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Urteil

8 Sa 2293/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch begründet nicht automatisch die Vermutung einer behindertenbedingten Diskriminierung, wenn der Bewerber offensichtlich nicht die in der Ausschreibung geforderten Qualifikationen erfüllt. • Bei der Prüfung offensichtlicher Nichteignung ist auf die Anforderungen der konkreten Stellenausschreibung abzustellen; "vergleichbare Qualifikation" bemisst sich daran, ob die vom Bewerber nachgewiesenen Kenntnisse dem durch die ausdrücklich genannten Abschlüsse vermittelten Kenntnisstand entsprechen. • Die Frage, ob Qualifikationen gleichwertig sind, erfordert einen konkreten Vergleich der vermittelten Fachkenntnisse; bloße Verweise auf andere Stellenangebote oder allgemeinere Darstellung genügen nicht. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Ausbildung und berufliche Erfahrung die in der Ausschreibung vorausgesetzten Kenntnisse in Breite und Tiefe vermitteln.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung bei offensichtlicher Nichteignung trotz unterbliebener Einladung zum Vorstellungsgespräch • Eine unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch begründet nicht automatisch die Vermutung einer behindertenbedingten Diskriminierung, wenn der Bewerber offensichtlich nicht die in der Ausschreibung geforderten Qualifikationen erfüllt. • Bei der Prüfung offensichtlicher Nichteignung ist auf die Anforderungen der konkreten Stellenausschreibung abzustellen; "vergleichbare Qualifikation" bemisst sich daran, ob die vom Bewerber nachgewiesenen Kenntnisse dem durch die ausdrücklich genannten Abschlüsse vermittelten Kenntnisstand entsprechen. • Die Frage, ob Qualifikationen gleichwertig sind, erfordert einen konkreten Vergleich der vermittelten Fachkenntnisse; bloße Verweise auf andere Stellenangebote oder allgemeinere Darstellung genügen nicht. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Ausbildung und berufliche Erfahrung die in der Ausschreibung vorausgesetzten Kenntnisse in Breite und Tiefe vermitteln. Der 1964 geborene Kläger, ein gleichgestellter Schwerbehinderter, bewarb sich am 20.02.2010 für eine Stelle als Arbeitsvermittler beim Beklagten (Jobcenter). Die Stellenausschreibung forderte entweder bestimmte Prüfungen im öffentlichen Dienst, einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Fachhochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation; Kenntnisse in Arbeitsvermittlung und Rehabilitationsrecht waren erwünscht. Der Kläger hat eine Ausbildung zum Techniker und Teile der Meisterprüfung, legt jedoch nicht dar, dass er die in der Ausschreibung geforderten betriebswirtschaftlichen Kenntnisse in dem erforderlichen Umfang besitzt. Das Jobcenter lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch; der Kläger verlangt daraufhin eine Entschädigung nach § 15 AGG wegen Diskriminierung nach § 82 SGB IX. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies und verwarf die Berufung. • Anspruchsnorm und Beweislast: Eine unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch kann nach der Rechtsprechung eine Vermutungswirkung für Diskriminierung entfalten, diese wird aber durch Umstände des Einzelfalls widerlegt, wenn der Bewerber offensichtlich ungeeignet ist. • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab: Für die Beurteilung der Eignung ist auf die Anforderungen der konkreten Stellenausschreibung abzustellen; die Angabe "vergleichbare Qualifikation" verlangt, dass die beim Bewerber nachgewiesenen Kenntnisse dem durch die genannten Abschlüsse vermittelten Kenntnisstand entsprechen. • Keine Generalisierung anhand anderer Stellenausschreibungen: Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass andere Arbeitgeber Techniker oder Meister generell als gleichwertig ansehen; Qualifikationsanforderungen hängen von der konkreten Stelle und dem Aufgabenprofil ab. • Erforderlicher Nachweis konkreter Kenntnisse: Fehlt ein detaillierter Vortrag darüber, welche betriebswirtschaftlichen Kenntnisse der Kläger tatsächlich erworben hat und dass diese in Breite und Tiefe einem Fachhochschulabschluss entsprechen, ist die Annahme einer vergleichbaren Qualifikation nicht gerechtfertigt. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hat keinen substantiierten Tatsachenvortrag erbracht, der belegt, dass seine Ausbildung und berufliche Erfahrung die für die ausgeschriebene Stelle erforderlichen Kenntnisse vermitteln; daher lag offensichtlich fehlende Eignung vor. • Rechtsfolge: Wegen offensichtlicher Nichteignung bestand keine Verpflichtung zur Einladung; damit greift die vermutete Diskriminierung nicht ein und es besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung ist kostenpflichtig für den Kläger erfolglos geblieben und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er erhält keine Entschädigung nach § 15 AGG, weil er die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen nicht nachgewiesen hat und somit offensichtlich nicht geeignet war. Die unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch begründet hier keine widerlegbare Vermutung der behindertenbedingten Benachteiligung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.