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Beschluss

14 Ta 295/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mit beigefügtem Entwurf der Kündigungsschutzklage kann trotz bisheriger Rechtsprechung hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage begründen, wenn unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz die Fristwahrung des § 4 S.1 KSchG offen ist. • Bei summarischer Prüfung nach § 114 ZPO ist zu fordern, dass die klägerische Rechtsposition zumindest vertretbar erscheint; eine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache ist zu vermeiden. • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und keine mutwillige Klageabsicht vorliegt; bei komplexen Kündigungsschutzverfahren kann Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten sein.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe bei bedingter Klageerhebung und Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes • Die Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mit beigefügtem Entwurf der Kündigungsschutzklage kann trotz bisheriger Rechtsprechung hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage begründen, wenn unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz die Fristwahrung des § 4 S.1 KSchG offen ist. • Bei summarischer Prüfung nach § 114 ZPO ist zu fordern, dass die klägerische Rechtsposition zumindest vertretbar erscheint; eine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache ist zu vermeiden. • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und keine mutwillige Klageabsicht vorliegt; bei komplexen Kündigungsschutzverfahren kann Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten sein. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 außerordentlich gekündigt. Sein Prozessbevollmächtigter reichte am 15. Oktober 2010 einen als Prozesskostenhilfeantrag für eine Klage bezeichneten Schriftsatz ein, in dem zugleich die beabsichtigte Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigt wurde. Das Arbeitsgericht wies mit Hinweis auf § 4 KSchG und die Dreiwochenfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, weil keine unbedingte Klageerhebung erfolgt sei. Der Antragsteller reichte die vollständigen Unterlagen zur PKH am 2. November 2010 ein und begehrt nunmehr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die außerordentliche Kündigung sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. • Die Beschwerde ist zulässig und als sofortige Beschwerde auszulegen; das Revisionsrecht wurde nicht zugelassen. • Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Partei bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; es darf keine vorweggenommene Entscheidung der Hauptsache erfolgen. • Die bisherige Rspr., wonach eine unter der Bedingung der PKH stehende Klage die Dreiwochenfrist des § 4 S.1 KSchG regelmäßig nicht wahrt, ist wegen der Entscheidung des BVerfG zum effektiven Rechtsschutz zweifelhaft geworden; daher ist die Frage in der Hauptsache offen und begründet hinreichende Erfolgsaussicht. • Bei summarischer Prüfung genügt das Vorbringen, wenn die Klageerhebung und die Begründung in dem als PKH-Antrag bezeichneten Schriftsatz erkennbar sind; im vorliegenden Fall lagen formale Mängel in der Einleitung des Schriftsatzes, die jedoch nicht zwangsläufig den Erfolg der beabsichtigten Klage ausschließen. • Die Beurteilung, ob der PKH-Antrag die Frist des § 4 S.1 KSchG gewahrt hat, ob die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag erfüllt waren und ob eine rückwirkende Wirkung nach positiver PKH-Entscheidung in Betracht kommt, gehört in die Hauptsacheprüfung. • Da der Antragsteller bedürftig ist und die Klage in rechtlicher und tatsächlicher Sicht komplex ist, war die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO erforderlich. • Die Bewilligung der PKH ist insoweit zu versagen, als sich der Antragsteller gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wendet, weil die Beschäftigungsdauer unter sechs Monaten liegt und keine weiteren schutzbegründenden Umstände vorgetragen sind. Die Beschwerde des Antragstellers war teilweise begründet. Dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 2. November 2010 bewilligt, soweit er sich gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 4. Oktober 2010 wendet; Rechtsanwalt S1 wurde ihm zur Wahrnehmung der Rechte beigeordnet und er muss keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten leisten. Soweit sich der Antrag gegen die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung richtet, wurde die PKH abgelehnt, da das Arbeitsverhältnis nicht die erforderliche Mindestdauer aufwies und keine Gründe für eine Unwirksamkeit vorgetragen sind. Dem Antragsteller wurden die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Insgesamt hat der Antragsteller in Bezug auf die Anfechtung der außerordentlichen Kündigung gewonnen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts vorlagen und die Frage der Fristwahrung des § 4 S.1 KSchG im Hauptsacheverfahren zu klären ist.