Urteil
14 Sa 945/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf Vergütung verfallen nach §15 Nr.1 BRTV-Bau, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
• Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Lohnansprüche bereits erfüllt sind oder der Arbeitnehmer die geschuldete Normalarbeitszeit nicht erbracht hat.
• Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen angeblicher arglistiger Täuschung ist nur begründet, wenn der Arbeitnehmer eine Offenbarungspflicht verletzt oder die gesundheitliche Eignung objektiv mangelhaft war.
• Bruttoforderungen können geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber nicht konkret nachweist, dass Steuern und Sozialabgaben abgeführt wurden.
• Bei widersprüchlichem Vortrag des Arbeitgebers sind vom Gericht nachvollziehbare Abrechnungen und Zahlungsbelege erforderlich; sonst ist dem Arbeitnehmer der Anspruch zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abweisung wegen Verfall von Lohnansprüchen; sonstige Lohn- und Zeugnisansprüche bestätigt • Ansprüche auf Vergütung verfallen nach §15 Nr.1 BRTV-Bau, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. • Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Lohnansprüche bereits erfüllt sind oder der Arbeitnehmer die geschuldete Normalarbeitszeit nicht erbracht hat. • Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen angeblicher arglistiger Täuschung ist nur begründet, wenn der Arbeitnehmer eine Offenbarungspflicht verletzt oder die gesundheitliche Eignung objektiv mangelhaft war. • Bruttoforderungen können geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber nicht konkret nachweist, dass Steuern und Sozialabgaben abgeführt wurden. • Bei widersprüchlichem Vortrag des Arbeitgebers sind vom Gericht nachvollziehbare Abrechnungen und Zahlungsbelege erforderlich; sonst ist dem Arbeitnehmer der Anspruch zuzusprechen. Kläger (Maurer) und Beklagter (Baugeschäft) streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 11.9.2009 über ausstehende Vergütungen, Urlaubsvergütung, Ansprüche aus einem Arbeitszeitkonto, vermögenswirksame Leistungen sowie Herausgabe von Arbeitspapieren und Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Der Kläger verlangte u.a. Vergütung für März, Juli, August und September 2009 sowie Bruttolohn für August/September. Der Beklagte bestritt Teile der Ansprüche, behauptete u.a. krankheitsbedingte Ausfälle, habe Steuern und Sozialabgaben gezahlt und erklärte die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen angeblicher Nichtoffenbarung von Vorerkrankungen. Das Arbeitsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt; das LAG Hamm verfolgte die Entscheidung weiter, änderte sie aber insoweit ab, dass die Vergütung für 61 Stunden bis 13. März 2009 mangels fristgerechter schriftlicher Geltendmachung gemäß BRTV-Bau verfallen sei. Im Übrigen bestätigte das Gericht die Zahlungs- und Herausgabepflichten des Beklagten. • Vergütungsanspruch für 1.–13. März 2009 verfallen nach §15 Nr.1 BRTV-Bau, weil Fälligkeit spätestens 15.4.2009 und schriftliche Geltendmachung bis 15.6.2009 erforderlich waren, der Kläger aber erst am 18.9.2009 schriftlich geltend machte. • Abrechnungen des Beklagten stellten die streitigen 61 Stunden nicht unzweifelhaft dar; ein rechtskräftig abgewiesener Teilanspruch (Einbehalt wegen Entgeltfortzahlung) trägt zusätzlich zur Verwirkung bei. • Die Berufung ist im Übrigen unbegründet: Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte die übrigen Lohnansprüche, vermögenswirksame Leistungen, Herausgabe der Arbeitspapiere und Zeugniserteilung zu erfüllen hat. • Die vom Beklagten erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen angeblicher Täuschung des Klägers über gesundheitliche Mängel ist unbegründet; weder bestand eine Offenbarungspflicht noch zeigen die Umstände fehlende Eignung; frühere Beschäftigungen und kurze tatsächliche Krankheitstage stützen dies. • Der Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt oder belegt, dass er für August und September 2009 Steuern und Sozialabgaben für den Kläger abgeführt hat; daher kann der Kläger Bruttolohn fordern. Zur Darlegung der Erfüllung wären konkrete Zahlungsbelege erforderlich. • Für August 2009 hat der Kläger die Vergütung für die vertraglich geschuldete Normalarbeitszeit beansprucht; der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine geringere Arbeitsleistung und hat dies nicht substantiiert getan. • Urlaubsvergütung für den September 2009 ist mit Rücksicht auf den widersprüchlichen Vortrag des Arbeitgebers als gewährt und zu vergüten anzusehen. • Kostenquoten wurden der teilweisen Abweisung und dem Erfolg beider Parteien angepasst; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten wird teilweise erfolgreich: Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Kläger Vergütung für 61 Stunden bis zum 13. März 2009 in Höhe von 724,68 € brutto geltend machte, weil dieser Anspruch nach §15 Nr.1 BRTV-Bau verfallen ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen: Der Beklagte hat die für Juli, August und September 2009 festgestellten Zahlungen sowie vermögenswirksame Leistungen zu leisten, die Arbeitspapiere herauszugeben und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Beklagten ist unbegründet, da keine Offenbarungspflicht oder objektive Ungeeignetheit des Klägers nachgewiesen ist. Zudem hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass Steuern und Sozialabgaben für August und September 2009 abgeführt wurden, sodass der Kläger Bruttolohn verlangen kann. Die Kosten werden zwischen den Parteien entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen anteilig verteilt; die Revision wird nicht zugelassen.