Urteil
7 Sa 1264/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entwendung eines arbeitsgeberrelevanten Taschenkalenders durch den Arbeitnehmer kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB darstellen, weil nicht der Vermögensschaden, sondern der hierdurch bewirkte Vertrauensbruch entscheidend ist.
• Zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ist zweistufig zu prüfen: Eignung des Sachverhalts als wichtiger Grund und Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
• Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung sind mildere Mittel nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie geeignet erscheinen, das Risiko künftiger Störungen zu beseitigen; die Entziehung von Unterlagen, die der Arbeitgeber zur Klärung von Vergütungsansprüchen benötigt, rechtfertigt in der Regel keine abmildernde Maßnahme.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen Entwendung arbeitgeberrelevanter Unterlagen rechtmäßig • Die Entwendung eines arbeitsgeberrelevanten Taschenkalenders durch den Arbeitnehmer kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB darstellen, weil nicht der Vermögensschaden, sondern der hierdurch bewirkte Vertrauensbruch entscheidend ist. • Zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ist zweistufig zu prüfen: Eignung des Sachverhalts als wichtiger Grund und Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. • Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung sind mildere Mittel nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie geeignet erscheinen, das Risiko künftiger Störungen zu beseitigen; die Entziehung von Unterlagen, die der Arbeitgeber zur Klärung von Vergütungsansprüchen benötigt, rechtfertigt in der Regel keine abmildernde Maßnahme. Die Parteien schlossen am 20.07.2009 einen Arbeitsvertrag; der Kläger arbeitete seit 03.08.2009 als Lüftungsmonteur. Am 11.01.2010 suchte der Kläger die Beklagte in deren Wohnung auf, um über Vergütungsansprüche zu sprechen. Auf dem Tisch lagen ein Aktenordner mit Bauunterlagen und der Taschenkalender der Beklagten für 2009. Der Kläger nahm den Ordner mit und gab ihn später zurück; streitig war, ob er zugleich den Taschenkalender entwendete. Die Beklagte kündigte außerordentlich (hilfsweise ordentlich) zum 11.01.2010. Das Arbeitsgericht stellte zunächst fest, dass ein Arbeitsverhältnis bestand und das Kündigungsschreiben unwirksam sei. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, der Kläger habe den Kalender entwendet, in dem sie Zahlungen notiert habe; dies rechtfertige die Kündigung. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt. Prüfungsmaßstab: § 626 Abs.1 BGB erfordert zweistufige Prüfung (Eignung der Tat als wichtiger Grund; Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis Fristablauf). Ein Vermögensdelikt oder gleich schwerwiegende Pflichtverletzung, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. • Beweiswürdigung: Die Kammer hält die Zeugenaussage der Tochter der Beklagten (J1 A1) für glaubhaft; sie schilderte nachvollziehbar, dass der Kläger während des Gesprächs Ordner und rotes Notizbuch/Taschenkalender mitgenommen und das Haus verlassen habe. Die Strafakte und die Aussagen des Strafrichters waren unergiebig, sodass die arbeitsgerichtliche Überzeugungsbildung bestandskräftig blieb. • Rechtsfolgen der Tatsachenfeststellung: Durch die Entziehung des Taschenkalenders entzog der Kläger der Beklagten das Eigentum und den Zugriff auf wichtige Zahlungs- und Abrechnungsinformationen; nicht der materielle Wert, sondern der dadurch verursachte Vertrauensbruch ist maßgeblich. • Verhältnismäßigkeit und milderes Mittel: Abmahnung und ordentliche Kündigung kamen nicht in Betracht, weil der Verlust der Informationen für die Beklagte schwerwiegend war und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar erschien, insbesondere bei nur kurzer Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg: Das Landesarbeitsgericht Hamm änderte das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit ab, als es nunmehr feststellt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.01.2010 das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Entscheidungstragend war die Feststellung, dass der Kläger den Taschenkalender entwendet und der Beklagten damit wesentliche Informationen entzogen hat, was einen schweren Vertrauensbruch darstellt und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Mildere Mittel wie Abmahnung oder ordentliche Kündigung scheiden hier wegen der Bedeutung der entwendeten Unterlagen für die Klärung von Vergütungsansprüchen aus. Die Kostenentscheidung wurde der veränderten Obsiegenslage angepasst; die Revision wurde nicht zugelassen.