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Beschluss

13 TaBV 72/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung einer Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung ist die Schwerbehindertenvertretung (nicht der Betriebsrat) nach § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. • Die Schwerbehindertenvertretung ist als eigenständiges Organ unmittelbar betroffen, wenn gegen ihr Mitglied die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt werden soll. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Zulassung zur Rechtsbeschwerde erteilt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung bei Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung • Bei der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung einer Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung ist die Schwerbehindertenvertretung (nicht der Betriebsrat) nach § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. • Die Schwerbehindertenvertretung ist als eigenständiges Organ unmittelbar betroffen, wenn gegen ihr Mitglied die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt werden soll. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Zulassung zur Rechtsbeschwerde erteilt. Die schwerbehinderte Arbeitnehmerin S1 (Jg. 1955) war seit 1997 in einem Seniorenzentrum beschäftigt und Mitglied der Schwerbehindertenvertretung sowie später des Betriebsrats. Im Juli 2009 kaufte S1 im Auftrag einer bettlägerigen Bewohnerin K3 mehrere Artikel; zwei davon wurden zunächst nicht aufgefunden und später in einer Tasche im Betrieb gefunden, zwei fehlten zeitweilig. Der Arbeitgeber vermutete, S1 habe Waren für eigenen Gebrauch entwendet, und beantragte beim Integrationsamt sowie beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Betriebsrat und S1 hielten dagegen, die Zustimmung hätte die Schwerbehindertenvertretung erteilen müssen, und S1 berief sich auf eine depressive Belastung und therapeutische Gründe für die Einkäufe. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber statt und ersetzte die Zustimmung durch Beschluss; dagegen richteten sich die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitnehmerin. • Anwendbare Normen: § 96 Abs. 3 SGB IX, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 83 Abs. 3 ArbGG. • Beteiligtenstatus: Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist Beteiligter, wer in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist; die Schwerbehindertenvertretung ist betroffen, weil bei Verlust des Mitglieds ihre Zusammensetzung und Funktionsfähigkeit berührt würden. • Zuständigkeit: § 96 Abs. 3 SGB IX verleiht den Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretung eine der persönlichen Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern vergleichbare Stellung; in Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs gebietet § 103 Abs. 1 BetrVG, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung durch das jeweils zuständige Organ der betreffenden Vertretung einzuholen, hier also die Schwerbehindertenvertretung. • Eigenständigkeit der Schwerbehindertenvertretung: Die Schwerbehindertenvertretung ist ein eigenständiges Organ mit speziellen Aufgaben und Mitwirkungsrechten; nur so kann der Schutzzweck gewährleistet werden, die Funktionsfähigkeit und Kontinuität dieser Vertretung zu sichern. • Abgrenzung zu herrschender Meinung: Entgegen vereinzelt vertretenen Auffassungen, wonach der Betriebsrat zuständig sei, folgt die Kammer der Ansicht, die der Eigenständigkeit Rechnung trägt und die Schwerbehindertenvertretung als Entscheidungsgremium verlangt. • Verfahrensfolgen: Der Antrag des Arbeitgebers an den Betriebsrat war daher formell unbeachtlich; die Beschwerde war begründet, sodass der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern war. • Rechtsmittel: Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde abgeändert: der Antrag des Arbeitgebers beim Betriebsrat wurde abgewiesen, weil die Schwerbehindertenvertretung und nicht der Betriebsrat zur Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verpflichtet war. Die Beschwerde von Betriebsrat und Arbeitnehmerin war insofern begründet, da die Schwerbehindertenvertretung als eigenständiges Organ unmittelbar betroffen ist und über die Zustimmung zu entscheiden hat. Substantielle Zweifel an der Rechtfertigung der Kündigung blieben offen, konnten jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich geprüft werden, weil das Verfahren formell an der Zuständigkeitsfrage scheiterte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.