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Beschluss

2 Ta 532/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten kann auf den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags abgestellt werden. • Ein als Arbeitsvertrag bezeichneter schriftlicher Vertrag, der weisungsabhängige Tätigkeiten vorsieht, begründet grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis, auch wenn der Arbeitgeber das Weisungsrecht nicht ausübt. • Die Vereinbarung eines Arbeitsvertrags zum Zweck der Sicherstellung von Sozialversicherungsschutz stellt kein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB dar, wenn die Parteien übereinstimmend wollen, dass der Beschäftigte Dienstleistungen erbringt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Rechtswegs bei schriftlichem Arbeitsvertrag trotz tatsächlicher Selbständigkeitseinwände • Zur Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten kann auf den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags abgestellt werden. • Ein als Arbeitsvertrag bezeichneter schriftlicher Vertrag, der weisungsabhängige Tätigkeiten vorsieht, begründet grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis, auch wenn der Arbeitgeber das Weisungsrecht nicht ausübt. • Die Vereinbarung eines Arbeitsvertrags zum Zweck der Sicherstellung von Sozialversicherungsschutz stellt kein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB dar, wenn die Parteien übereinstimmend wollen, dass der Beschäftigte Dienstleistungen erbringt. Der Kläger verlangt Bruttovergütung für Oktober und November 2009 und stützt sich auf einen schriftlich als Arbeitsvertrag vom 01.05.2008 bezeichneten Anstellungsvertrag, wonach er als Maler weisungsgebundene Tätigkeiten zu erbringen hatte. Die Beklagte rechnete Lohn inklusive Abzüge ab und meldete den Kläger bei der Krankenkasse an; für Oktober 2009 erstellte sie eine Abrechnung über 3.937,49 € brutto, zahlte jedoch nur einen Vorschuss von 800 €. Die Beklagte bestreitet, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, und behauptet, der Kläger sei tatsächlich selbständiger Unternehmer und alleiniger Kommanditist der Beklagten, die lediglich den Vertragsabschluss zur Ermöglichung von Krankenversicherungsschutz veranlasst habe. Vor dem Arbeitsgericht erging ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte, gegen das sie Einspruch und Beschwerde einlegte und die Verweisung an das Amtsgericht forderte. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg für zulässig; die Beklagte erhob daraufhin sofortige Beschwerde beim LAG Hamm. • Zutreffend hat das Arbeitsgericht für den Rechtsweg auf den abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag abgestellt, da ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG einen solchen Vertrag schließen kann. • Maßgeblich ist, dass die Parteien letztlich einen Arbeitsvertrag vereinbart haben, der dem Kläger weisungsabhängige Tätigkeit auferlegt; die Nichtausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber führt nicht zur Umdeutung in ein freies Dienstverhältnis. • Die behauptete Zweckvereinbarung, der Vertrag diene nur der Ermöglichung gesetzlicher Krankenversicherung, begründet kein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB, weil die Parteien übereinstimmend die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen wollten. • Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände rechtfertigen keine Abweisung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; entscheidend sind Inhalt und Bezeichnung des geschlossenen Vertrags sowie die tatsächlich geschuldete weisungsgebundene Tätigkeit. • Kosten- und Wertentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO und der Bewertung des Gegenstandswerts nach dem Wert der Hauptsache mit Berücksichtigung der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet und kostenpflichtig zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hatte zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Entscheidend ist der abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag, der weisungsabhängige Tätigkeit vorsieht, sodass trotz der Behauptung tatsächlicher Selbständigkeit ein Arbeitsverhältnis besteht. Die bloße Nichtausübung von Weisungsrechten oder der Zweck des Vertrags zur Ermöglichung von Krankenversicherung begründen kein Scheingeschäft und ändern nichts an der Zuständigkeit. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.222,49 € festgesetzt.