Beschluss
1 Ta 374/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nachreichung der Originalvollmacht kann einen Verfahrensmangel im Gütetermin heilen; ein Versäumnisurteil ist deshalb nicht geboten.
• Ist die Terminsvertretung durch einen Unterbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß, muss das Gericht im Termin zunächst die Zurückweisung prüfen; erst dann kommt ein Versäumnisurteil in Betracht.
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versäumnisurteil ist nach §§ 336 Abs.2 ZPO, 46 Abs.2 ArbGG unzulässig nicht begründet, wenn das Gericht den Antrag zu Recht abgewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Kein Versäumnisurteil bei nachgereichter Vollmacht und Möglichkeit der Zurückweisung des Unterbevollmächtigten • Die Nachreichung der Originalvollmacht kann einen Verfahrensmangel im Gütetermin heilen; ein Versäumnisurteil ist deshalb nicht geboten. • Ist die Terminsvertretung durch einen Unterbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß, muss das Gericht im Termin zunächst die Zurückweisung prüfen; erst dann kommt ein Versäumnisurteil in Betracht. • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versäumnisurteil ist nach §§ 336 Abs.2 ZPO, 46 Abs.2 ArbGG unzulässig nicht begründet, wenn das Gericht den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger verlangte im Rahmen einer Kündigungsschutzklage Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Vertretung im Gütetermin. Für den Beklagten hatten Anwälte Untervollmacht erteilt; im Gütetermin trat ein Vertreter des Unternehmensverbands Arnsberg mit einer Kopie der Untervollmacht auf. Der Kläger rügte die Vertretung und beantragte das Versäumnisurteil. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag ab, nachdem der Beklagte das Original der Untervollmacht nachgereicht hatte. Dagegen erhob der Kläger sofortige Beschwerde mit der Rüge, die Nachreichung reiche nicht aus und der Verbandsvertreter habe die formellen Voraussetzungen des § 11 Abs.2 ArbGG nicht erfüllt. Das Berufungsgericht prüfte daraufhin die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig nach §§ 336 Abs.2 ZPO, 46 Abs.2 ArbGG in Verbindung mit §§ 78 ArbGG, 567, 569 ZPO. • Vertretungsbefugnis: Der Katalog der in § 11 Abs.2 S.2 ArbGG genannten Vertreter ist abschließend; bei Untervollmacht kommt es darauf an, ob der Unterbevollmächtigte nach § 11 Abs.2 S.3 ArbGG überhaupt für die Partei auftreten konnte. • Zurückweisungspflicht: Selbst wenn die Terminsvertretung formell nicht den Vorschriften entsprach, war dies kein automatischer Ausschluss der Vertretung; das Gericht hätte im Termin gemäß § 11 Abs.3 S.1 ArbGG den Unterbevollmächtigten zurückweisen müssen, bevor es ein Versäumnisurteil erließ. § 335 Abs.1 Nr.5 ZPO (analog) gebietet die Zurückweisung vor der Versäumnisentscheidung. • Nachreichung der Vollmacht: Soweit es allein an der fehlenden Vorlage des Originales der Vollmachtsurkunde im Termin fehlte, war der Mangel nach § 80 ZPO behebbar; die Nachreichung des Originals beseitigte den Verfahrensmangel und schloss den Erlass eines Versäumnisurteils aus. • Kosten- und Rechtsbeschwerdeentscheidung: Da das Arbeitsgericht zu Recht keinen Versäumnisantrag stattgegeben hat, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs.1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht erforderlich. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils abgelehnt. Selbst bei berechtigten Zweifeln an der Form der Terminsvertretung hätte das Gericht zunächst den unterbevollmächtigten Vertreter zurückweisen müssen, bevor es ein Versäumnisurteil erlassen konnte. Zudem konnte die nachgereichte Originalvollmacht den Verfahrensmangel heilen, sodass ein Versäumnisurteil nicht geboten war. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs.1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt.