Urteil
16 Sa 686/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorab vereinbarte Lohnabtretung zugunsten eines Sozialhilfeträgers wird wirksam, wenn die Voraussetzungen der Vereinbarung (z. B. Verzug) eintreten und die Abtretung hinreichend bestimmt und transparent ist.
• Der gesetzliche Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger überträgt das Pfändungsvorrecht aus § 850d ZPO auf den Sozialhilfeträger.
• Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gehen rückständige Unterhaltsforderungen in das Insolvenzverfahren und können nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung in den nach § 850d ZPO erweiterten pfändbaren Bereich durchgesetzt werden; sie sind als Insolvenzforderungen zu befriedigen.
Entscheidungsgründe
Sozialhilfeträgerliche Abtretung und Wirkung bei Verbraucherinsolvenz • Eine vorab vereinbarte Lohnabtretung zugunsten eines Sozialhilfeträgers wird wirksam, wenn die Voraussetzungen der Vereinbarung (z. B. Verzug) eintreten und die Abtretung hinreichend bestimmt und transparent ist. • Der gesetzliche Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger überträgt das Pfändungsvorrecht aus § 850d ZPO auf den Sozialhilfeträger. • Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gehen rückständige Unterhaltsforderungen in das Insolvenzverfahren und können nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung in den nach § 850d ZPO erweiterten pfändbaren Bereich durchgesetzt werden; sie sind als Insolvenzforderungen zu befriedigen. Der Kläger (Sozialhilfeträger) verlangte von der Beklagten (Arbeitgeberin des Schuldners) die Abführung von monatlichen Raten aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers F. B., weil dieser dem Kläger zuvor geleistete Unterhaltszahlungen zurückerstatten sollte. Der Schuldner hatte eine vorformulierte Erklärung unterzeichnet, wonach bei Zahlungsverzug sein Lohnanspruch an den Kreis abgetreten werde und pfändbare Beträge nach § 850d ZPO zu berechnen seien. Die Beklagte zahlte bis zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens an den Kläger; nach Eröffnung stellte sie Zahlungen ein, da der Treuhänder Zahlungen für das pfändbare Entgelt beanspruchte. Der Kläger klagte auf Zahlung der noch offenen Forderung in Raten und berief sich auf die Abtretung und das Vorzugsrecht nach § 850d ZPO; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht verhandelte die Berufung; streitig waren insbesondere Wirksamkeit und Umfang der Abtretung sowie die Wirkung der Insolvenzeröffnung auf das Pfändungsvorrecht. • Der Kläger hat einen rechtsfähigen Forderungsübergang: Er erhielt durch Leistung an die frühere Ehefrau des Schuldners deren Unterhaltsanspruch, der nach § 94 Abs.1 SGB XII auf ihn überging. • Die vom Schuldner am 26.01.2007 abgegebene Erklärung zur Ratenzahlung und Vorausabtretung wurde wirksam, da die Voraussetzungen (insbesondere Verzug) eingetreten sind und die Regelung ausreichend bestimmt sowie transparent ist (Transparenzgebot des § 307 Abs.1 BGB). • Die Abtretung betraf einen Unterhaltsanspruch, sodass gemäß § 401 Abs.2 BGB das Vorzugsrecht aus § 850d ZPO auf den Kläger übergegangen ist; § 400 BGB steht dem nicht entgegen, weil der Zedent eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhält. • Mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind die vor Eröffnung entstandenen Unterhaltsrückstände Insolvenzforderungen (§§ 38, 40 InsO) und können nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung in den nach § 850d ZPO erweiterten pfändbaren Bereich durchgesetzt werden. • § 114 Abs.1 InsO ist hier nicht einschlägig, weil der Kläger seinen Anspruch nicht aus der Insolvenzmasse, sondern aus dem nach § 850d ZPO erweiterten pfändbaren Bereich geltend macht; die Regelung dient anderen Zwecken und begründet keine weitergehende Befugnis zur privaten Vollstreckung nach Insolvenzeröffnung. • Folge: Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte die Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einstellen durfte und der Kläger seine Forderung als Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren geltend machen muss. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der Kläger nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die als vorinsolvenzliche Unterhaltsrückstände bestehenden Forderungen nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung in den nach § 850d ZPO erweiterten pfändbaren Bereich geltend machen kann. Zwar war die Abtretung wirksam und das Vorzugsrecht nach § 850d ZPO grundsätzlich auf den Kläger übergegangen, jedoch sind diese Vorrechte durch die Insolvenzeröffnung entfallen, weil die betroffenen Rückstände Insolvenzforderungen geworden sind und nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen zu befriedigen sind. Die Beklagte durfte daher die Zahlungen nach Bekanntgabe der Insolvenzverwalterin einstellen; der Kläger muss seine Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen. Die Kostenentscheidung entspricht § 97 Abs.1 ZPO; die Revision wurde zugelassen.