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Beschluss

13 TaBV 26/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Betriebsratswahl nicht anzufechten, ist zurückzuweisen. • Bei einem Wahlvorschlag mit nur einem Bewerber kann dessen Unterschrift, wenn auf demselben Blatt ein ausdrücklicher Hinweis steht, gleichzeitig als Unterstützungsunterschrift gewertet werden. • Fehlende physische Verbindung der Listenseiten wurde nicht festgestellt; formelle Anforderungen an eine einheitliche Urkunde waren gewahrt. • Die Frage der Wertung der Bewerberunterschrift als Stützunterschrift ist von grundsätzlicher Bedeutung und wurde zur Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Bewerberunterschrift kann zugleich als Stützunterschrift gewertet werden • Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Betriebsratswahl nicht anzufechten, ist zurückzuweisen. • Bei einem Wahlvorschlag mit nur einem Bewerber kann dessen Unterschrift, wenn auf demselben Blatt ein ausdrücklicher Hinweis steht, gleichzeitig als Unterstützungsunterschrift gewertet werden. • Fehlende physische Verbindung der Listenseiten wurde nicht festgestellt; formelle Anforderungen an eine einheitliche Urkunde waren gewahrt. • Die Frage der Wertung der Bewerberunterschrift als Stützunterschrift ist von grundsätzlicher Bedeutung und wurde zur Rechtsbeschwerde zugelassen. 25 wahlberechtigte Arbeitnehmer (Antragsteller) des Betriebs mit 119 Beschäftigten bestritten die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 23.03.2010. Gewählt wurde ein siebenköpfiger Betriebsrat; es lagen zwei Wahlvorschläge vor. Liste A enthielt 14 Bewerber, aber nur sieben Unterstützungsunterschriften. Liste D2 B2 führte nur einen Bewerber (M2); auf dem Unterstützungsblatt fanden sich fünf Unterschriften. Auf dem Bewerberformular war ein Hinweis vermerkt, dass die schriftliche Zustimmung eines Bewerbers gleichzeitig als Unterstützungsunterschrift gilt. Die Antragsteller rügten, die Bewerberunterschrift könne nicht als Stützunterschrift zählen und die Listenblätter seien nicht einheitlich verbunden. Das Arbeitsgericht wies die Anfechtung ab; dagegen richtete sich die Beschwerde der Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht prüfte insbesondere, ob § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG eingehalten sei und ob die Bewerberunterschrift mitzählt. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Betriebsratswahl ist wirksam und es liegen keine wesentlichen Wahlverstöße im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG vor. • Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG muss in Betrieben mit 119 Wahlberechtigten ein Wahlvorschlag von 1/20 der Belegschaft, aufgerundet also von sechs Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. • Bei Liste D2 B2 unterschrieben fünf Wahlberechtigte auf dem Unterstützungsblatt; die Unterschrift des einzigen Bewerbers M2 auf dem Bewerberblatt kann nach der konkreten Formulargestaltung hinzugerechnet werden. • Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass eine Unterschrift zugleich Kandidatur- und Unterstützungswille zum Ausdruck bringen kann, wenn die Kennzeichnung dies deutlich macht. • Hier lag ein klarer Hinweis auf dem Bewerberblatt, der die Unterschrift zugleich als Unterstützungsunterschrift bezeichnete; vor dem Hintergrund, dass nur ein Bewerber vorhanden war, ist die Annahme gerechtfertigt, M2 habe mit seiner Unterschrift beide Erklärungen abgegeben. • Zur Frage der physischen Verbindung der Listenseiten hat das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Trennung festgestellt; die Listenblätter waren ordnungsgemäß als einheitliche Urkunden eingereicht. • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die rechtliche Wertung der Bewerberunterschrift grundsätzliche Bedeutung besitzt. Die Beschwerde der Arbeitnehmer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine wird zurückgewiesen; die Betriebsratswahl vom 23.03.2010 ist wirksam. Die Kammer stellt fest, dass der Wahlvorschlag D2 B2 die erforderliche Zahl von sechs Stützunterschriften erreicht hat, indem die Unterschrift des alleinigen Bewerbers M2 aufgrund des auf dem Bewerberblatt angebrachten Hinweises als Unterstützungsunterschrift mitgezählt werden darf. Weiterhin sind die Listenseiten jeweils als einheitliche Urkunden verbunden und damit formell ordnungsgemäß eingereicht worden. Die Entscheidung ist damit materiell begründet; die Rechtsbeschwerde wurde jedoch zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.