Urteil
8 Sa 788/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen sind nicht generell unzulässig; eine Differenzierung nach der Nähe der Tätigkeit zum kirchlichen Dienstauftrag ist vorzunehmen.
• Kirchenautonomie (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) rechtfertigt Beschränkungen des Tarif- und Arbeitskampfrechts, aber keinen vollständigen Ausschluss der Koalitions- und Streikrechte.
• Der "Dritte Weg" (paritätische Regelung/Schlichtung) ist nur dann ein gleichwertiger Ersatz für Tarifvertrag und Arbeitskampf, wenn er der Arbeitnehmerseite vergleichbare Durchsetzungschancen gewährt; dies ist hier nicht der Fall.
• Ein pauschaler Unterlassungsantrag, der nicht zwischen Kern- und Randbereichen kirchlicher Tätigkeit unterscheidet, ist unbegründet.
• Für einen Unterlassungsanspruch wegen drohender Arbeitskampfmaßnahmen ist Erst- oder Wiederholungsgefahr erforderlich; bloße Verhandlungsaufforderungen genügen nicht ohne konkrete Vorbereitungshandlungen.
Entscheidungsgründe
Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen: kein generelles Verbot, Differenzierung nach Funktionsnähe erforderlich • Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen sind nicht generell unzulässig; eine Differenzierung nach der Nähe der Tätigkeit zum kirchlichen Dienstauftrag ist vorzunehmen. • Kirchenautonomie (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) rechtfertigt Beschränkungen des Tarif- und Arbeitskampfrechts, aber keinen vollständigen Ausschluss der Koalitions- und Streikrechte. • Der "Dritte Weg" (paritätische Regelung/Schlichtung) ist nur dann ein gleichwertiger Ersatz für Tarifvertrag und Arbeitskampf, wenn er der Arbeitnehmerseite vergleichbare Durchsetzungschancen gewährt; dies ist hier nicht der Fall. • Ein pauschaler Unterlassungsantrag, der nicht zwischen Kern- und Randbereichen kirchlicher Tätigkeit unterscheidet, ist unbegründet. • Für einen Unterlassungsanspruch wegen drohender Arbeitskampfmaßnahmen ist Erst- oder Wiederholungsgefahr erforderlich; bloße Verhandlungsaufforderungen genügen nicht ohne konkrete Vorbereitungshandlungen. Mehrere diakonische Einrichtungen und kirchliche Verbände klagten gegen die Gewerkschaft ver.di und begehrten Unterlassung von Streikaufrufen und Arbeitsniederlegungen in ihren Einrichtungen. Sie stützten sich auf Kirchenautonomie und das von ihnen praktizierte Regelungsverfahren des "Dritten Weges" und rügten bereits erfolgte oder angedrohte Aktionen der Beklagten. Die Kläger stellten umfangreiche Haupt- und Hilfsanträge, teilweise abstrakt für Mitgliederverbände und für unterschiedliche Gruppen von Arbeitnehmern; die Beklagte beantragte Klageabweisung und berief sich auf Art. 9 Abs. 3 GG und fehlende rechtliche Grundlage für einen umfassenden Ausschluss von Tarif- und Kampfrechten. Das ArbG Bielefeld gab Teilen der Klage statt; das LAG Hamm hat daraufhin die Berufung der Beklagten überwiegend stattgegeben und die Klage abgewiesen. • Rechtsrahmen: Abwägung zwischen Kirchenautonomie (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG); maßgeblich sind §§1004, 823 BGB für Unterlassungsansprüche. • Keine pauschale Unzulässigkeit: Ein genereller Ausschluss von Streik und Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen geht über das verfassungsrechtlich Gebot der Berücksichtigung kirchlicher Besonderheiten hinaus und würde die Koalitionsfreiheit unverhältnismäßig beschränken. • Erforderlichkeit und Differenzierung: Einschränkungen der Arbeitskampffreiheit sind nur insoweit zulässig, wie sie erforderlich sind, um den in christlicher Überzeugung geleisteten "Dienst am Nächsten" zu schützen; deshalb ist zwischen Kernbereichen (z. B. ärztliche und pflegerische Versorgung) und Rand- bzw. Hilfsbereichen (z. B. Reinigung, Verwaltung) zu unterscheiden. • Dritter Weg nicht gleichwertig: Das paritätische Regelungs- und Schlichtungsverfahren gewährt in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht die gleichwertigen Durchsetzungschancen der Arbeitnehmerseite wie Tarifvertrag und Arbeitskampf, u. a. wegen begrenzter gewerkschaftlicher Mitwirkungsmöglichkeiten und struktureller Schwächung der Verhandlungsführerschaft der Gewerkschaften. • Konsequenz für Anträge: Globalanträge ohne Funktionsdifferenzierung sind unbegründet; konkrete Verbote von Arbeitskampfmitteln sind nur dort möglich, wo die konkrete Gefährdung des kirchlichen Dienstauftrags nachgewiesen ist. • Prozessuale Anforderungen: Für Unterlassungsansprüche ist Erst- oder Wiederholungsgefahr erforderlich; allgemeine Aufforderungen zu Verhandlungen ohne konkrete Vorbereitungshandlungen genügen nicht. • Zulässigkeit der Klageanträge: Teilweise formelle Bedenken gegen abstrakt gehaltene Verbandsanträge; einzelne Anträge der Kläger sind als eigenständige Unterlassungsansprüche auszulegen und gesondert zu prüfen. Das Landesarbeitsgericht Hamm änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage insgesamt ab. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Anschlussberufung der Kläger blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Kammer stellte fest, dass Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen nicht grundsätzlich verboten sind, wohl aber Beschränkungen dort gerechtfertigt sein können, wo der unmittelbare "Dienst am Nächsten" gefährdet ist; deshalb ist zwischen verkündungs- bzw. dienstnahen Tätigkeiten und Randfunktionen zu unterscheiden. Ferner stellte das Gericht fest, dass der "Dritte Weg" in seiner aktuellen Ausgestaltung den Arbeitnehmern nicht vergleichbare Durchsetzungschancen wie Tarifvertrag und Arbeitskampf bietet, sodass er den Arbeitskampf nicht generell ersetzen kann. Schließlich fehlte einzelnen Klägern die erforderliche Erst- oder Wiederholungsgefahr bzw. war ihr Unterlassungsbegehren inhaltsmäßig zu unbestimmt, weshalb die begehrten generellen Unterlassungsverfügungen nicht ergehen konnten.