Beschluss
14 Ta 477/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zahlungsklagen über abgerechnete Lohnforderungen für lediglich zwei Monate ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz nicht erforderlich, wenn keine konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten sind.
• Die Ausstellung eines Beratungshilfescheins begründet nicht automatisch die Erforderlichkeit anwaltlicher Prozessvertretung.
• Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen einzigen schwierigen Anspruch rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Beiordnung für daneben geltend gemachte einfache Forderungen; die bedürftige Partei kann diese einfachen Forderungen selbst verfolgen oder in getrennten Verfahren geltend machen.
• Bei der Entscheidung über die Beiordnung sind die Grundsätze des Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzips zu beachten; die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle ist zu berücksichtigen.
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung weiterer Prozessbevollmächtigung ist nicht zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Beiordnung von Rechtsanwalt für einfache Lohnzahlungsklagen • Bei Zahlungsklagen über abgerechnete Lohnforderungen für lediglich zwei Monate ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz nicht erforderlich, wenn keine konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten sind. • Die Ausstellung eines Beratungshilfescheins begründet nicht automatisch die Erforderlichkeit anwaltlicher Prozessvertretung. • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen einzigen schwierigen Anspruch rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Beiordnung für daneben geltend gemachte einfache Forderungen; die bedürftige Partei kann diese einfachen Forderungen selbst verfolgen oder in getrennten Verfahren geltend machen. • Bei der Entscheidung über die Beiordnung sind die Grundsätze des Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzips zu beachten; die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle ist zu berücksichtigen. • Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung weiterer Prozessbevollmächtigung ist nicht zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Klägerin war als Sachbearbeiterin bei dem Beklagten beschäftigt, dessen Einzelfirma zum 31.10.2008 stillgelegt wurde. Für September und Oktober 2008 stellte der Beklagte Abrechnungen über insgesamt rund 3.096,17 Euro brutto aus, zahlte diese Beträge jedoch nicht. Die Klägerin erhielt Beratungshilfe und ließ durch ihre spätere Prozessbevollmächtigte neben den Lohnforderungen eine Urlaubsabgeltung geltend machen. Der Beklagte bot außergerichtlich einmalig 1.000,00 Euro zur Erledigung aller Ansprüche an, erhob aber keine materiellen Einwendungen gegen die Forderungen. Die Klägerin klagte auf Zahlung der abgerechneten Löhne und der Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht gewährte Prozesskostenhilfe und ordnete die Rechtsanwältin nur für die Urlaubsabgeltung bei; die Beiordnung für die Lohnforderungen wurde abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlage ist § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO; Beiordnung ist zu gewähren, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. • Erforderlichkeit bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art. 3, Art. 20 GG sowie der Möglichkeit, dass unbemittelte Parteien die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts nutzen können. • Für die hier streitigen Lohnforderungen handelte es sich um einfache Zahlungsklagen ohne erkennbare materielle Einwendungen des Arbeitgebers; Selbst bei wiederholter Zahlungsverweigerung besteht keine besondere prozessuale Schwierigkeit. • Die Ausstellung eines Beratungshilfescheins besagt nur, dass rechtliche Beratung notwendig war; sie begründet nicht automatisch, dass Prozessvertretung erforderlich ist. • Die Klägerin war als Sachbearbeiterin mit allgemeinem Schriftverkehr vertraut, sodass keine Unfähigkeit zur selbstständigen Klageerhebung erkennbar war. • Die Beiordnung nur für die Urlaubsabgeltung ist nicht übertragbar auf die übrigen, wirtschaftlich schwerer wiegenden Forderungen; eine Beiordnung für alle Anträge würde zu unverhältnismäßigen Kosten zu Lasten der Allgemeinheit führen. • Parteien können einfache Forderungen selbst verfolgen, die Beiordnung auf einzelne Anträge beschränken oder in getrennten Verfahren vorgehen; dies ist vor dem Hintergrund von § 12a Abs. 1 ArbGG zumutbar. • Mangels darlegbarer Erforderlichkeit ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Beiordnung für die Lohnforderungen abzulehnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Beiordnung einer Rechtsanwältin für die Zahlungsklagen der Monate September und Oktober 2008 war nicht erforderlich. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass bei einfachen Zahlungsklagen ohne konkrete Einwendungen und ohne erkennbares prozessuales Risiko von der Partei erwartet werden kann, die Klage ggf. unter Nutzung der Rechtsantragsstelle selbst zu erheben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung nur für die Urlaubsabgeltung waren daher verhältnismäßig und rechtlich gerechtfertigt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.