Urteil
4 Sa 2230/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer beharrlich und nachhaltig einer rechtmäßigen Weisung widerspricht und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt (§ 626 BGB).
• Die Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO) erlaubt dem Arbeitgeber, für Kundengespräche verbindliche Verabschiedungsformeln vorzugeben; der Arbeitgeber muss nicht den konkreten Nachweis konkreter Kundenbeschwerden erbringen, wenn ein sachliches Interesse an neutralen Verkaufsgesprächen besteht.
• Die Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) schützt religiöse Betätigung; sie entfällt jedoch dort, wo der Arbeitnehmer nicht plausibel darlegt, dass ein unauflöslicher Gewissenskonflikt vorliegt und die Arbeitspflicht deshalb nicht erfüllbar ist.
• Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn bereits ein Gespräch Abmahnungscharakter hatte und der Arbeitnehmer unmissverständlich erklärt, trotz Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen an der Pflichtverletzung festzuhalten.
• Fehler in der Betriebsratsanhörung führen nur zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Anhörung tatsächlich fehlt oder unvollständig ist; nachträgliche Vorlage des Anhörungsvorgangs kann diese Bedenken ausräumen.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Missachtung einer Weisung trotz religiöser Motivation • Die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer beharrlich und nachhaltig einer rechtmäßigen Weisung widerspricht und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt (§ 626 BGB). • Die Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO) erlaubt dem Arbeitgeber, für Kundengespräche verbindliche Verabschiedungsformeln vorzugeben; der Arbeitgeber muss nicht den konkreten Nachweis konkreter Kundenbeschwerden erbringen, wenn ein sachliches Interesse an neutralen Verkaufsgesprächen besteht. • Die Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) schützt religiöse Betätigung; sie entfällt jedoch dort, wo der Arbeitnehmer nicht plausibel darlegt, dass ein unauflöslicher Gewissenskonflikt vorliegt und die Arbeitspflicht deshalb nicht erfüllbar ist. • Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn bereits ein Gespräch Abmahnungscharakter hatte und der Arbeitnehmer unmissverständlich erklärt, trotz Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen an der Pflichtverletzung festzuhalten. • Fehler in der Betriebsratsanhörung führen nur zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Anhörung tatsächlich fehlt oder unvollständig ist; nachträgliche Vorlage des Anhörungsvorgangs kann diese Bedenken ausräumen. Der Kläger war seit 2004 als Teilzeit-Telefonagent in einem Call-Center beschäftigt. Das Unternehmen gab ein Standardskript mit verbindlicher Verabschiedungsformel vor. Der Kläger beendete mehrere Verkaufstelefonate mit dem religiösen Zusatz "Jesus hat Sie lieb" und weigerte sich nach Hinweisen und Gesprächen mit Vorgesetzten und der Personalabteilung dauerhaft, darauf zu verzichten. Die Arbeitgeberin drohte bei fortdauernder Weigerung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an und hörte den Betriebsrat an. Trotz des Widerspruchs des Betriebsrats kündigte die Arbeitgeberin fristlos hilfsweise zum Ablauf der Kündigungsfrist. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung und wegen Vorrangs der Glaubensfreiheit für unwirksam; das Landesarbeitsgericht änderte und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlage der außerordentlichen Kündigung ist § 626 BGB; Prüfung in zwei Stufen: Vorliegen eines an sich geeigneten Kündigungsgrundes und umfassende Interessenabwägung. • Der Kläger verweigerte nachhaltig und bewusst die Beachtung einer rechtmäßigen arbeitgeberseitigen Weisung zur neutralen Verabschiedung und erfüllte damit die Voraussetzungen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt eine nachhaltige, schuldhafte Arbeitsverweigerung eine außerordentliche Kündigung. • Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO erstreckt sich auf Inhalt der Arbeitsleistung; die Weisung, auf religiöse Zusätze in Kundengesprächen zu verzichten, war nicht ermessensfehlerhaft und dem Kläger zumutbar. • Die Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG ist zu beachten; sie schützt auch die Manifestation des Glaubens. Sie führt hier jedoch nicht zum Vorrang vor dem Arbeitgeberinteresse, weil der Kläger nicht plausibel dargelegt hat, dass bei Befolgung der Weisung ein unauflöslicher Gewissenskonflikt bestünde. Indizien gegen einen solchen Konflikt waren das Angebot des Klägers, vorübergehend auf den Zusatz zu verzichten, und sein gewöhnliches Verhalten in einem anderen Telefonat ohne religiösen Zusatz. • Eine Abmahnung war entbehrlich, weil bereits das Gespräch vom 22.01.2010 Abmahnungscharakter hatte und der Kläger danach weiterhin beharrlich die Weisung missachtete, sodass eine zusätzliche Abmahnung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. • Die Betriebsratsanhörung war in der zweiten Instanz nachgereicht; die Kammer sah keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unwirksame Anhörung, sodass die Kündigung auch diesen Einwand übersteht. • Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Belange der Arbeitgeberin: der Kläger war unversöhnlich auf sein Verhalten festgelegt und wollte das Arbeitsverhältnis als Mittel zur Verbreitung seines Glaubens nutzen; dem steht das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin an neutralen, sachlichen Kundengesprächen gegenüber. Die Berufung der Beklagten war begründet; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete wirksam durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.02.2010, weil der Kläger beharrlich und nachhaltig einer rechtmäßigen Weisung zur neutralen Verabschiedung widersprach und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzte. Eine unzulässige Verletzung der Glaubensfreiheit hat die Kammer nicht festgestellt, da der Kläger keinen unauflöslichen Gewissenskonflikt glaubhaft machte. Die Arbeitgeberin durfte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aussprechen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.