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Urteil

18 Sa 1170/10

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2011:0311.18SA1170.10.00
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Leitsätze

1. Eine zweistufige tarifliche Ausschlussfrist, die eine Frist von zwei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung auch solcher Ansprüche anordnet, die - wie Ansprüche auf Annahmeverzugslohn - vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, verletzt das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), da sich das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers im Bestandsschutzrechtsstreit unangemessen erhöht, wenn ihn die Obliegenheit trifft, derartige Ansprüche während des noch laufenden Bestandsschutzverfahrens einzuklagen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07).

2. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, entfällt; vielmehr beginnt die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche mit dem rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits. Die tarifvertragliche Regelung ist insoweit fortzubilden bzw. ergänzend auszulegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 10.06.2010 - 4 Ca 2441/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zweistufige tarifliche Ausschlussfrist, die eine Frist von zwei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung auch solcher Ansprüche anordnet, die - wie Ansprüche auf Annahmeverzugslohn - vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, verletzt das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), da sich das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers im Bestandsschutzrechtsstreit unangemessen erhöht, wenn ihn die Obliegenheit trifft, derartige Ansprüche während des noch laufenden Bestandsschutzverfahrens einzuklagen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07). 2. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, entfällt; vielmehr beginnt die Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche mit dem rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits. Die tarifvertragliche Regelung ist insoweit fortzubilden bzw. ergänzend auszulegen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 10.06.2010 - 4 Ca 2441/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Nachzahlung von weiterem Arbeitsentgelt für die Monate April 2008 bis September 2008 gegen die Beklagte zusteht. Der am 14.08.1960 geborene Kläger ist seit dem 29.01.2006 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Betrieb in E1 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte hat ihren Hauptsitz in O1 in Hessen. Im Arbeitsvertrag vom 15.12.2006 ist unter § 2 vereinbart, dass die tariflichen Bestimmungen der Industrie der Steine und Erden im Lande Hessen für das Arbeitsverhältnis gelten. § 8 des Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden im Lande Hessen vom 27.04.2005 (nachfolgend: RTV) lautet: "1. Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zuschlägen jeder Art verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. 2. Alle sonstigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden. 3. Werden die Ansprüche abgelehnt, so verfallen sie, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden." Zwischen den Parteien war eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2008 vereinbart. Über die Wirksamkeit dieser Befristung führten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hagen. Mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.08.2008 (1 Ca 372/08) wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.01.2008 beendet worden ist. Das Urteil ist den Parteien am 29.08.2008 zugestellt und rechtskräftig geworden. Am 22.02.2008 unterzeichnete der Kläger ein mit "Empfangsbestätigung-Ausgleichsquittung" überschriebenes Dokument (Ablichtung Blatt 17 der Akten). Unter dem 11.03.2008 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über ein befristetes Prozessbeschäftigungsverhältnis ab (Ablichtung Blatt 16 der Akten). Am 13.04.2008 nahm Kläger die Arbeit auf. Die Beklagte vergütete bis einschließlich September 2008 im Wesentlichen nur die geleisteten Arbeitsstunden des Klägers ohne Zuschläge und Sonderzahlungen; der Kläger erhielt auch keine Entgeltfortzahlung für Feiertage und Urlaubstage. Ab Oktober 2008 wurde der Kläger wieder zu den ursprünglichen Bedingungen eingesetzt und vergütet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2008 (Ablichtung Blatt 71 d. A.), welches vorab per Telefax an die Beklagte gesandt wurde, beanstandete der Kläger die zu niedrige Zahlung des Lohns für den Zeitraum von April bis Juni 2008 und machte die fehlenden Lohnbestandteile auch für die Zukunft geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2009 (Ablichtung Blatt 22f. der Akten) machte der Kläger Differenzlohnansprüche für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.09.2008 geltend und bezifferte diese Ansprüche. