Urteil
10 Sa 295/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0729.10SA295.11.00
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Leitsätze
Die nach § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 i.d.F. vom 05.04.2004 für die Metall- und Elektroindustrie NRW - TV ERA-APF - vorgesehene Einmalzahlung schulden nur Arbeitgeber, die zur betrieblichen Einführung von ERA verpflichtet sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2011 – 3 Ca 608/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 i.d.F. vom 05.04.2004 für die Metall- und Elektroindustrie NRW - TV ERA-APF - vorgesehene Einmalzahlung schulden nur Arbeitgeber, die zur betrieblichen Einführung von ERA verpflichtet sind. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2011 – 3 Ca 608/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Einmalzahlung für 2009 nach § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfond vom 18.12.2003 in der Fassung vom 05.05.2004 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen – TV ERA-APF –. Der am 30.06.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Kundendiensttechniker zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.284,75 € tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Anstellungsvertrag vom 22.07.2001 (Bl. 3 ff d.A.). In Ziffer 7 dieses Vertrages trafen die Parteien folgende Regelung: "Diesem Arbeitsvertrag liegen die Bestimmungen der Tarifverträge für Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Nordrhein-Westfalen sowie die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde." Der Kläger ist seit 1972 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war bis Ende des Jahres 2007 Mitglied des Unternehmerverbandes der Metallindustrie und damit als Mitglied des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall tarifgebunden. Mit Schreiben vom 25.06.2007 (Bl. 86 d.A.) erklärte sie unter Bezugnahme auf die Satzung die Kündigung der Mitgliedschaft im Verband zum 31.12.2007. Am 18.12.2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen und die IG Metall das Entgeltrahmenabkommen (ERA), mit dem die tarifliche Entgeltfindung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte vereinheitlicht wurde. In § 12 Ziffer 3) des ERA-Einführungstarifvertrages war geregelt, dass das Entgeltrahmenabkommen unter anderem das Lohnrahmenabkommen sowie das Gehaltsrahmenabkommen ersetzen sollte. Der ERA-ETV enthält in § 1 folgende Regelung: "§ 1.Einführungszeitraum Bis zum 1.3.2005 kann das ERA nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden (Vorbereitungsphase). Die Einführungsphase beginnt am 1.3.2005 und dauert vier Jahre. In dieser Phase soll der Arbeitgeber das ERA stichtagsbezogen im Betrieb einführen. Ab dem 1.3.2009 gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe. …" Der Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF) in der Fassung vom 05.03.2004 bestimmt dazu: "§ 2.Präambel Der ERA Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Bet. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten oder zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden nach der betrieblichen ERA Einführung spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden." Ferner regelt § 3 den Aufbau und die Verwendung des ERA Anpassungsfonds wie folgt: "Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter; ‚lineares Volumen‘). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen‘) fließt in ERA Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch nicht fällig werden." Dazu enthält § 4 des TV ERA-APF folgende Regelung: "b) In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 nach Maßgabe des § 4d dem ERA Anpassungsfonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA Einführung in dem ERA Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden verwendet werden. … c) Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA Einführung die ERA Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % als Einmalzahlungen geleistet. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA Strukturkomponente aus den Entgeltabkommen vom 16.2.2004.1 1 Die Tarifvertragsparteien werden Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis und gegebenenfalls weitere Einzelheiten auf Basis der Ergebnisse der Entgeltabkommen 2006 regeln. …" Am 23.11.2005 trafen die IG Metall und Metall NRW eine Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab März 2006. Für den Zeitraum ab 01.11.2008 wurde die Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponenten in dem Gehaltsabkommen für das Jahr 2008 vom 13.11.2008 geregelt. § 7 Nummer 4 des Gehaltsabkommens 2008 vom 13.11.2008 bestimmt danach: "Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel: 2,79 % x von der Einmalzahlung/Zuführung erfasste Monate des Jahres x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats. Der Monatsfaktor ist für die Monate März bis Juni 2006 jeweils um 0,17 auf 1,17 (zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli bis Dezember jeweils um 0,09 auf 1,09 (zur Einbeziehung der betrieblichen Sonderzahlung) anzuheben. Tarifeinkommen ist das individuelle regelmäßigte Arbeitsentgelt des Auszahlungsmonats (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung), soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 2 ist." Nachdem die Beklagte zum 31.12.2007 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, wurde ERA im Betrieb der Arbeitgeberin nicht eingeführt. Die Beklagte zahlte an den Kläger im November 2008 die ERA-Strukturkomponente in Höhe von 1.211,74 € in der Annahme, dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Mit Schreiben vom 08.12.2009 (Bl. 6 d.A.) machte der Kläger die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente in Höhe von 2,79 % des Bruttolohns für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 auf der Basis des § 8 des Lohnabkommens vom 13.11.2008 NRW geltend. Da die Beklagte die begehrte Zahlung nicht vornahm, erhob der Kläger am 05.03.2010 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Auszahlung der Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten nach § 7 Nr. 4 des Gehaltsabkommens vom 13.11.2008 in geltend gemachter Höhe verpflichtet. Die Verpflichtung ergebe sich aus beiderseitiger Tarifgebundenheit, zumal ein wirksamer Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband nicht feststellbar sei. Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch auch aus der im Anstellungsvertrag individuell vereinbarten Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.211,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Zahlung der ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2009 nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Einführung von ERA bestehe mangels Tarifgebundenheit nicht. Bei der Einmalzahlung aus der ERA-Strukturkomponente handele es sich um eine "Wartezahlung" für die Zeit bis zur Einführung der ERA-Tarifverträge. Erst durch die Einführung des Gehaltsabkommens vom 13.11.2008 (Bl. 57 ff d.A.) seien die einzelnen Faktoren und Modalitäten für die Auszahlung der Einmalzahlung für das Jahr 2009 geregelt worden. Diese Regelungen würden aber bereits für ausgeschiedene Mitglieder nicht mehr gelten. Die Beklagte sei jedoch bereits wirksam zum 31.12.2007 aus dem Arbeitgeberverband ausgeschieden, die Kündigungsfrist sei eingehalten. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 22.01.2001 stützen. Die Verweisung im Arbeitsvertrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2002 als Gleichstellungsabrede auszulegen. Zusätzliche individuelle Absprachen, die eine anderweitige Auslegung des Vertrages als umfassende dynamische Bezugnahme auf die geltenden Tarifverträge unabhängig von der Tarifbindung rechtfertigen könnten, seien nicht getroffen worden. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2009 auch nicht aufgrund der noch im November 2008 erfolgten Zahlung und auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. Die im Jahre 2008 irrtümlich in Verkennung der Rechtslage erfolgte Zahlung könne eine betriebliche Übung nicht begründen. Durch Urteil vom 12.01.2011 hat das Arbeitsgerichts die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei zur Auszahlung der Einmalzahlung nach § 4 c TV ERA-APF nicht verpflichtet. Die Beklagte sei auch nicht zur Einführung von ERA verpflichtet. § 4 c TV ERA-APF enthalte keine abschließende Regelung. Das ergebe sich u.a. aus der Fußnote zu § 4 c TV ERA-APF. Die Einzelheiten der Strukturkomponenten seien erst im Gehaltsabkommen vom 13.11.2008 geregelt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Tarifbindung mehr bestanden. Mangels Verbandsmitgliedschaft sei die Beklagte an das Gehaltsabkommen vom 13.11.2008 nicht mehr gebunden gewesen. Aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ergebe sich nichts anderes, weil diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich als Gleichstellungsabrede auszulegen sei. Schließlich ergebe sich auch kein Anspruch aus der im Jahre 2008 noch geleisteten Zahlung oder aus betrieblicher Übung. Gegen das dem Kläger am 26.01.