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Urteil

12 Sa 1925/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eingruppierungsansprüche angestellter Lehrkräfte richten sich nach dem in den Arbeitsvertrag einbezogenen Erfüllererlass; dieser lässt für Gymnasiallehrer maximal Entgeltgruppe 14 TV‑L zu. • Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses verlangt für eine höherrangige Eingruppierung die Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen einschließlich der Verfügbarkeit einer entsprechenden Planstelle. • Ein Anspruch auf Zulage nach § 14 TV‑L besteht nur, wenn bereits am 31.10.2006 eine entsprechende Zulage nach § 24 BAT bestand; dies war hier nicht der Fall. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitert, weil nicht feststeht, dass der Kläger bei einer vorschriftsgemäßen Stellenzuweisung ohne weiteres im erforderlichen Auswahlverfahren berücksichtigt worden wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung ohne Planstelle und beamtenrechtliche Voraussetzungen • Eingruppierungsansprüche angestellter Lehrkräfte richten sich nach dem in den Arbeitsvertrag einbezogenen Erfüllererlass; dieser lässt für Gymnasiallehrer maximal Entgeltgruppe 14 TV‑L zu. • Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses verlangt für eine höherrangige Eingruppierung die Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen einschließlich der Verfügbarkeit einer entsprechenden Planstelle. • Ein Anspruch auf Zulage nach § 14 TV‑L besteht nur, wenn bereits am 31.10.2006 eine entsprechende Zulage nach § 24 BAT bestand; dies war hier nicht der Fall. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitert, weil nicht feststeht, dass der Kläger bei einer vorschriftsgemäßen Stellenzuweisung ohne weiteres im erforderlichen Auswahlverfahren berücksichtigt worden wäre. Der Kläger, seit 1999 beim beklagten Land als angestellter Gymnasiallehrer beschäftigt, übernahm ab 01.08.2006 kommissarisch die Funktion des Koordinators des mathematisch‑naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes. Er war zunächst in Entgeltgruppe 14 TV‑L eingruppiert und beantragte mit Schreiben vom 16.04.2009 die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 15 TV‑L, die die Beklagte mit Verweis auf fehlende dauerhafte Übertragung und fehlende Planstelle ablehnte. Der Kläger berief sich auf Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses und machte alternativ Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TV‑L bzw. § 46 BBesG geltend; hilfsweise machte er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und beschränkte diese auf den Zeitraum ab 01.10.2008. • Die arbeitsvertragliche Bindung verweist auf den Erfüllererlass vom 16.11.1981, sodass die Eingruppierung nach dessen Regelungen zu prüfen ist. • Ziffer 5 des Erfüllererlasses begrenzt die mögliche Eingruppierung für Gymnasiallehrer auf Entgeltgruppe 14 TV‑L; eine Eingruppierung in EG 15 ergibt sich daraus nicht. • Ziffer 10.2 des Erfüllererlasses ordnet an, dass angestellte Lehrkräfte für Funktionsbewertungen nur dann wie beamtete Vergleichsämter einzuordnen sind, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; hierzu gehört die Verfügbarkeit einer Planstelle in der entsprechenden Besoldungsgruppe. • Diese Auslegung folgt sowohl aus der Verwaltungs‑ als auch aus der vertraglichen Sicht des Erlasses; das Ziel ist die vergütungsrechtliche Gleichstellung mit Beamten, die jedoch an die gleichen status‑ und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gebunden ist. • Mangels einer Planstelle für eine A‑15/EG‑15‑Stelle an der konkreten Schule fehlen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung des Klägers. • Ein Zulageanspruch nach § 14 TV‑L scheitert, weil § 10 TVÜ Länder eine Besitzstandsvoraussetzung verlangt (Zulage nach § 24 BAT am 31.10.2006), die hier nicht vorlag; zudem kann das Land nicht durch einen Erlass Tarifrecht einseitig außer Anwendung setzen. • Ein Anspruch nach § 46 BBesG kommt nicht durch, weil die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (konkrete Planstelle) fehlen; der Umstand, dass andernorts A‑15‑Planstellen ausgeschrieben sind, reicht nicht aus. • Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung scheitert, weil selbst bei Pflichtenverletzung unklar bliebe, ob der Kläger im erforderlichen Auswahlverfahren berücksichtigt worden wäre; ein konkreter Schadenersatzanspruch ist daher nicht nachweisbar. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 TV‑L, weil der einschlägige Erfüllererlass eine solche Einstufung für Gymnasiallehrer nicht vorsieht und Ziffer 10.2 die Erfüllung beamtenrechtlicher Voraussetzungen sowie die Verfügbarkeit einer entsprechenden Planstelle verlangt. Ein Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TV‑L oder § 46 BBesG besteht nicht, weil die notwendigen Besitzstands‑ oder haushaltsrechtlichen Voraussetzungen fehlen. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist nicht begründet, da nicht feststeht, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Stellenzuweisung ohne Weiteres im Auswahlverfahren berücksichtigt worden wäre. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Revision wurde zugelassen.