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2009 (Ablichtung Blatt 24f. der Akten) lehnte die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche ab. Mit seiner am 09.10.2009 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage hat der Kläger Entgeltansprüche für den Zeitraum von 01.02.2008 bis zum 30.09.2008 eingefordert. Innerhalb dieser Zeit erhielt er Arbeitslosengeld in Höhe von 2.660,46 € sowie von der Beklagten Gehalt in Höhe von zuletzt unstreitig 10.780,00 € brutto. Diese Beträge lässt sich der Kläger auf seine Klageforderung anrechnen. In der Klageschrift hatte der Kläger einen Betrag in Höhe von 21.551,36 € brutto begehrt. Mit dem Schriftsatz vom 26.03.2010 hat er die Forderung auf einen Betrag in Höhe von 20.011,89 € brutto abzüglich der von der Beklagten beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit erhaltenen Beträge reduziert. Wegen der Berechnung der einzelnen Beträge für die streitgegenständlichen Monate wird auf diesen Schriftsatz (Seiten 2 bis 5, Blatt 35 bis 38 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche stünden ihm unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu. Die verspätete Aufnahme des Prozessarbeitsverhältnisses könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, da er vom 25.03.2008 bis zum 11.04.2008 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Auch die unterschriebene Ausgleichsquittung führe nicht zum Untergang des Anspruchs, da es sich insoweit um eine überraschende Klausel angesichts fehlender drucktechnischer Hervorhebung handele. Die Ausschlussfrist des Tarifvertrages sei unwirksam, die einzelne Frist kürzer als 3 Monate sei. Im Übrigen habe er durch das Anwaltsschreiben vom 08.07.2008 sowie durch die Entfristungsklage vom 19.02.2008 die tarifliche Ausschlussfrist eingehalten. Der Kläger hat unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.011,89 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.07.2009 abzüglich erhaltener Zahlungen von 10.780,00 € brutto sowie Arbeitslosengeld von 2.660,46 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die verspätete Arbeitsaufnahme des Prozessarbeitsverhältnisses erst am 13.04.2009 gehe zu Lasten des Klägers; dem Kläger könne für diesen Zeitraum kein Vergütungsanspruch zustehen. Bruttobeträge seien ohnehin nicht mehr einklagbar, da die Beklagte die Steuern und Sozialversicherungsabgaben bereits geleistet habe. Die Berechnungen des Klägers seien nicht nachzuvollziehen. Das Gehalt für den Monat April mache der Kläger doppelt geltend. Sein Durchschnittseinkommen belaufe sich auch nicht auf 2.693,92 € brutto. Der Kläger habe bei seinen Berechnungen das Weihnachtsgeld mit einbezogen, obwohl dieses im Zeitraum von Februar bis September 2008 nicht angefallen sei. Korrekterweise hätte ein tariflicher Monatslohn in Höhe von 1.799,00 € zzgl. der Zuschläge zugrunde gelegt werden müssen. Den Ansprüchen des Klägers stehe die unterzeichnete Ausgleichsquittung entgegen. Jedenfalls aber seien die Ansprüche des Klägers nach der tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 8 RTV verfallen, da der Kläger die zweite Stufe zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderungen nicht eingehalten habe. Mit dem Urteil vom 10.06.2010 hat das Arbeitsgericht Hagen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, etwaige Ansprüche des Klägers seien gemäß § 8 Nr. 3 RTV verfallen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen das Urteil, das dem Kläger am 24.06.2010 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 22.07.2010 beim Landesarbeitsarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch gerichtlichen Beschluss bis zum 24.09.2010 verlängert worden ist, mit einem am 24.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die tarifliche Ausschlussfrist versäumt worden sei. Der Kläger habe mit der Erhebung der Entfristungsklage auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Der Klageabweisungsantrag der Beklagten habe keine neue Klagefrist in Gang gesetzt. Die Beklagte sei auf die Berechtigung der Ansprüche im Vorprozess nicht eingegangen und habe keine unmissverständliche Ablehnung der Ansprüche erklärt. Nachdem der Kläger mit seinem Schreiben vom 08.07.2008 seine Ansprüche geltend gemacht habe, sei keine spezifizierte Ablehnung durch die Beklagte erfolgt. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte nach dem endgültigen Unterliegen im Bestandsschutzschutzrechtsstreit die Lohnansprüche ordnungsgemäß abrechnen werde. Der Kläger vertritt die Ansicht, der § 8 RTV regele den Sonderfall der Geltendmachung von Forderungen während eines Bestandsschutzrechtsstreits gar nicht. Eine andere Auslegung des Tarifvertrages verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; der Kläger nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 (1 BvR 1882/07). Die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen, da sie durch die Prozessbeschäftigung zu erkennen gegeben habe, dass sie eine vorläufige Regelung der Annahmeverzugsansprüche habe treffen wollen. Der Kläger habe dies so verstanden, dass die abschließende Abrechnung vom Ausgang des Entfristungsprozesses abhängig sein sollte. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, seine Ansprüche konkret zu beziffern, da ihm die Ausgestaltung des Prozessarbeitsverhältnisses von der Beklagten nicht niederschriftlich ausgehändigt worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 00.06.2010 zu verurteilen, an den Kläger EUR 20.011,89 brutto zzgl. Zinsen i.H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.07.2009 abzüglich erhaltener Zahlungen von EUR 10.780,00 brutto sowie Arbeitslosengeld von EUR 2.660,46 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, mit dem Klageabweisungsantrag, der im Entfristungsrechtsstreit mit dem Schriftsatz vom 04.03.2008 gestellt worden sei, sei die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist in Gang gesetzt worden, zumal in diesem Schriftsatz ausdrücklich die Ablehnung aller geltend gemachten Ansprüche erklärt worden sei. Eine Pflicht zu wiederkehrenden Ablehnungserklärungen bestehe nicht. Die Ansprüche des Klägers seien aufgrund der tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 sei nicht zu entnehmen, dass tarifliche Ausschlussfristen generell unzulässig seien. Es sei für den Kläger zumutbar gewesen, seine Zahlungsansprüche während des Kündigungsschutzprozesses gerichtlich geltend zu machen. Die Gerichts- und Anwaltskosten seien in diesem Fall deutlich niedriger als bei der Geltendmachung in zwei getrennten Verfahren; da der Kläger – was die Beklagte annimmt – rechtsschutzversichert sei, werde der Selbstbehalt bei zwei Prozessen erneut fällig. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, es hätten im Zusammenhang mit der Prozessbeschäftigung Schwierigkeiten bei der Berechnung seiner Annahmeverzugsforderung bestanden. Auch wenn die Beklagte den Kläger nicht beschäftigt hätte, wäre er verpflichtet gewesen, seine Annahmeverzugsansprüche zu beziffern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I Die Berufung ist zulässig Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. II Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Ansprüche auf Zahlung von (weiterem) Arbeitsentgelt für den Zeitraum von Februar bis September 2008, die der Kläger einfordert, stehen ihm nicht zu. Die Ansprüche sind gemäß § 8 Nr. 3 RTV verfallen. 1. Die Vorschriften des RTV finden auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung. Das ergibt sich aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 15.12.2006. 2. Die in § 8 Nr. 3 RTV geregelte Ausschlussfrist ist nicht unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Im Hinblick auf Ausschlussfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, die eine gerichtliche Geltendmachung vorsehen, hat das BAG entschieden, dass die Frist mindestens drei Monate betragen muss (BAG, Urteil vom 12.03.2008 - 10 AZR 152/07), und dass bei zweistufigen Ausschlussfristen die Erhebung der Kündigungsschutzklage genügt, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern (BAG, Urteil vom 19.03.2008 - 5 AZR 429/07). Diese Grundsätze gelten im Streitfall nicht. Denn der Arbeitsvertrag vom 15.12.2006 nimmt Bezug auf eine tarifliche Ausschlussfrist. Tarifliche Ausschlussfristen unterliegen auch dann nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, wenn sie auf das Arbeitsverhältnis kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag Anwendung finden (BAG, Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05). Eine Inhaltskontrolle erfolgt nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur dann, wenn Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichen. Tarifverträge stehen aber gem. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften gleich. 3. Der Kläger hat die zweimonatige Ausschlussfrist nach § 8 Nr. 3 RTV versäumt. Er hat die streitgegenständlichen Ansprüche nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung durch die Beklagte gerichtlich geltend gemacht. a) Zwar hat der Kläger die Frist zur schriftlichen Geltendmachung nach § 8 Nr. 1 RTV gewahrt, indem er Klage gegen die arbeitsvertragliche Befristungsabrede vor dem Arbeitsgericht Hagen erhob. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich geeignet, die in Ausschlussfristenregelungen vorgesehene schriftliche außergerichtliche Geltendmachung zu erfüllen, soweit Ansprüche betroffen sind, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängen. Dies gilt auch bei zweistufigen Ausschlussfristen für die erste Stufe der außergerichtlichen Geltendmachung (BAG, Urteil vom 14.12.2005 - 10 AZR 70/05). Das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage ist in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise verloren gehen. Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (BAG, Urteil vom 17.11.2009 - 9 AZR 745/08). Nach diesen Grundsätzen, die - wie zugunsten des Klägers angenommen werden kann - für Entfristungsklagen entsprechend gelten, war der Kläger nicht gehalten, die streitgegenständlichen Ansprüche nach Erhebung der Entfristungsklage noch gesondert schriftlich geltend zu machen. Die streitgegenständlichen Ansprüche hängen vom Ausgang des Bestandsschutzverfahrens ab. