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Urteil

15 Sa 455/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsgeber müssen Arbeitnehmer vor Einschüchterungen, Erniedrigungen und Entwürdigungen durch Geschäftsleitung und Erfüllungsgehilfen schützen; eine Gesamtschau der Verhaltensweisen entscheidet über das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung. • Nicht jede betriebliche Auseinandersetzung oder Abmahnung begründet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung; Abmahnungen müssen Schikanecharakter haben, um Schmerzensgeld auszulösen. • Für Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts genügt es, dass die Rechtsverletzung dem Arbeitgeber oder seinen Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist; die Höhe richtet sich nach Billigkeit (§ 253 Abs.2 BGB). • Für Ersatz des Verdienstausfalls wegen Krankheit ist Kausalität erforderlich; liegt sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor, entfällt der Schadensersatzanspruch.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld wegen arbeitsvertraglicher Persönlichkeitsverletzung; fehlende Kausalität für Verdienstausfallschaden • Arbeitsgeber müssen Arbeitnehmer vor Einschüchterungen, Erniedrigungen und Entwürdigungen durch Geschäftsleitung und Erfüllungsgehilfen schützen; eine Gesamtschau der Verhaltensweisen entscheidet über das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung. • Nicht jede betriebliche Auseinandersetzung oder Abmahnung begründet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung; Abmahnungen müssen Schikanecharakter haben, um Schmerzensgeld auszulösen. • Für Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts genügt es, dass die Rechtsverletzung dem Arbeitgeber oder seinen Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist; die Höhe richtet sich nach Billigkeit (§ 253 Abs.2 BGB). • Für Ersatz des Verdienstausfalls wegen Krankheit ist Kausalität erforderlich; liegt sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor, entfällt der Schadensersatzanspruch. Der Kläger, seit 1982 leitender Mitarbeiter im Fahrzeugbau, geriet ab März 2007 in Auseinandersetzungen mit der Geschäftsführung nach einem Generationswechsel. Die Beklagte führte Betriebsumstellungen und eine neue Software ein, zog einen externen Berater hinzu und ergriff mehrere Maßnahmen gegen den Kläger, darunter Entzug von Aufgaben, Anweisungen zur Schlüsselabgabe und mehrere Abmahnungen. Der Kläger war wiederholt arbeitsunfähig, erhielt Krankengeld und wurde als schwerbehindert anerkannt. Er verklagte die Beklagte auf Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalls, weil er Mobbing und Persönlichkeitsverletzungen geltend machte; das Arbeitsgericht sprach ihm 3.500 EUR Schmerzensgeld zu und wies sonstige Ansprüche ab. Beide Seiten legten Berufung ein. • Die Berufungen sind unbegründet; die erstinstanzliche Entscheidung wird bestätigt. Relevante Normen: §§ 241 Abs.2, 253 Abs.2, 278, 280 Abs.1, 823 Abs.1, 831 BGB sowie Art.1,2 GG. Arbeitgeber haben nach § 241 Abs.2 BGB die Pflicht, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen; Erfüllungsgehilfen sind dem Arbeitgeber gemäß § 278 BGB zuzurechnen. • Mobbing ist kein eigener Rechtsbegriff; maßgeblich sind unerwünschte Verhaltensweisen, die ein von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Entwürdigung gekennzeichnetes Umfeld schaffen. Entscheidend ist die Gesamtschau der Handlungen und das Vorliegen einer Täter-Opfer-Konstellation (vgl. Rechtsprechung des BAG). • Nach umfassender Beweisaufnahme hat das Gericht festgestellt, dass Geschäftsführer und Unternehmensberater durch eine Reihe von Maßnahmen ein feindliches Arbeitsumfeld schufen, das die Würde des Klägers verletzt. Hieraus folgt ein Anspruch auf billige Entschädigung (§ 253 Abs.2 BGB) in Geld; die Beklagte haftet aufgrund der Zurechnung der handelnden Personen (§§ 31, 278 BGB). • Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach Billigkeit; unter Abwägung der Intensität der Verletzungen und des Fehlens von Mitverschulden wurde ein Betrag in Höhe eines durchschnittlichen Monatsentgelts (3.500 EUR) als angemessen erachtet. • Nicht alle vom Kläger behaupteten Vorfälle begründen eine Persönlichkeitsverletzung. Vor allem die erteilten Abmahnungen und bestimmte weitere Maßnahmen stellten sich als sozialadäquates bzw. nicht hinreichend schikanös dar; daher kein weitergehendes Schmerzensgeld. • Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls scheitert an der fehlenden Kausalität: das fachpsychiatrische Gutachten lässt offen, ob die Erkrankung ausschließlich auf vorwerfbare Handlungen der Beklagten zurückgeht, und eine individuelle Prädisposition bzw. das gesamte konfliktbelastete Arbeitsverhältnis sind als mitursächlich möglich. • Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden quotenmäßig verteilt; Revision wurde nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt das Teilurteil des Arbeitsgerichts und lässt die Berufungen zurückweisen. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR nebst Zinsen zu, weil die Geschäftsführung und der hinzugezogene Berater durch ein Gesamthandeln die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt und ein einschüchterndes, entwertendes Arbeitsumfeld geschaffen haben, wofür die Beklagte verantwortlich ist. Weitergehende Schmerzensgeldansprüche sowie der geltend gemachte Schadensersatz für Verdienstausfall werden abgelehnt, da die festgestellten Pflichtverletzungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit gewesen sind. Die Verteilung der Verfahrenskosten erfolgt zu 10 % zulasten der Beklagten und zu 90 % zulasten des Klägers. Die Revision wurde nicht zugelassen.