Urteil
16 Sa 488/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Kürzungsregelung des Urlaubsanspruchs, die bei Ausscheiden nach dem 30.06. eine Zwölftelung des Jahresurlaubs vorsieht, ist unwirksam, wenn sie den gesetzlichen Mindesturlaub gefährdet oder intransparent ist.
• Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte besteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 c BUrlG; eine Kürzung kommt daher nicht in Betracht.
• Ist vertraglich mehr Urlaub gewährt worden als rechtlich zusteht, hängt ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers von den Voraussetzungen des Bereicherungsrechts ab; § 5 Abs. 3 BUrlG regelt insoweit Sonderfälle.
• AGB-Klauseln, die zwar eine Kürzung zulassen, aber nicht hinreichend klar und verständlich sind, sind nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit klauselbedingter Urlaubsverkürzung bei Gefährdung des gesetzlichen Mindesturlaubs • Eine vertragliche Kürzungsregelung des Urlaubsanspruchs, die bei Ausscheiden nach dem 30.06. eine Zwölftelung des Jahresurlaubs vorsieht, ist unwirksam, wenn sie den gesetzlichen Mindesturlaub gefährdet oder intransparent ist. • Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte besteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 c BUrlG; eine Kürzung kommt daher nicht in Betracht. • Ist vertraglich mehr Urlaub gewährt worden als rechtlich zusteht, hängt ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers von den Voraussetzungen des Bereicherungsrechts ab; § 5 Abs. 3 BUrlG regelt insoweit Sonderfälle. • AGB-Klauseln, die zwar eine Kürzung zulassen, aber nicht hinreichend klar und verständlich sind, sind nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Kläger war bis zum 30.09.2009 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine altersgestaffelte Urlaubsregelung und eine Zwölftelungs-Klausel für den Fall des Ausscheidens vorgesehen. Der Kläger hatte für 2009 vertraglich 27 Arbeitstage Urlaub; bis 31.08.2009 waren 25 Tage gewährt worden. Er beantragte und erhielt zusätzlich für den 29. und 30.09.2009 Urlaub, kündigte jedoch zum 30.09.2009. Die Beklagte hielt die zusätzlichen zwei Tage für zu viel gewährt und kürzte das Gehalt entsprechend. Der Kläger klagte auf Zahlung des gekürzten Urlaubsentgelts in Höhe von 165,60 € brutto. • Der Kläger hat Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die beiden Tage aus §§ 611 Abs.1 BGB, 7, 11 BUrlG, weil ihm vertraglich bezahlter Urlaub gewährt wurde und die Freistellung urlaubsrechtlich zu vergüten ist. • Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nach § 5 Abs.1 BUrlG möglich, gilt aber nach § 5 Abs.1 c BUrlG nicht für Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte; der volle gesetzliche Anspruch bleibt bestehen. • Die vertragliche Zwölftelungsregelung wäre auf den vertraglichen Mehrurlaub anzuwenden, doch ist die Klausel insoweit unwirksam, weil sie gegen zwingendes Urlaubsrecht (Gewährleistung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 13 Abs.1 Satz 3 BUrlG) verstößt und damit eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs.1 BGB darstellt. • Die Klausel verletzt zudem das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, weil sie nicht klar und verständlich regelt, in welchen Fällen und in welchem Umfang Kürzungen erfolgen, sodass Arbeitnehmer ihre Rechte nicht sicher erkennen können. • Eine teilwirksame Reduktion der Klausel oder eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der Beklagten kommt nicht in Betracht; die Regelung ist als AGB unwirksam und kann nicht in beschränktem Inhalt erhalten werden. • Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs.1 ZPO. • Die Revision wurde zugelassen gemäß § 72 Abs.2 ArbGG. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Der Kläger erhält die Zahlung des Urlaubsentgelts für den 29. und 30.09.2009 in Höhe von 165,60 € brutto nebst Zinsen, weil bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der volle gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 5 Abs.1 c BUrlG gilt und die vertragliche Kürzungsregelung unwirksam ist. Die Klausel verletzt zwingendes Urlaubsrecht und das Transparenzgebot nach § 307 BGB und kann nicht in eingeschränkter Form erhalten bleiben. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.