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Entlohnung auch für Zeiten, in denen er seine Arbeitsleistung aufgrund von Urlaub und Feiertagen nicht erbracht hat, kann der Kläger nach Ablauf des Befristungszeitraumes nur verlangen, wenn die Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. b) Die Beklagte hat mit dem Schriftsatz vom 04.03.2008 im Bestandsschutzverfahren Klageabweisung beantragt und damit auch die Ansprüche des Klägers abgelehnt. Der vom Arbeitgeber im Bestandsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte und dem Arbeitnehmer oder seinem Prozessbevollmächtigten zugegangene Klageabweisungsantrag stellt eine schriftliche Ablehnung der Vergütungsansprüche dar, die der Arbeitnehmer mit der Bestandsschutzklage geltend macht. Eine ausdrückliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 17.11.2009 - 9 AZR 745/08). Lässt der Arbeitnehmer die Bestandsschutzklage durch einen Bevollmächtigten erheben und macht er damit seine Ansprüche aus Annahmeverzug geltend, ist der Vertreter zugleich bevollmächtigt, die Ablehnungserklärung des Arbeitgebers entgegenzunehmen (BAG, Urteil v. 26.04.2006 - 5 AZR 403/05). Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Klägers, die Beklagte sei im Bestandsschutzrechtsstreit nicht auf die Berechtigung der Zahlungsansprüche eingegangen und habe keine unmissverständliche Ablehnung der Ansprüche erklärt. Mit dem Klageabweisungsantrag im Bestandsschutzprozess macht der Arbeitgeber nicht nur hinreichend deutlich, dass er das Arbeitsverhältnis für wirksam beendet hält, sondern er lehnt zugleich die vom Arbeitnehmer mit der Bestandsschutzklage geltend gemachten Entgeltansprüche ab (BAG, Urteil vom 26.04.2006 – 5 AZR 403/05). Eine andere Betrachtungsweise wäre nicht interessengerecht. Wird der Arbeitnehmer von der Verpflichtung entlastet, die vom Ausgang des Bestandsschutzrechtsstreits abhängigen Entgeltansprüche gesondert schriftlich geltend zu machen, da die Erhebung der Klage als Geltendmachung im Sinne der tariflichen Verfallklausel auf der ersten Stufe ausreicht, so ist es konsequent, den Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers als Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche anzusehen. Den wechselseitigen Klageanträgen kommt damit der gleiche Erklärungswert hinsichtlich der tariflichen Ausschlussfrist zu. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber sich im Bestandsschutzprozess näher mit den geltend gemachten Ansprüchen auseinandersetzt. Nach § 8 Nr. 3 RTV wird die zweite Stufe der Ausschlussfrist bereits mit der Ablehnung der Ansprüche in Gang gesetzt. Nach der tarifvertraglichen Regelung ist es nicht notwendig, die Ablehnung näher zu begründen oder sich mit den abgelehnten Ansprüchen auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung mit den Ansprüchen wäre auch kaum möglich, da der Arbeitnehmer die in Rede stehenden Zahlungsansprüche im Bestandsschutzrechtsstreit nicht bezeichnen und beziffern muss. Entgegen der Auffassung, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vertreten hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Ansprüche nur im Hinblick auf den zwischen den Parteien streitigen Bestand des Arbeitsverhältnisses abgelehnt hat und die Ablehnung gleichsam wirkungslos ist, nachdem der Bestand des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt wurde. Die Beklagte hat die Ablehnung der Ansprüche nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt. Sie hat keine dementsprechende Erklärung abgegeben und musste dies auch nicht tun. Denn nach § 8 Nr. 3 RTV ist eine Begründung für die Ablehnung nicht erforderlich. c) Mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte ist die Frist des § 8 Nr. 3 RTV in Gang gesetzt worden. Die Frist war abgelaufen, als der Kläger seine Ansprüche mit der Klage, die am 09.10.2009 beim Arbeitsgericht einging, gerichtlich geltend machte. aa) Der Kläger hat die hier streitgegenständlichen Ansprüche nicht schon mit der Entfristungsklage im Sinne des § 8 Nr. 3 RTV gerichtlich geltend gemacht. Im Hinblick auf Zahlungsansprüche ist diese Klage nicht geeignet, eine tarifliche Ausschlussfrist zu wahren, mit der die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangt wird. Die Bestandsschutzklage enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese Ansprüche vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG, Urteil vom 17.11.2009 - 9 AZR 745/08). Die gerichtliche Verfolgung von Vergütungsansprüchen setzt die Einreichung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind. Gegenstand einer Entfristungsklage ist demgegenüber die Wirksamkeit einer Kündigung. bb) Im Streitfall ist festzustellen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche durch die Erhebung der Zahlungsklage am 08.03.2010 nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hat. Dies gilt im Ergebnis auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger Ansprüche einfordert, deren Bestehen, wie bereits dargelegt, vom Ausgang des Bestandsschutzrechtsstreits abhängig gewesen ist. (1) Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung erfasst nach dem Wortlaut des § 8 Nr. 3 RTV uneingeschränkt auch solche Ansprüche, die vom Ausgang