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Urteil

10 Sa 381/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds setzt einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB voraus; Verdachtskündigung ist nur bei belastenden, objektiv tragfähigen Anhaltspunkten und ordnungsgemäßer Anhörung zulässig. • Die bloße Weitergabe vertraulicher Unterlagen an ein anderes Betriebsratsmitglied begründet regelmäßig keinen wichtigen Grund; innerhalb des Betriebsrats besteht keine Schweigepflicht nach § 79 Abs.1 BetrVG gegenüber den Mitgliedern. • Selbst bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann eine fristlose Kündigung ausgeschlossen sein, wenn unter Abwägung der Interessen mildere Mittel (z. B. Abmahnung, ordentliche Kündigung) zumutbar sind. • Für Mitglieder des Betriebsrats gilt nach § 15 KSchG ein erhöhter Schutz; eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist ausgeschlossen, wenn Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Frist zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit fristloser Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Weitergabe interner Unterlagen • Eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds setzt einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB voraus; Verdachtskündigung ist nur bei belastenden, objektiv tragfähigen Anhaltspunkten und ordnungsgemäßer Anhörung zulässig. • Die bloße Weitergabe vertraulicher Unterlagen an ein anderes Betriebsratsmitglied begründet regelmäßig keinen wichtigen Grund; innerhalb des Betriebsrats besteht keine Schweigepflicht nach § 79 Abs.1 BetrVG gegenüber den Mitgliedern. • Selbst bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann eine fristlose Kündigung ausgeschlossen sein, wenn unter Abwägung der Interessen mildere Mittel (z. B. Abmahnung, ordentliche Kündigung) zumutbar sind. • Für Mitglieder des Betriebsrats gilt nach § 15 KSchG ein erhöhter Schutz; eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist ausgeschlossen, wenn Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Frist zumutbar ist. Die Klägerin, seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt und mehrfaches Betriebsratsmitglied, wurde am 09.06.2010 außerordentlich fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist, gekündigt. Anlass war, dass sie eine Kopie eines Schreibens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 23.03.2010 an ein Betriebsratsmitglied weitergegeben hatte; die Beklagte behauptete zudem, die Klägerin habe das Schreiben selbst kopiert und auch der IG Metall vorgelegt. Die Beklagte sah darin Verdacht des Geheimnisverrats und verlangte Zustimmung des Integrationsamts und des Betriebsrats; beide stimmten der Kündigung zu. Die Klägerin bestritt das Kopieren und leitete Kündigungsschutzklage ein; sie machte geltend, sie habe das Schreiben in ihrem Postfach vorgefunden und nur den Betriebsrat informieren wollen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Schutz des Betriebsratsmitglieds: Nach § 15 Abs.1 KSchG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.V.m. § 626 BGB zulässig; Verdachtskündigung setzt tragfähige, objektive Anhaltspunkte und angemessene Aufklärung voraus. • Keine Geheimniskategorie gegenüber Betriebsratsmitgliedern: Das Schriftstück war nicht ohne weiteres als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Beklagten zu qualifizieren; selbst wenn als vertraulich bezeichnet, hat die Beklagte das Schreiben in den normalen Geschäftsgang gegeben. • Innenverhältnis Betriebsrat (§ 79 BetrVG): § 79 Abs.1 Satz3 BetrVG hebt die Schweigepflicht im Innenverhältnis auf; die Weitergabe an ein anderes Betriebsratsmitglied stellt daher keinen Geheimnisverrat gegenüber dem Arbeitgeber dar. • Dringender Tatverdacht gegen die Klägerin: Die Beklagte hat zwar Umstände vorgetragen, die einen Verdacht des Kopierens und einer Weitergabe an Dritte (IG Metall) begründen könnten; dieser Verdacht allein reicht jedoch nicht zwingend zur fristlosen Kündigung. • Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit: Selbst bei unterstellter schwerer Pflichtverletzung überwiegen aufgrund 19-jähriger Betriebszugehörigkeit, fehlerfreiem Verhalten in der Vergangenheit, fehlendem Nachweis eines Schadens und dem Motiv, den Betriebsrat zu informieren, die Interessen der Klägerin. Mildere Maßnahmen wie Abmahnung wären ausreichend gewesen. • Unzulässigkeit der außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist: Für durch § 15 KSchG besonders geschützte Personen ist die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ausgeschlossen, wenn Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar ist. • Beschäftigungsanspruch: Nach §§ 611, 613, 242 BGB besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung, weil die Beklagte keine besonderen Gründe darlegte, die ein Überwiegen ihres Interesses an Nichtbeschäftigung rechtfertigen würden. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die außerordentliche fristlose Kündigung vom 09.06.2010 ist unwirksam. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass weder die Weitergabe der Kopie an ein Betriebsratsmitglied noch die behauptete Vorlage bei der IG Metall ohne weitere, eindeutig belastende Umstände eine fristlose Kündigung des Betriebsratsmitglieds rechtfertigen. Unter Abwägung aller Umstände (lange Betriebszugehörigkeit, bisher untadeliges Verhalten, kein nachgewiesener Schaden, Schutzpflichten der Beklagten aus § 111 BetrVG) wären mildere Reaktionen wie eine Abmahnung ausreichend gewesen. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.