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Urteil

9 Sa 413/10

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2010:0629.9SA413.10.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.02.2010, Az. 5 Ca 1726/08 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.02.2010, Az. 5 Ca 1726/08 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand : Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen für Tätigkeiten des Klägers zwischen dem 20.12.2007 und dem 25.01.2008, die sich aus der Frage der richtigen Lohnhöhe ergeben. Der am 03.01.1962 geborene Kläger war seit dem 20.12.2007 als Nachtportier/Servicekraft für ein der Höhe nach streitiges Entgelt bei den Beklagten, wobei die Beklagten zu 2. und 3. Gesellschafter der GbR, der Beklagten zu 1. sind, tätig. Unter dem 11.08.2008 sprachen die Beklagten dem Kläger gegenüber eine fristlose Kündigung aus, die in dem Verfahren ArbG Iserlohn, Az. 4 Ca 155/08, in der Berufungsinstanz LAG Hamm Az. 8 Sa 902/08, anhängig war. Unter dem 03.11.2008 schlossen die Parteien in 8 Sa 902/08 einen Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 11.01.2008 im Rahmen der Probezeit mit Ablauf des 25.01.2008 sein Ende gefunden hat. Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagtenseite, die Arbeitsvergütung des Klägers ordnungsgemäß unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von 300,00 EUR netto und in der Kündigungsfrist genommenen Urlaub des Klägers abzurechnen. Des Weiteren war in Ziffer 3. des Vergleiches die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.000,00 EUR vereinbart. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Verrichtung näher bezeichneter Tätigkeiten vorgetragen und gemeint, nach § 5 des allgemeinverbindlichen Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NW in Tarifgruppe 3 eingruppiert zu sein, so dass ihm ein Grundentgelt in Höhe von 1.284,00 EUR brutto monatlich zzgl. eines freiwilligen Zuschlages in Höhe von 168,77 EUR brutto und eines Nachtzuschlages in Höhe von 299,75 EUR brutto zustehe. Insofern errechnete der Kläger bei insgesamt 1.752,52 EUR brutto einen Stundenlohn in Höhe von 10,37 EUR brutto bei Ansatz von 169 Stunden. Unter dem 25.08.2009 erging ein der Klage in vollem Umfang stattgebendes Versäumnisurteil, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 85/86 d.A. Bezug genommen wird. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 25.08.2009 aufrecht zu erhalten. Die Beklagten haben beantragt unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.08.2009 die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben sich hinsichtlich der klageweise geltend gemachten Ansprüche auf deren Verfall nach § 16 MTV HoGa berufen und gemeint, für den Fall des nicht eingetretenen Forderungsverfalls sei der erhebliche Aufwand an Lohn- und Lohnnebenkosten und Verpflegung über 11 Tage mit eventuellen Forderungen des Klägers aufzurechnen. Darüber hinaus sei der Aufwand für die Einweisung des Klägers gegenzurechnen. Weiter haben sie sich auf eine die Vergütung betreffende Vereinbarung vom 19.12.2007, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 39/40 d.A. Bezug genommen wird, berufen. Auch seien von den Beklagten bereits 1.300,00 EUR, nämlich 1.000,00 EUR an Abfindungszahlung und früher gezahlte 300,00 EUR netto erbracht worden. Das Arbeitsgericht hat mit dem am 16.02.2010 verkündeten Urteil erkannt: Das Versäumnisurteil vom 25.08.2009 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.753,98 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 300,00 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.02.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/10 der Kläger und zu 9/10 die Beklagten als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 1.654,81 EUR festgesetzt. Die Berufung wird für den Kläger nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei im Wesentlichen begründet, das Versäumnisurteil vom 25.08.2009 sei teilweise aufzuheben und klarstellend neu zu fassen gewesen. Der Kläger habe gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner i.S.d. § 426 Abs. 2 Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.753,98 EUR brutto abzüglich unstreitig gezahlter 300,00 EUR netto aus §§ 611 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 4, der Tarifgruppe 2 des Entgelttarifvertrages HoGa NW vom 