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 23.02.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.04.2011 mit dem am 20.04.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, ihm stehe die begehrte Einmalzahlung zu. Die Beklagte sei an die Bestimmungen des TV ERA-APF kraft Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG gebunden, auch wenn sie zum 31.12.2007 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sei. In § 12 Nr. 1 ERA sei geregelt, dass das Entgeltrahmenabkommen am 01.03.2004 in Kraft trete. Damit habe auch für die Beklagte eine Verpflichtung bestanden, ERA einzuführen. Für die Einführung von ERA seien keine weiteren Ausführungstarifverträge erforderlich gewesen. Auch § 4 c TV ERA-APF sei nicht durch andere Lohn- oder Gehaltstarifverträge ergänzungsbedürftig. Aus der Fußnote 1 zu § 4 c TV ERA-APF ergebe sich nichts anderes. Diese Fußnote verweise auf das Entgeltabkommen 2006. Eine entsprechende Regelung sei auch im Gehaltsabkommen 2006 – gleichlautend wie im Jahre 2008 – erfolgt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gehaltsabkommens 2006 sei die Beklagte noch tarifgebunden gewesen. Mindestens hinsichtlich des Gehaltsabkommens 2006 bestehe eine Nachbindung. Der Kläger habe für die Berechnung der ERA-Strukturkomponente 2009 seine Vergütung aus der Abrechnung November 2009 zugrunde gelegt. Mindestens müsste der Berechnung das Tarifgehalt aus dem Jahre 2007 – zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte noch tarifgebunden gewesen – zugrunde gelegt werden. Dies mache der Berechnung nach einen Betrag in Höhe von 1.191,26 € aus. Dieser Betrag werde deshalb hilfsweise geltend gemacht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2011 – 3 Ca 608/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.211,54 € brutto – hilfsweise 1.191,26 € brutto – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ist die Beklagte weiter der Auffassung, dem Kläger stehe die geltend gemachte Einmalzahlung für das Jahr 2009 nicht zu. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Einführung von ERA bestehe nicht. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 4 c TV ERA-APF, der auf den Zeitraum "bis zur betrieblichen ERA-Einführung" abstelle. Bei fehlender Einführungspflicht erwachse hieraus kein Zahlungsanspruch. Eine unmittelbare und zwingende Wirkung der vorliegenden ERA-Tarifverträge trete erst zum Einführungsstichtag am 01.03.2009 ein. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte nicht mehr tarifgebunden. Damit scheide auch eine Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG aus. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 4 c TV ERA-APF stützen. § 4 c TV ERA-APF enthalte nämlich keine abschließende Regelung. Dies folge aus der Fußnote 1 zu § 4 c TV ERA-APF. Hätten die Tarifvertragsparteien die Bezugnahme auf die Entgeltabkommen als abschließend verstanden, wäre die Fußnote zu § 4 c TV ERA-APF überflüssig gewesen. Die Modalitäten der Einmalzahlung seien jedoch für das Jahr 2009 erst in § 7 des Gehaltsabkommens vom 13.11.2008 geregelt worden. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Regelungen im Gehaltsabkommen für 2006 berufen, weil diese Vereinbarung nur für den Zeitraum von März 2006 bis zum Dezember 2008 gegolten habe. Es habe nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien des Gehaltsabkommens 2006 entsprochen schon eine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der ERA-Strukturkomponente für den Zeitraum ab 2009 zu begründen. Für den Zeitraum ab 2009 regele erst das Gehaltsabkommen vom 13.11.2008 die Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte nicht mehr tarifgebunden gewesen. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung für das Jahr 2009. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die entsprechende Zahlungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen. I. Ein Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente ergibt sich nicht aus § 4 c TV ERA-APF, weil die Beklagte mangels Tarifbindung nicht zur Einführung der ERA-Tarifverträge verpflichtet war und ein Anspruch nur bis zur möglichen Einführung der ERA-Tarifverträge gegeben ist. Darüber hinaus enthält § 4 c TV ERA-APF keine abschließende Regelung eines Zahlungsanspruchs. 