eines Bestandschutzrechtsstreits abhängen. Damit wird dem Arbeitnehmer ein zusätzliches Kostenrisiko auferlegt. Er ist gezwungen, während des Bestandsschutzrechtsstreits weitere Ansprüche rechtshängig zu machen, die den Streitwert erhöhen. Dadurch erhöht sich zugleich das Prozesskostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers im Hinblick auf Gerichts- und ggf. Anwaltskosten. Denn falls die Bestandsschutzklage abgewiesen wird, können ihm auch die weiteren rechtshängigen Ansprüche, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen, nicht zugesprochen werden. (2) Hinsichtlich der Frage, ob es für den klagenden Arbeitnehmer zumutbar ist, ein solches zusätzliches Kostenrisiko zu tragen, ist Folgendes zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07): Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Auch die Festsetzung der Verfahrenskosten darf nicht in einer Weise erfolgen, die dem Betroffenen die Anrufung des Gerichts praktisch unmöglich macht. Eine derartige Rechtsschutz hemmende Wirkung liegt aber nicht nur vor, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt. Vielmehr wird die Beschreitung des Rechtswegs oder die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten auch dann faktisch vereitelt, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht, so dass die Inanspruchnahme der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Gesetzgeber erkennt durch § 4 Abs. 1 KSchG und § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG an, dass dem Bürger der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht durch Kostenbarrieren abgeschnitten werden darf, indem diese Vorschriften den Streitwert bei Bestandsschutzstreitigkeiten auf drei Monatsgehälter begrenzen und den Arbeitnehmer lediglich dazu zwingen, die Bestandsschutzstreitigkeit binnen drei Wochen rechtshängig zu machen, nicht aber die mit ihr im Zusammenhang stehenden Entgeltansprüche. Dies ist Teil einer vom Gesetzgeber seit jeher verfolgten Gesamtkonzeption, dem Arbeitnehmer insbesondere beim Streit über den (Fort-)Bestand seines Arbeitsverhältnisses den Weg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu ebnen und nicht durch Kostenbarrieren zu versperren. Die Vorschriften sind damit als Ausprägungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bei der Auslegung und Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen zu berücksichtigen. Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz beachten. Er hat das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass er mit diesen Grundsätzen nicht in Widerspruch gerät. Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn sich aus der Auslegung und Anwendung einer materiellrechtlich wirkenden Ausschlussfrist Rückwirkungen auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ergeben. (3) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 8 Nr. 3 RTV im Wege der teleologischen Reduktion so einzuschränken, dass die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, gehemmt ist, solange der Bestandsschutzrechtsstreit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Einschränkung lässt sich zwar nicht durch eine entsprechende Auslegung der Tarifnorm erreichen. Denn der Wortlaut des § 8 Nr. 3 RTV ist eindeutig. Im Hinblick auf die Problematik der Ansprüche, die vom Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abhängig sind, erlauben die herkömmlichen Auslegungskriterien keine restriktive Anwendung der Vorschrift. Die gebotene Einschränkung lässt sich aber durch eine Fortbildung des Tarifvertrages erreichen. (a) Die Voraussetzungen, die an eine Fortbildung (Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011, § 1 TVG Randnr. 102 f; Kamanabrou, Die Auslegung und Fortbildung des normativen Teils von Tarifverträgen, 1997, S. 268; Schaub, NZA 1994, S. 597, 601; Wank in Wiedemann, 7. Aufl. 2007, § 1 TVG Randnr. 1037 m. w. N.) bzw. ergänzende Auslegung (z. B. BAG, Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03; Urteil vom 15.11.2005 - 3 AZR 520/04; Urteil vom 26.10.2006 - 6 AZR 307/06; Urteil vom 11.11.2010 - 8 AZR 392/09; Zachert in Kempen/Zachert, 4. Aufl. 2006, Grundlagen Randnr. 399) tarifvertraglicher Vorschriften zu stellen sind, liegen vor. (aa) Wie bei der Rechtsfortbildung von Gesetzen oder bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist auch für die Fortbildung von Tarifverträgen erforderlich, dass eine unbewusste Regelungslücke besteht, die die Gerichte zu schließen befugt sind (BAG, Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03; Urteil vom 26.10.2006 -6 AZR 307/06; Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 1 TVG Randnr. 102 f.; Kamanabrou, S. 296 ff.; Wank in Wiedemann, § 1 TVG Randnr. 1038 ff.; Zachert in Kempen/Zachert, Grundlagen Randnr. 399ff.). Eine unbewusste Regelungslücke kann auch dadurch entstehen, dass der Tarifvertrag mit höherrangigem Recht kollidiert (BAG, Urteil vom 15.11.2005 - 3 AZR 520/04; Zachert in Kempen/Zachert, Grundlagen Randnr. 404: "tarifexogene Lücke"), insbesondere, wenn die Tarifregelung infolge eines Verfassungsverstoßes teilunwirksam ist (BAG, Urteil vom 10.03.1994 -2 AZR 323/84 (C); Zachert in Kempen/Zachert, Grundlagen Randnr. 