Beschluss
6 Ta 421/10
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0903.6TA421.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.07.2010 - 5 Ca 427/10 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.07.2010 - 5 Ca 427/10 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe : I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts des Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Vergleichs. Die Klägerin hat sich mit der Klageschrift vom 03.02.2010 gegen die Kündigung vom 28.01.2010 gewandt. Im Gütetermin schlossen die Parteien einen Widerrufsvergleich. Diesen widerrief die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.05.2010 und teilte mit, dass der Beklagte unter dem 19.05.2010 eine Kündigung ausgesprochen habe, die "ebenfalls von dem vorliegenden Verfahren umfasst werden soll", um direkt im Anschluss wegen des mit dem Beklagten erzielten Einverständnisses die Feststellung eines inhaltlich mit dem widerrufenen Vergleich übereinstimmenden Vergleichs zu bitten. Die Beschwerdeführer meinen, die zweite Kündigung sei mit einem Vierteljahresentgelt streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 8.700,00 €. 1.1. Der Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1.) ist mit dem Vierteljahresentgelt nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bewerten (3 x 2.900,00 €). 1.2. Für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses (Antrag zu 2.), der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG gestellt wird, fällt ein besonderer Streitwert nicht an (LAG Hamm 03.02.2003 - 9 Ta 520/02). Hierfür spricht schon § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Fortbestandsantrag zielt zudem regelmäßig nur auf die Verlängerung der Anrufungsfrist (§ 6 KSchG analog) und auf die Vorbereitung einer noch nicht absehbaren Klageerweiterung, ohne schon einen weiteren streitigen Beendigungstatbestand in den Rechtsstreit einzuführen (im Ergebnis in ständiger Rechtsprechung auch LAG Düsseldorf 11.08.2005 - 17 Ta 430/05, 21.12.2006 - 6 Ta 640/06, 30.01.2007 - 6 Ta 4/07, 24.04.2007 - 6 Ta 158/07, 08.05.2007 - 6 Ta 99/07). 1.3. Eine die Kündigung vom 19.05.2010 umfassende Klageerweiterung liegt nicht vor. Durch die Erklärung, dass diese Kündigung von dem "vorliegenden Verfahren umfasst" werden sollte, wurde keine Klageerweiterung vorgenommen, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass die Kündigung Gegenstand eines Mehrvergleichs werden sollte. 1.3.1. Bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens darf nicht beim Wortlaut von prozessualen Erklärungen verharrt werden, sondern es muss stets auch die weitere Begründung zur Auslegung des Klagebegehrens herangezogen werden. Dabei ist das Vorbringen einer Partei so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht (BGH 12.07.1995 - IV ZR 369/94; BGH 20.07.2005 - XII ZR 155/04). 1.3.2. Nach dieser Maßgabe folgt aus dem Schreiben vom 28.05.2010, dass sich die Parteien bereits geeinigt hatten. Die Einigung umfasste die Kündigung vom 19.05.2010, wie Nr. 1. des Vergleichs ausweist. Es kann nicht ernstlich angenommen werden, dass die Klägerin eine weitere Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren auslösende Klageerweiterung vornehmen wollte, nachdem sie eine verbindliche außergerichtliche Einigung bereits erzielt hatte. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit eine den Interessen der Klägerin entgegenstehende Erklärung abgeben wollten. Hierfür spricht auch, dass von einer Fachanwältin für Arbeitsrecht die Ankündigung einer Klageerweiterung durch einen ordnungsgemäßen Antrag nach § 4 S. 1 KSchG erwartet werden kann. Das Unterlassen der Ankündigung eines solchen Antrags spricht dafür, dass eben nicht eine Klageerweiterung, sondern nur die Ankündigung des Mehrvergleichs beabsichtigt war. 2. Der Streitwert für den Prozessvergleich beträgt 11.600,00 €. Für die Folgekündigung als Gegenstand des Mehrvergleichs ist ein Monatsentgelt anzusetzen. Bei zeitlich aufeinanderfolgenden Kündigungen überschneidet sich das wirtschaftliche Interesse der Parteien hinsichtlich der jeweiligen Bestandsschutzanträge. Es geht letztlich immer um das Bestehen ein- und desselben Arbeitsverhältnisses. Um zu einer nachvollziehbaren Berechnung des Streitwerts für Folgekündigungen zu kommen, kann nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr der mit den unterschiedlichen Kündigungen bezweckte jeweilige Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses. Beträgt der Zeitraum, der zwischen zwei Beendigungsterminen liegt, keine drei Monate, ist nach der Ansicht der Beschwerdekammer ein Monatsentgelt, beträgt dieser Zeitraum mindestens drei Monate, aber keine sechs Monate, sind zwei Monatsentgelte in Ansatz zu bringen. Hier liegt keine Differenz zwischen den Kündigungsterminen vor, sodass die Folgekündigung mit einem Monatsentgelt zu bewerten ist. Ein weitergehender Mehrvergleich liegt nicht vor. Maßgeblich für die Frage eines Einigungsmehrwerts ist, welche Streitfrage durch die Einigung erledigt wurde, nicht der Inhalt der Einigung. Für die Festsetzung eines Mehrwerts, der nur für die Regelung einer nicht anhängigen, aber regelungsbedürftigen Streitfrage in Betracht kommt, nicht aber für den Inhalt der Regelung selbst, auch wenn diese eine Bedingung für den Abschluss Vereinbarung für eine Partei gewesen sein mag, gibt es deshalb keinen Raum (LAG Baden-Württemberg 28.10.2002 - 3 Ta 124/02). Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich damit allein nach dem Wert der streitgegenständlichen Ansprüche und Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem Wert der Leistungen bzw. Regelungsgegenstände.