeten. Dies hätten auch sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland mit der gleichen Frage befassten Arbeitsgerichte festgestellt. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrates abgewiesen. I. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Anträge sind zulässig. 1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten die Führung eines gemeinsamen Betriebes im Sinne des § 1 BetrVG durch mehrere Unternehmen streitig ist. 2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrates ergibt sich aus § 18 Abs. 2 BetrVG. Hiernach kann unter anderem der Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen, wenn zweifelhaft ist, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt. Mit dem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG soll unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl eine verbindliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob Nebenbetriebe oder Betriebsteile selbständig sind oder dem Hauptbetrieb zugeordnet werden müssen oder ob ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt. Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt damit eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche und wesentliche Vorfrage, indem sie bei einem Streit darüber verbindlich festlegt, was als "der Betrieb" anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 25.11.1980 – 6 ABR 62/79 – AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 3; BAG 29.01.1987 – 6 ABR 23/85 – AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 6). Die Beteiligung der Arbeitgeberinnen ergibt sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Sie sind durch die vom Betriebsrat erbetene Entscheidung unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen. 3. Auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Mit dem vorliegenden Verfahren soll eine Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob der Betriebsrat auch für die Filiale der Arbeitgeberin zu 3. zuständig ist und ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann eine derartige Entscheidung inzwischen jeder Zeit – auch außerhalb des Wahlverfahrens – herbeigeführt werden, weil die Klärung, was zum Betrieb gehört und ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, nicht nur für die Wahl des Betriebsrats oder der Betriebsräte eine Rolle spielt, sondern auch für die Frage, ob und in welchem Umfang dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte und Zuständigkeiten zustehen (BAG 25.11.1980 – 6 ABR 62/79 – AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 3; BAG 09.04.1991 – 1 AZR 488/90 – AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 81 Rn. 32; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 18 Rn. 54, 57; Kreutz/GK-BetrVG, 9. Aufl., § 18 Rn. 56 m.w.N.). II. Die Anträge des Betriebsrates sind insgesamt nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeitgeberinnen zu 2. und 3. im Betriebsratsbezirk H1 keinen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG führen. Der Betriebsrat ist damit nicht für die im Bezirk H1 befindlichen Filialen der Arbeitgeberin zu 3. zuständig; er hat für sie keine Beteiligungsrechte. 1. Unter einem Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (zuletzt: BAG 03.06.2004 – 2 AZR 386/03 – AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33; BAG 17.01.2007 – 7 ABR 63/05 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18; BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07 – NZA-RR 2009, 255; BAG 28.10.2010 – 2 AZR 392/08 – DB 2011, 118 m.w.N.). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Davon geht das Betriebsverfassungsgesetz in seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in der seitd dem 28.07.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23.07.2001 aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Soll der Betrieb von mehreren Unternehmen geführt werden, so müssen sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden haben. Eine dahingehende Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden und ihre Existenz sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so deutet dies regelmäßig darauf hin, dass eine Führungsvereinbarung vorliegt. Dies trifft aber nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Vielmehr muss die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG 21.05.2000 – 7 ABR 78/98 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG 11.02.2004 – 7 ABR 27/03 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22; BAG 03.06.2004 – 2 AZR 386/03 – AP KSchG 1969 § 23 Nr. 33; BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07 – NZA-RR 2009, 255; BAG 23.09.2010 – 8 AZR 567/09 – NZA 2011, 197). Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG 24.01.1996 – 7 ABR 10/95 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8; BAG 22.06.2005 – 7 ABR 57/04 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 m.w.N.). 