Urteil
4 Sa 1706/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei namentlicher Benennung in einem Interessenausgleich tritt nach § 1 Abs.5 KSchG grundsätzlich eine Vermutung betriebsbedingter Kündigungsgründe ein; der Arbeitgeber muss jedoch bei fehlender Kenntnismöglichkeit des Arbeitnehmers zur Erfüllung einer sekundären Darlegungslast konkrete Tatsachen zur Auswirkung der Betriebsänderung auf die Einsatzmöglichkeiten vortragen.
• Stimmt ein im Interessenausgleich getroffener genereller Wegfallprognose mit einer späteren Protokollnotiz, die für einzelne Beschäftigte Weiterbeschäftigung für wahrscheinlich hält, nicht überein, so kann dies die Vermutungswirkung des § 1 Abs.5 KSchG zumindest für diese Arbeitnehmer erschüttern.
• Hat der Arbeitgeber der sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er trotz Bestreitens durch den Arbeitnehmer die konkreten dringenden betrieblichen Erfordernisse und deren Auswirkungen nicht substantiiert darlegt, ist die Kündigung nach § 1 Abs.1 KSchG sozial unwirksam.
Entscheidungsgründe
Sekundäre Darlegungslast bei Betriebsänderung und Erschütterung der Vermutung nach § 1 Abs.5 KSchG • Bei namentlicher Benennung in einem Interessenausgleich tritt nach § 1 Abs.5 KSchG grundsätzlich eine Vermutung betriebsbedingter Kündigungsgründe ein; der Arbeitgeber muss jedoch bei fehlender Kenntnismöglichkeit des Arbeitnehmers zur Erfüllung einer sekundären Darlegungslast konkrete Tatsachen zur Auswirkung der Betriebsänderung auf die Einsatzmöglichkeiten vortragen. • Stimmt ein im Interessenausgleich getroffener genereller Wegfallprognose mit einer späteren Protokollnotiz, die für einzelne Beschäftigte Weiterbeschäftigung für wahrscheinlich hält, nicht überein, so kann dies die Vermutungswirkung des § 1 Abs.5 KSchG zumindest für diese Arbeitnehmer erschüttern. • Hat der Arbeitgeber der sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er trotz Bestreitens durch den Arbeitnehmer die konkreten dringenden betrieblichen Erfordernisse und deren Auswirkungen nicht substantiiert darlegt, ist die Kündigung nach § 1 Abs.1 KSchG sozial unwirksam. Der 1958 geborene Kläger ist seit 1989 als Walzer bei der Beklagten beschäftigt. 2009 nahm er an einer außerbetrieblichen Umschulung im WeGebAU-Programm teil; insgesamt 39 Arbeitnehmer waren beteiligt. Wegen schlechter wirtschaftlicher Lage schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat zum 01.04.2010 einen Interessenausgleich mit einer Namensliste, in der 196 Mitarbeiter, darunter der Kläger, aufgeführt waren; ein Sozialplan wurde ebenfalls beschlossen. Die Beklagte sprach am 26.04.2010 betriebsbedingte Kündigungen gegen die im WeGebAU-Programm befindlichen Mitarbeiter aus und bildete hierfür eine eigene Vergleichsgruppe (Nr.84). Der Kläger rügte eine fehlerhafte Vergleichsgruppeneinteilung und unzureichende Sozialauswahl sowie unzureichende Mitteilungen des Arbeitgebers; außerdem gab es eine Protokollnotiz vom 01.04.2010, wonach für vier konkret genannte Umschüler eine Weiterbeschäftigung wahrscheinlich sei. Das ArbG Dortmund wies die Klage ab; das LAG Hamm gab der Berufung statt und hielt die Kündigung für sozial unwirksam. • Anwendbarkeit des KSchG ist gegeben; Kündigung wäre sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs.2 KSchG vorlägen. • Bei namentlicher Benennung in einem Interessenausgleich greift nach § 1 Abs.5 KSchG eine gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit; der Arbeitgeber muss dann darlegen, dass eine Betriebsänderung vorliegt und der Arbeitnehmer ordnungsgemäß benannt wurde. • Weil der Arbeitnehmer regelmäßig keine Kenntnisse über innerbetriebliche Organisationsentscheidungen hat, begründet sein Bestreiten oft eine sekundäre Darlegungslast des Arbeitgebers nach § 138 ZPO: der Arbeitgeber muss konkretisieren, wie die Organisationsentscheidung die Einsatzmöglichkeiten des klagenden Arbeitnehmers beeinflusst. • Der vorgelegte Interessenausgleich enthält lediglich allgemeine Absichtserklärungen und eine Namensliste; ein konkreter, zur Kündigung rechtfertigender Stellenplan war nicht Bestandteil des Interessenausgleichs, das spätere Soll-Organigramm wurde erst nach Ausspruch der Kündigungen erstellt und belegt nicht den Wegfall konkreter Arbeitsplätze. • Die Beklagte hat trotz Auslösung der sekundären Darlegungslast nicht substantiierte Angaben dazu gemacht, in welchen Bereichen und in welcher Weise Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger weggefallen wären; damit ist die Vermutung nicht in tatsächlicher Hinsicht erschüttert, sondern verbleibt ohne ausreichende Durchbrechung. • Die Protokollnotiz vom 01.04.2010, die für vier namentlich genannte WeGebAU-Teilnehmer eine wahrscheinliche Weiterbeschäftigung angibt, steht im Widerspruch zur pauschalen Prognose des Interessenausgleichs, wonach für die Umschüler der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen solle; dieser Widerspruch erschüttert die Vermutungswirkung des § 1 Abs.5 KSchG zumindest für die in der Notiz genannten Beschäftigten. • Mangels hinreichenden Darlegens dringender betrieblicher Erfordernisse ist die Kündigung sozialwidrig i.S.v. § 1 Abs.1 KSchG; es bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung zur Frage einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl (§ 1 Abs.5 Satz2 KSchG) oder zur Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG). Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.08.2010 wird abgeändert und festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2010 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Die Kammer sieht die Vermutungswirkung des § 1 Abs.5 KSchG nicht als tragfähig an, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist und der Interessenausgleich keine konkreten, unmittelbar aufzeigbaren Wegfallgründe für die Beschäftigung des Klägers enthält; außerdem wird die Vermutung durch eine widersprechende Protokollnotiz erschüttert. Aufgrund dessen ist die Kündigung nach § 1 Abs.1 KSchG sozial ungerechtfertigt und unwirksam; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.