412). Eine bewusste Lücke, die die Gerichte nicht schließen dürfen, da sie sich anderenfalls über den Willen der Tarifvertragsparteien hinwegsetzen und unzulässigerweise in die Tarifautonomie eingreifen würden, liegt demgegenüber vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst nicht geregelt haben und das in einer Auslassung seinen Ausdruck findet (z. B. BAG, Urteil vom 26.05.1993 - 4 AZR 300/92; Urteil vom 15.06.1994 - 4 AZR 330/93; Kamanabrou, S.269 f. m. w. N.). (bb) Die Tarifvorschrift des § 8 Nr. 3 RTV enthält eine unbewusste Regelungslücke. Der Wortlaut der Vorschrift ist lückenhaft, weil er zu weit gefasst ist und die Vorschrift daher mit verfassungsrechtlichen Vorgaben kollidiert. § 8 Nr. 3 RTV gilt dem Wortlaut nach auch für Ansprüche, die vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängig sind. Insoweit wird dem Arbeitnehmer ein zusätzliches Kostenrisiko auferlegt (s. o. unter II 3 c bb (1) der Entscheidungsgründe). Das stellt nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 01.12.2010 aufgestellt hat, eine unzumutbare Belastung für den klagenden Arbeitnehmer dar. Durch das zusätzliche Kostenrisiko wird der Zugang zum Gericht erheblich erschwert und das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verletzt. Dem Arbeitnehmer, der Bestandsschutzklage erhebt, geht es in erster Linie um die Durchsetzung der Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Müsste er schon die Klage im Bestandsschutzverfahren stets um diese Ansprüche erweitern, die durch Zeitablauf ständig anwachsen und vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen, so könnte das damit verbundene gesteigerte Prozessrisiko ihn von vornherein davon abhalten, sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr zu setzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob es für den Arbeitnehmer im Ergebnis kostengünstiger ist, die Entgeltansprüche bereits im Bestandsschutzverfahren oder in einem gesonderten späteren Verfahren einzuklagen. Maßgeblich ist nicht der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Belastung, die den Arbeitnehmer durch den Rechtsstreit trifft, sondern der Gesichtspunkt der Risikoerhöhung. Kann der Arbeitnehmer nicht das Obsiegen im Bestandsschutzverfahren abwarten, bevor er wegen seiner Entgeltansprüche Zahlungsklage erhebt, so wird ihm ein prozessuales Risiko aufgebürdet, das die Durchsetzung des gesetzlichen Bestandsschutzes beeinträchtigen kann. Unerheblich ist auch, ob der Arbeitnehmer rechtsschutzversichert ist oder in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die das zusätzliche Kostenrisiko als gering erscheinen lassen. Derartige Umstände des Einzelfalls müssen im Interesse der Rechtssicherheit außer Betracht bleiben. Geboten ist vielmehr, entsprechend dem Charakter der tariflichen Ausschlussfrist als allgemeiner Norm, eine typisierende Betrachtung. Bei typisierender Betrachtung aber ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer durch das zusätzliche Kostenrisiko im Bestandsschutzrechtsstreit nicht unwesentlich belastet wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsstreit möglicherweise durch zwei Instanzen geführt werden muss und dadurch längere Zeit in Anspruch nimmt. Dementsprechend kann der Streitwert - und damit auch das Prozesskostenrisiko - durch die kumulierenden Annahmeverzugsansprüche beträchtlich ansteigen. Insoweit liegt keine bewusste, sondern eine unbewusste Regelungslücke im Tarifvertrag vor. Den Tarifvertragsparteien ist nicht zu unterstellen, dass sie eine verfassungswidrige Regelung schaffen wollten. Im Hinblick auf Ansprüche, die vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, besteht zwischen § 8 Nr. 3 RTV und den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Kollision, die die Tarifparteien bei Abschluss des Tarifvertrages nicht erkennen konnten. Zweistufige Ausschlussfristen in Tarifverträgen sind üblich. Ihre Zulässigkeit wurde bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 nicht in Frage gestellt. (b) Die tarifliche Regelungslücke ist dergestalt zu schließen, dass der Fristbeginn für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die vom Ergebnis eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens beginnt. (aa) Tariflücken sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu schließen; dabei ist zu berücksichtigen, wie die Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge geregelt hätten, wobei für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien hinreichende und sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag erkennbar sein müssen (BAG, Urteil vom 23.09.1981 4 AZR 569/79; Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03; Urteil vom 26.10.2006 -6 AZR 307/06; Urteil vom 11.11.2010 - 8 AZR 392/09; Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 1 TVG Randnr. 