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann nicht festgestellt werden, dass die Arbeitgeberinnen zu 2. und 3. im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats einen gemeinsamen Betrieb führen. a) Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich bereits nicht, dass in den Betrieben der Arbeitgeberinnen zu 2. und 3. ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird. Bereits hieraus folgt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten nicht von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin zu 3. Personal von ehemaligen Verkaufsstellen der Arbeitgeberin zu 2. für die Tätigkeiten in den neuen X1-Märkten übernommen hat. Hieraus kann jedoch kein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz hergeleitet werden. Die Übernahme von Personal stellt insoweit lediglich eine Rechtsfolge des § 613 a BGB dar. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Nr. 8 des Beschäftigungssicherungstarifvertrages vom 31.05.2010. Auch der Beschäftigungssicherungstarifvertrag geht davon aus, dass es sich bei den Arbeitgeberinnen zu 2. und zu 3. um unterschiedliche Unternehmen handelt. Aus dem Zuordnungstarifvertrag vom 07.04.1995 ergibt sich nichts anderes, da dieser Tarifvertrag ohnehin nur von der Arbeitgeberin zu 2. abgeschlossen worden ist und für die Arbeitgeberin zu 3. nicht gilt. b) Ebenso wenig wie das Arbeitsgericht hat auch die Beschwerdekammer eine unternehmensübergreifende einheitliche Leitungsstruktur nicht feststellen können. Die Arbeitgeberin zu 2. und die Arbeitgeberin zu 3. verfügen nicht über einen einheitlichen Leitungsapparat auf betrieblicher Ebene. Der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich liegt nicht in einheitlicher Hand und wird auch nicht von derselben institutionellen Leitung ausgeübt (vgl. BAG 14.09.1988 – 7 ABR 10/87 – AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 9). Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass bei der Arbeitgeberin zu 2. einerseits und der Beteiligten zu 3. andererseits auf jeweils betrieblicher Ebene kein einheitlicher Leitungsapparat in personeller und sozialer Hinsicht existiert. Die Leitungsaufgaben in personeller Hinsicht nimmt bei der Arbeitgeberin zu 2. der jeweilige Bezirksleiter bzw. das darüber geordnete Vertriebsbüro wahr. Von hier aus werden die einzelnen Verkaufsstellen der Arbeitgeberin zu 2. in personeller Hinsicht geleitet. Demgegenüber hat die Arbeitgeberin zu 3. eine eigene Leitung, nämlich eine Geschäftsführerin, die in den einzelnen Bezirken der Arbeitgeberin zu 2., den jeweiligen Betrieben, keine Funktion hat. Der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin zu 3. sind vier Vertriebsleitungen unterstellt, die den jeweiligen Regionalleitungen vorstehen und denen wiederum Markt- oder Verkaufsverantwortliche unterstellt sind. Diese nehmen die Aufgaben in personeller und sozialer Hinsicht für die Märkte der Arbeitgeberin zu 3. wahr, nicht hingegen für die Verkaufsstellen der Arbeitgeberin zu 2.. Soweit der Betriebsrat dies bestreitet, ist dieses Bestreiten unerheblich. Der Betriebsrat hätte selbst Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass jeweils auf betrieblicher Ebene ein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden ist. An einem derartigen Vorbringen fehlt es. Der Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass bei den Arbeitgeberinnen eine personelle Verflechtung dergestalt besteht, dass der Inhaber der Arbeitgeberin zu 2. zugleich Gesellschafter der Arbeitgeberin zu 3. ist. Dieser Hinweis ist – wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat – unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitgeberinnen an ihrem Stammsitz in E1 gegebenenfalls einen gemeinsamen Betrieb führen, sondern ob die Arbeitgeberinnen im Bezirk des beteiligten Betriebsrats einen gemeinsamen Betrieb führen. Insoweit haben die Arbeitgeberinnen konkret ihre hierarchische Organisationsstruktur dargelegt und näher erläutert, auf welcher Hierarchieebene welche Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen werden. Dem ist der Betriebsrat nicht entgegengetreten. Die Arbeitgeberinnen haben auch unwidersprochen vorgetragen, dass der Inhaber der Arbeitgeberin zu 2. und alleinige Gesellschafter der Arbeitgeberin zu 3. selbst keine Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten trifft. Diese sind auf betrieblicher Ebene den Bezirksleitern bzw. Vertriebsbüros – bei der Arbeitgeberin zu 2. – einerseits und den Markt- oder Verkaufsverantwortlichen bzw. Regionalleitungen – bei der Arbeitgeberin zu 3. – andererseits vorbehalten. Absprachen zwischen Unternehmen oder Einflussnahmen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene begründen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen einheitlichen betrieblichen Leitungsapparat (BAG 18.10.2000 – 2 AZR 494/99 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 49; BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07 – NZA-RR 2009, 255, Rn. 22). Einheitliche Unternehmerentscheidungen bedingen auch nicht zwangsläufig einen einheitlichen Leitungsapparat auf der jeweiligen betrieblichen Ebene (vgl. BAG 10.12.2007 – 1 AZR 824/06 – NZA-RR 2008, 298, Rn. 20). c) Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die gemeinsame räumliche Unterbringung der Arbeitgeberinnen in E1 für die Führung eines gemeinsamen Betriebes nicht entscheidend ist. Die gemeinsame räumliche Unterbringung der Arbeitgeberinnen stellt lediglich ein schwaches Indiz, nicht aber ein Tatbestandsmerkmal für die Annahme eines einheitlichen Betriebes dar (BAG 23.09.1982 – 6 ABR 42/81 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 3, unter III. 2. d) der Gründe; BAG 29.04.1999 – 2 AZR 352/98 – AP KSchG 1969 § 23 Nr. 21, unter III. 4. c) aa) der Gründe; APS/Moll, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 23 KSchG Rn. 16). Ebenso wenig kann aus der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen der Arbeitgeberinnen auf der jeweiligen betrieblichen Ebene die Annahme eines gemeinsamen Betriebes hergeleitet werden. Dass in E1 eine gemeinsame Telefonanlage existiert, dass die Internetpräsenz der Arbeitgeberinnen identisch ist und die Arbeitgeberinnen gegenüber Kunden einheitlich auftreten, ist ebenso unerheblich für die Führung eines gemeinsamen Betriebes wie der Umstand, dass die Arbeitgeberin zu 2. die Lohnbuchhaltung für die Arbeitgeberin zu 3. erledigt und die Personalakten führt. Das trifft auch für die gemeinsame Immobilienverwaltung zu. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass eine zentrale Lohnbuchhaltung oder Immobilienverwaltung kein Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes darstellt, da diese Aufgabe auch als Serviceleistung Dritter denkbar ist und deshalb nicht zwangsläufig auf einen einheitlichen Leitungsapparat auf betrieblicher Ebene geschlossen werden kann. Ebenso wenig stellen die Existenz einer gemeinsamen Kundenkarte und einheitliche Führungsgrundsätze ein wesentliches Indiz für einen einheitlichen Leitungsapparat dar. Das gilt auch für das gemeinsame Werbematerial der Arbeitgeberinnen sowie für die einheitliche Gutscheinpraxis. Eine unternehmerische Zusammenarbeit allein ist nicht ausreichend für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes. Gleiches gilt auch für einheitlich gestaltete Werbemaßnahmen sowie ein einheitliches oder ähnliches Logo. Der Betriebsrat kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Arbeitgeberinnen Betriebsmittel gemeinsam einsetzen würden. Dass die Betriebe der Arbeitgeberinnen von ein und derselben Spedition beliefert werden, ist ebenso unerheblich wie die gemeinsame Nutzung eines Lagers durch die Arbeitgeberinnen. All diese Umstände belegen allein eine unternehmerische Zusammenarbeit durch die beiden Arbeitgeberinnen. Sie sind keine Voraussetzung und auch kein wesentliches Indiz für die Führung eines gemeinsamen Betriebes. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz in den jeweiligen Betrieben nicht erfolgt und eine unternehmensübergreifende einheitliche Leitungsstruktur im Bezirk des Betriebsrats H1 nicht vorhanden ist. d) Ob die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG im Streitfall erfüllt sind, ist ohne Bedeutung. Ihre Prüfung ist entbehrlich, da feststeht, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen. Durch die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG wird nicht das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs, sondern nur die Existenz eines einheitlichen Leitungsapparates vermutet (BAG 22.06.2005 – 7 ABR 57/04 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23; BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07 – NZA-RR 2009, 255). Nach alledem konnte auch die Beschwerdekammer nicht annehmen, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen bei den beiden Arbeitgeberinnen von einer einheitlichen Leitung wahrgenommen wird. Allein die Tatsache, dass die Arbeitgeberinnen zu 2. und zu 3. unternehmerisch zusammenarbeiten, kann die Annahme eines einheitlichen Betriebes nicht rechtfertigen. 3. Die vom Betriebsrat in Anspruch genommenen Beteiligungsrechte ergeben sich auch nicht aus § 21 a BetrVG. Unabhängig vom Vorliegen einer Spaltung ist ein etwaiges Übergangsmandant des Betriebsrates inzwischen nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 21 a Abs. 1 Satz 3 BetrVG in jedem Fall erloschen. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und – im konkreten Fall – der Rechtsprechung sämtlicher Arbeitsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland.