Urteil
17 Sa 498/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitsverhältnis geht nicht allein durch eine kommunalrechtliche Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts über, wenn die Satzung die Arbeitsverhältnisse der Regelung des § 613a BGB zuweist.
• Ein dreiseitiger Vertrag, durch den ein anderer Arbeitgeber anstelle des bisherigen in das Arbeitsverhältnis eintritt und dadurch das frühere Arbeitsverhältnis beendet werden soll, bedarf wegen des damit verbundenen Aufhebungscharakters der Schriftform (§ 623 BGB).
• Schweigen eines Arbeitnehmers auf ein Änderungsangebot begründet grundsätzlich keine Annahme; eine fingierte Erklärungswirkung ist nach § 308 Nr. 5 BGB nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
• Die Unterrichtung nach § 613a Abs.5 BGB muss in Textform erfolgen und die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für den konkreten Arbeitnehmer hinreichend darlegen; eine unzureichende Unterrichtung verhindert den Fristbeginn für das Widerspruchsrecht.
• Ein Widerspruch nach § 613a Abs.6 BGB ist auch noch nach langer Zeit wirksam, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers keinen hinreichenden Vertrauensschutz begründen konnte und das Umstandsmoment der Verwirkung nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Arbeitsverhältnis bleibt bestehen; kein wirksamer Überleitungsvertrag und fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a BGB • Ein Arbeitsverhältnis geht nicht allein durch eine kommunalrechtliche Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts über, wenn die Satzung die Arbeitsverhältnisse der Regelung des § 613a BGB zuweist. • Ein dreiseitiger Vertrag, durch den ein anderer Arbeitgeber anstelle des bisherigen in das Arbeitsverhältnis eintritt und dadurch das frühere Arbeitsverhältnis beendet werden soll, bedarf wegen des damit verbundenen Aufhebungscharakters der Schriftform (§ 623 BGB). • Schweigen eines Arbeitnehmers auf ein Änderungsangebot begründet grundsätzlich keine Annahme; eine fingierte Erklärungswirkung ist nach § 308 Nr. 5 BGB nur unter engen Voraussetzungen zulässig. • Die Unterrichtung nach § 613a Abs.5 BGB muss in Textform erfolgen und die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für den konkreten Arbeitnehmer hinreichend darlegen; eine unzureichende Unterrichtung verhindert den Fristbeginn für das Widerspruchsrecht. • Ein Widerspruch nach § 613a Abs.6 BGB ist auch noch nach langer Zeit wirksam, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers keinen hinreichenden Vertrauensschutz begründen konnte und das Umstandsmoment der Verwirkung nicht gegeben ist. Der Kläger war seit 1993 als Installateur beim Eigenbetrieb Wasserwerk der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte wandelte das Wasserwerk in die Anstalt öffentlichen Rechts SBO um; eine Personalüberleitungsvereinbarung zwischen Beklagter, Personalrat und SBO regelt die Überleitung nach § 613a BGB. Den betroffenen Mitarbeitern wurde eine Nebenabrede angeboten, die den Überleitungsvertrag zum Bestandteil ihres Arbeitsvertrags machen sollte; der Kläger gab diese Nebenabrede nicht unterschrieben zurück. Er arbeitete ab 01.01.2006 bei der SBO fort, erhielt dort Lohnabrechnungen und nahm an Informationsveranstaltungen teil. Erst 2010 widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich. Er begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unverändert fortbesteht. Die Gerichte hatten streitig zu entscheiden, ob ein wirksamer Überleitungsvertrag zustande kam oder ein rechtsgeschäftlicher bzw. gesetzlicher Übergang nach § 613a BGB eingetreten ist und ob das Widerspruchsrecht verwirkt war. • Zulässigkeit: Die Berufung ist statthaft und der Feststellungsantrag zulässig. • Keine Gesamtrechtsnachfolge der Arbeitsverhältnisse kraft Satzung: Die Umwandlung des Eigenbetriebs in eine AöR erfolgte zwar kraft Gesamtrechtsnachfolge nach kommunalrechtlicher Satzung, die Satzung wies jedoch die Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Regelung des § 613a BGB zu, sodass kein kraft Gesetzes kraft Gesetzes übergang der Arbeitsverhältnisse auf die SBO erfolgte. • Kein wirksamer dreiseitiger Überleitungsvertrag: Die den Mitarbeitern angebotene Nebenabrede, die die SBO als neuen Arbeitgeber einsetzen sollte, wurde vom Kläger nicht unterzeichnet; Schweigen oder widerspruchslose Weiterarbeit begründen keine konkludente Annahme, insbesondere wegen des Klauselverbots (§ 308 Nr.5 BGB) und mangels Textform bei aufhebungsähnlichen Vereinbarungen nach § 623 BGB. • Schriftformerfordernis: Ein Vertrag, der das Ausscheiden vom bisherigen Arbeitgeber und den Eintritt eines neuen Arbeitgebers regelt, hat Aufhebungscharakter und unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB; mangels Unterschrift des Klägers ist die Nebenabrede daher nichtig. • Fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a Abs.5 BGB: Die in Informationsveranstaltungen übergebenen Unterlagen und der Entwurf des Überleitungsvertrags genügten nicht in Textform und nicht inhaltlich den Anforderungen, insbesondere fehlten konkrete und für den Kläger verständliche Hinweise auf die Rechtsfolgen und auf gesamtschuldnerische Haftung; dadurch begann die einmonatige Widerspruchsfrist nicht. • Keine Verwirkung des Widerspruchsrechts: Zwar liegt ein erhebliches Zeitmoment vor, weil der Kläger mehrere Jahre für die SBO arbeitete, jedoch fehlt das erforderliche Umstandsmoment konkreter Dispositionen über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; das bloße Weiterarbeiten und Ausübung der Tätigkeit sowie das Unterlassen der Unterzeichnung begründen keinen hinreichenden Vertrauensschutz zu Lasten des Klägers. • Wirksamer Widerspruch: Der anwaltliche Widerspruch vom 18.03.2010 erfüllte die Schriftform und war gegenüber beiden Adressaten gerichtet, somit wurde der Übergang wirksam abgewendet. • Kosten und Revision: Die Klägerberufung war begründet; die Beklagte trägt die Kosten; Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Arbeitsverhältnis aus dem Vertrag vom 19.05.1993 besteht über den 31.12.2005 hinaus mit der Beklagten fort. Ein rechtsgeschäftlicher Überleitungsvertrag ist nicht zustande gekommen, weil die Nebenabrede nicht wirksam zustande kam und wegen des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB nichtig ist. Soweit ein Übergang nach § 613a BGB in Betracht kommt, wurde der Kläger nicht ordnungsgemäß in Textform über die für ihn relevanten Folgen unterrichtet, sodass die Monatsfrist für den Widerspruch nicht zu laufen begann, und sein späterer Widerspruch war wirksam. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.