103). Im Falle einer Kollision von tarifvertraglichen Regelungen und verfassungsrechtlichen Vorgaben ist davon auszugehen, dass die Tarifparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen oder übernommen hätten (BAG, Urteil vom 21.03.1991 - 2 AZR 323/84 (A)); artverwandte oder vergleichbare Regelungen sind zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 20.07.2000 - 6 AZR 347/99; Däubler, TVG, 2. Aufl. 2006, Einleitung Randnr. 523). Die Gerichte haben sich am Grundgedanken und Regelungsplan des Tarifvertrages zu orientieren (Däubler, TVG, Einleitung Randnr. 524; Kamanabrou, S.298; Liedmeier, Die Auslegung und Fortbildung arbeitsrechtlicher Kollektivverträge, 1991, S. 135 f.) und dürfen nicht korrigierend in den Gestaltungsspielraum der Tarifparteien eingreifen (Zachert in Kempen/Zachert, Grundlagen Randnr. 403 m. w. N.). Das entspricht der "Notwendigkeitsmaxime" (Wank, ZGR 1988, S. 314, 355), die auch für die Rechtsfortbildung von Gesetzen gilt - die Rechtsfortbildung muss in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 -1 BvR 116/77 m. w. N.) und darf nur soweit abweichen, wie es notwendig ist, um eine sachgerechte Lösung zu erreichen. (bb) Nach diesen Grundsätzen ist zunächst zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien mit der zweistufigen Ausschlussfrist in § 8 Nrn. 2 und 3 RTV das größtmögliche Maß an Rechtssicherheit schaffen wollten. Die tariflichen Ausschlussfristen haben den Sinn, möglichst zeitnah das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen beider Parteien des Arbeitsvertrages festzustellen; sie sollen Beweisschwierigkeiten verhindern und Klarheit schaffen (BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 10 AZR 70/05). Dieser Regelungszweck ist nicht zu beanstanden. Ausschlussfristen erfüllen eine sinnvolle Ordnungsfunktion. Sie dienen seit langem der im Arbeitsleben anerkanntermaßen besonders gebotenen raschen Klärung von Ansprüchen und der Bereinigung offener Streitpunkte (BAG, Urteil vom 13.12.2007 – 6 AZR 222/07). Der Regelungszweck wird durch eine zweistufige Frist noch verstärkt, da der Anspruchsteller nicht nur verpflichtet ist, etwaige Ansprüche zeitnah gegenüber der anderen Partei geltend zu machen, sondern überdies verpflichtet ist, seine Ansprüche zeitnah einzuklagen. Der Regelungsplan der Tarifvertragsparteien, der erkennbar auf eine zügige Abwicklung aller arbeitsvertraglicher Konflikte gerichtet ist, würde missachtet, wenn als Ergebnis der Rechtsanwendung die zweite Stufe der Ausschlussfrist ganz entfiele. Da verfassungsrechtliche Bedenken nur hinsichtlich eines Teil der Ansprüche bestehen, die von § 8 Nr. 3 RTV erfasst werden, nämlich nur für die Fallgruppe der Ansprüche, die vom Ausgang eines anhängigen Bestandsschutzverfahrens abhängen, entspricht es dem mutmaßlichen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, für diese Fallgruppe eine verfassungskonforme Sonderregelung zu schaffen. Die Fortbildung des Tarifvertrages kann sich insoweit an der artverwandten und vergleichbaren Tarifnorm mit zweistufigen Ausschlussfristen orientieren, die sich in § 15 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (BRTV) findet. Diese Vorschrift sieht - wie die hier in Rede stehende Regelung des § 8 RTV - ebenfalls jeweils zweimonatige Fristen für das Geltendmachen und Einklagen von Ansprüchen vor. § 15 Nr. 2 S. 2 und 3 BRTV enthält aber Sonderbestimmungen für Ansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen: Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens. Diese Regelung erscheint sachgerecht. Sie vermeidet eine Belastung des klagenden Arbeitnehmers mit einem erhöhten Kostenrisiko im Bestandsschutzprozess und gewährleistet hinsichtlich der Ansprüche, die vom Ausgang des Bestandsschutzprozesses abhängen, gleichwohl eine zeitnahe Klärung. Demgegenüber stünde es nicht im Einklang mit dem Regelungszweck des § 8 RTV, wenn der Arbeitnehmer im Hinblick auf Ansprüche, die vom Ausgang des Bestandsschutzverfahrens abhängen, gar nicht mehr - auch nicht nach Beendigung des Bestandsschutzrechtsstreits - an eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gebunden wäre. Eine Fortbildung des Tarifvertrages dahingehend, dass die zweite Stufe der Ausschlussfrist für jene Ansprüche schlechthin entfällt, würde nicht nur dem auf Rechtssicherheit und zügige Klärung von Konflikten zielenden Regelungsplan der Tarifvertragsparteien widersprechen, sondern wäre auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Anlass für die rechtsfortbildende Einschränkung des § 8 Nr. 3 RTV besteht darin, dass die zweite Stufe der Ausschlussfrist ein zusätzliches Kostenrisiko für den Arbeitnehmer im Bestandsschutzprozess herbeiführt, wodurch der Zugang zum Gericht erheblich erschwert und das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verletzt wird. Nach Beendigung des Bestandsschutzrechtsstreits entfällt dieser Gesichtspunkt. Ist der Bestandsschutzrechtsstreit beendet, so wird der Arbeitnehmer nicht mehr unzumutbar belastet, wenn man ihn anhält, die Ansprüche, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen, innerhalb der tariflich vorgesehenen Frist gerichtlich geltend zu machen. Denn das Schicksal dieser Ansprüche ist ja im Bestandschutzrechtsstreit geklärt worden. Es liefe im