01.04.2006. Der entsprechende Entgelttarifvertrag sei allgemeinverbindlich. Der Kläger sei richtiger Weise in die Tarifgruppe 2 als Arbeitnehmer mit einfachen Tätigkeiten, die durch Anlernen erworben werden können, einzugruppieren. Für die darüber hinausgehende Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe 3 hat der insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger keinen ausreichenden Vortrag in den Rechtsstreit eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der Forderungsberechnung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Urteil ist den Beklagten am 24.02.2010 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 23.03.2010 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.04.2010 - am 28.04.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Die Beklagten wenden sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Eingruppierung und Höhe der Vergütung richte sich entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nach der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung vom 19.12.2007. Die Beklagten beantragen, Das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn, Az. 5 Ca. 1726/08, wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet. 1. Die Berufung war gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5ArbGG innerhalb der verlängerten Begründungsfrist spätestens bis zum 30.04.2010 zu begründen. Die fristgerecht eingegangene Begründungsschrift erfüllt nicht die inhaltlichen Voraussetzungen an eine hinreichende Begründung. 1.1 Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch im Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar (BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 - AP BMT-G II § 54 Nr. 5, zu B I 1 der Gründe; BAG 14.10.2004 - 6 AZR 564/03 -, zu III 1 der Gründe). Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG 08.10.2008 - 5 AZR 526/07; BAG 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 zu 2 der Gründe; BAG 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 08.10.2008 - 5 AZR 526/07; BAG 06.03.2003 - 2 AZR 596/02 - BAGE 105, 200, 202; BAG 16. 06.2004 - 5 AZR 529/03 - zu II 2 b der Gründe, jeweils m. w. N.). 1.2 Im Streitfall fehlt es, gemessen an den vorgenannten Maßstäben, an einer hinreichenden Auseinandersetzung der Berufung mit den arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründen. Das Arbeitsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass der klägerische Anspruch, soweit er schlüssig ist und zuerkannt wurde, auf allgemeinverbindlichem Tarifrecht beruhe. Hiermit setzt sich die Berufung nicht auseinander. Es genügt nicht, gegenüber dem angefochtenen Urteil lediglich eine vertragliche Abrede der Parteien des Arbeitsverhältnisses anzuführen. Es hätte vielmehr der Begründung bedurft, warum die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unzutreffend sein sollten. Hieran fehlt es. Warum entgegen § 5 Abs. 4TVG die Regelungen des von dem Arbeitsgericht angewendeten Tarifrechts nicht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sein sollten erklärt die Berufung ebenso wenig wie weshalb eine Abweichung von diesem entgegen § 4 Abs. 3 TVG zu Lasten des Klägers zulässig sein könnte. Dass das Arbeitsgericht sich nicht ausdrücklich innerhalb der Gründe mit der Vereinbarung vom 19.12.2007 auseinandergesetzt hat, ändert nichts. Eine solche Auseinandersetzung wäre zwar angesichts des schon erstinstanzlich wesentlich hierauf abstellenden Vortrags der Beklagten der Klarheit dienlich gewesen. Sie war indes angesichts der eindeutig auf die tarifrechtlich bestimmte Anspruchsbegründung durch das Arbeitsgericht entbehrlich. Mit dieser hat das Arbeitsgericht hinreichend deutlich gemacht, dass es aus seiner Sicht nicht auf die Individualabrede vom 19.12.2007 ankam. Hiermit hatte sich die Berufung auseinanderzusetzen, was unterblieben ist. 2. Der Umstand, dass der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist des § 16 MTV HoGa lediglich einen geringeren Stundensatz als den arbeitsgerichtlich zuerkannten für eine höhere als die geleistete Stundenzahl geltend gemacht hat, kann keine Berücksichtigung finden. Dies wäre lediglich im Rahmen einer zulässigen Berufung möglich. II. Die weiteren Erwägungen der Parteien, welche die Kammer bedacht hat, bedürfen danach keiner Erörterung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.