1. § 4 c TV ERA-APF regelt und begründet einen Zahlungsanspruch auf die jährliche ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung nur insoweit, als die Verpflichtung besteht, die ERA-Tarifverträge einzuführen. Besteht diese Verpflichtung nicht, scheidet ein Anspruch aus. Das folgt aus dem Prinzip der "Wartezahlung". Diese "Wartezahlungen" ab März 2006 sollten die Zeit bis zur Einführung der neuen Entgelte überbrücken und der Beschleunigung der ERA-Einführung dienen. Ist der Arbeitgeber nicht zur betrieblichen ERA-Einführung verpflichtet, fehlt die Grundlage für einen Anspruch auf Wartezahlungen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen, die eine Zahlungsverpflichtung nur "bis zur Einführung der ERA-Tarifverträge" regelt (BAG 14.01.2009 – 5 AZR 175/08 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 207, Rn. 16; BAG 26.08.2009 – 5 AZR 969/08 – AP BGB § 613 a Nr. 375, Rn. 30; BAG 17.02.2010 – 5 AZR 191/09 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 211, Rn. 13). Die Beklagte war nicht verpflichtet, die ERA-Tarifverträge einzuführen. Eine tarifliche Verpflichtung zur Einführung der ERA-Tarifverträge besteht erst seit dem 01.03.2009. Die Beklagte ist jedoch unstreitig bereits zum 31.12.2007 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten. Auch wenn die Beklagte bei Abschluss des TV ERA-APF am 18.12.2003 noch tarifgebunden war, war sie nicht tariflich verpflichtet, ERA bereits vorzeitig einzuführen. Zwar bestand bereits vor dem Stichtag 01.03.2009 die Möglichkeit, die ERA-Tarifverträge einzuführen. Eine tarifliche Verpflichtung zur vorzeitigen Einführung der ERA-Tarifverträge bestand jedoch nicht. 2. Aus dem Umstand, dass die Beklagte auch nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2007 noch kraft Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG an die Bestimmung des § 4 c TV ERA-APF gebunden war, ergibt sich nichts anderes. § 4 c TV ERA-APF enthält nämlich keine abschließende Regelung hinsichtlich der Auszahlung der ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Auch dies hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt. a) § 4 c TV ERA-APF regelt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der Einmalzahlung für das Jahr 2009 nicht abschließend. § 4 c TV ERA-APF enthält keine Regelungen zur Berechnung und zu den weiteren Zahlungsmodalitäten der Einmalzahlung für die Zeit ab dem 01.03.2006. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. Bereits aus dem Wortlaut der in den Text des Tarifvertrages aufgenommenen Fußnote zu § 4 c Satz 2 TV ERA-APF ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis sowie etwaige weitere Einzelheiten für die Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten ab März 2006 erst auf Basis der zukünftigen Entgeltabkommen des Jahres 2006 regeln wollten. Diese Entgeltabkommen waren weder bei Abschluss des TV ERA-APF am 18.12.2003 noch bei seiner Modifikation am 05.03.2004 abgeschlossen. Erst durch die "Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab März 2006" vom 23.11.2005 haben die Tarifvertragsparteien für den Zeitraum von März 2006 bis Dezember 2006 eine Einigung über die für die Berechnung zugrunde zu legende Bezugsbasis, den für die jeweiligen Monate anzuwendenden Faktor sowie die Fälligkeitszeitpunkte getroffen. Für die weiteren Zeiträume waren der Inhalt der später abgeschlossenen Entgeltabkommen vom 22.04.2006 und für den Zeitraum ab 01.11.2008 das Gehaltsabkommen vom 13.11.2008 maßgeblich (BAG 14.01.2009 – 5 AZR 175/08 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 207, Rn. 18; BAG 21.04.2010 – 4 AZR 755/08 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101, Rn. 25). Eine entsprechende verbindliche Regelung der Höhe der Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten für das Jahr 2009 ist aber verbindlich erst mit dem Gehaltsabkommen vom 13.11.2008 getroffen worden. An dieses Gehaltsabkommen war die Beklagte nicht mehr gebunden, da sie bereits zum 31.12.2007 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war. Da die Beklagte bereits vor Abschluss des Gehaltsabkommens vom 13.11.2008, das die Einmalzahlung für das Jahr 2009 verbindlich regelt, aus dem Arbeitgeberverband ausgeschieden war, wurde sie von diesem Gehaltsabkommen nicht mehr erfasst. b) Der Kläger kann die von ihm für das Jahr 2009 geltend gemachte Einmalzahlung auch nicht auf der Grundlage des Gehaltsabkommens 2006 berechnen. Auch soweit der Kläger im Berufungsrechtszug hilfsweise die Zahlung von 1.191,26 € brutto verlangt, ist die Klage unbegründet. Zwar war die Beklagte aufgrund des Austritts aus dem Arbeitgeberverband erst zum 31.12.2007 noch an das Gehaltsabkommen 2006 gemäß § 3 TVG gebunden. Das Gehaltsabkommen 2006 regelte jedoch inhaltlich nicht die Zahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung für das Jahr 2009. Es entsprach nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien bereits im Jahre 2006 eine Zahlungsverpflichtung der ERA-Strukturkomponenten abschließend für die weitere Zukunft zu regeln. Vielmehr war beabsichtigt, diese Verpflichtungen in den jeweiligen Entgeltabkommen festzulegen. Dies ergibt sich bereits aus der Fußnote 1 zu § 4 c TV ERA-APF. Hätten die Tarifvertragsparteien die Bezugnahme auf die Entgeltabkommen als abschließend verstanden, wäre die Fußnote zu § 4 c TV ERA-APF überflüssig gewesen. Weiterhin wäre es auch nicht erforderlich gewesen, im Interesse einer rechtzeitigen Planungssicherheit bereits im November 2005 eine Vereinbarung über die Berechnung der "auszuzahlenden Einmalzahlung" zu treffen und in Nr. 4 des Verhandlungsergebnisses zu vereinbaren, dass für "die Zeit ab 2007 … entsprechende Regelungen" noch getroffen werden (BAG 21.04.2010 – 4 AZR 755/08 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 101, Rn. 26). Für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung für das Jahr 2009 sind entsprechende Regelungen erst mit dem Gehaltsabkommen vom 13.11.2008 getroffen worden, nicht mit dem Gehaltsabkommen 2006. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gehaltsabkommens vom 13.11.2008 war die Beklagte bereits aus dem Arbeitgeberverband ausgeschieden. Für bereits ausgeschiedene Mitglieder besteht keine Regelungskompetenz des tarifschließenden Verbandes (BAG 13.12.1995 – 4 AZR 603/94 – AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 15). II. Der Kläger kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht auf § 4 c TV ERA-APF i.V.m. der in seinem Arbeitsvertrag vom 22.01.2001 enthaltenden Bezugnahmeklausel stützen. Zwar ist in Ziffer 7 des Arbeitsvertrages vom 22.01.2001 auf die Bestimmungen der Tarifverträge für Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebietes Nordrhein-Westfalen sowie die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen worden. Diese Bezugnahmeklausel kann aber nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch § 4 c TV ERA-APF und § 7 des Gehaltsabkommens vom 13.11.2008 in Bezug genommen worden sind. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Verweisungsklauseln auf die für ihn geltenden Tarifverträge in der Regel als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Das führt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden sind. Diese Auslegungsregel wird aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln angewendet, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 vereinbart worden sind. Eine einfache dynamische Verweisungsklausel in einem "Altvertrag", die ein Tarifwerk arbeitsvertraglich in Bezug nimmt, das bei beiderseitiger Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsverhältnis normativ nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG geltend würde, ist danach regelmäßig als sog. Gleichstellungsabrede i.S.d. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen (BAG 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39; BAG 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 53; BAG 22.10.2008 – 4 AZR 793/07 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67; BAG 10.12.2008 – 4 AZR 881/07 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68; BAG 17.11.2010 – 4 AZR 127/09 – NZA 2011, 457; ErfK/Franzen, 11. Aufl., § 3 TVG Rn. 36 ff m.w.N.). Hiernach handelt es sich bei der im Arbeitsvertrag vom 22.01.2001 vereinbarten Bezugnahmeklausel, die auf die für die Beklagte einschlägigen Tarifverträge verweist, um eine sog. Gleichstellungsabrede. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Anstellungsvertrag vom 22.01.2001 ist vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden. Hieraus ergibt sich, dass die zum Zeitpunkt des Austritts der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband geltenden Tarifverträge nur statisch fortgelten. An das Gehaltsabkommen vom 13.11.2008 war die Beklagte aufgrund ihres Austritts aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2007 nicht mehr gebunden. III. Der Kläger kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch für das Jahr 2009 auch nicht auf die für das Jahr 2008 erfolgte Zahlung und auch nicht auf eine etwaige betriebliche Übung stützen. Eine betriebliche Übung aufgrund früherer Zahlungen ist nicht entstanden. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt und näher begründet. Der Kläger ist diesen Ausführungen mit der Berufung nicht mehr entgegengetreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.