Gegenteil auf eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung hinaus, den Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Bestandsschutzrechtsstreits von der Einhaltung der sonst allgemein geltenden tariflichen Ausschlussfristen zu entbinden. (cc) Gegen die Fortbildung des Tarifvertrages im dargestellten Sinn lässt sich jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht einwenden, dass die Gerichte Verstöße von Tarifnormen gegen höherrangiges Recht nur beanstanden - und nicht rechtsfortbildend korrigieren - dürften (so Zachert in Kempen/Zachert, Grundlagen Randnummer 412), und es Sache der Tarifvertragsparteien sei, eine verfassungswidrige Tarifvorschrift neu zu regeln (so Kamanabrou, S. 301). Dieser Einwand beruht auf der Annahme, bei verfassungswidrigen Tarifbestimmungen führe die Fortbildung von Tarifverträgen durch die Gerichte zu einem unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Wollte man es bei der Feststellung bewenden lassen, § 8 Nr. 3 RTV sei im Hinblick auf Ansprüche, die vom Ausgang eines Bestandsschutzrechtsstreits abhängen, verfassungswidrig, so entfiele die zweite Stufe der Ausschlussfrist für diese Ansprüche ganz. Das wäre aber ein größerer Eingriff in den Regelungsplan der Tarifvertragsparteien als eine rechtsfortbildende Verschiebung des Beginns der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Bestandsschutzverfahrens. (4) Im Streitfall war die zweimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 8 Nr. 3 RTV bereits abgelaufen, als der Kläger die Zahlungsklage am 09.10.2010 erhob. Die Frist begann nach den vorstehenden Ausführungen am 30.09.2009. Zu diesem Zeitpunkt ist das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.08.2008 rechtskräftig geworden. Das Urteil wurde den Parteien am 29.08.2008 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt gemäß § 66Abs.1 S.1 ArbGG einen Monat. Nach Ablauf dieser Frist tritt die Rechtskraft ein. 4. Rechtsfolge der Fristversäumung ist das Erlöschen der streitgegenständlichen Ansprüche. Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Ansprüche des Klägers erloschen sind. Zwar ist es denkbar, dass eine Partei, die sich auf den Verfall von Ansprüchen nach tariflichen Ausschlussfristen beruft, rechtsmissbräuchlich handelt und ihr dieser Einwand daher zu versagen ist. Das kann der Fall sein, wenn der Anspruchsberechtigte seine Ansprüche nicht erheben kann, weil der Anspruchsschuldner keine Abrechnung erteilt oder diese verzögert, oder wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist, insbesondere wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, dieser werde den Anspruch auch ohne fristgerechte Geltendmachung erfüllen (BAG, Urteil vom 13.12.2007 -6 AZR 222/07 m.w. N.). Die Beklagte handelt indes nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, die Ansprüche des Klägers seien verfallen. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass er seine Forderungen auch noch außerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend machen durfte. Die Beklagte hat zugunsten des Klägers keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Sie hat weder ausdrücklich noch konkludent erklärt, sie wolle die Ansprüche des Klägers ohne Rücksicht auf den Ablauf der Frist des § 8 Nr. 3 RTV erfüllen, sofern der Kläger im Bestandsschutzrechtsstreit obsiegt. Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht durch ihr Verhalten die Möglichkeit genommen, seine Ansprüche zu beziffern und einzuklagen. Die Entgeltansprüche des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum sind anhand der geleisteten Arbeitsstunden (die der Kläger kennt) und anhand der vertraglichen Abreden (die der Kläger gleichfalls kennt) zu berechnen. Der Erteilung einer besonderen Abrechnung durch die Beklagte bedarf es nicht. Der Kläger hat seine Zahlungsklage letztlich auch ohne eine weitere Mitwirkungshandlung der Beklagten erhoben. Darüber hinaus sind die Ansprüche des Klägers auch dann verfallen, wenn man zu seinen Gunsten annähme, er habe darauf vertrauen dürfen, die Beklagte werde das Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Entfristungsrechtsstreits für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung neu abrechnen. Denn ein etwaiger Vertrauenstatbestand ist jedenfalls mit dem Schreiben vom 10.08.2009 wieder beseitigt worden. Mit diesem Schreiben haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten es ausdrücklich unter Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfristen abgelehnt, die Ansprüche des Klägers zu erfüllen. Der Kläger hätte danach binnen kurzer Zeit Klage erheben müssen, es läuft nicht etwa eine neue Ausschlussfrist (BAG, Urteil vom 13.02.2003 - 8 AZR 236/02). Dies hat der Kläger nicht getan. Seine Klage ging erst am 09.10.2009 beim Arbeitsgericht ein. III Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Der Rechtsstreit wirft eine entschädigungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, nämlich die Frage, ob und wie angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 zweistufige tarifliche Ausschlussfristen anzuwenden sind.