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Urteil

8 Sa 68/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellung, dass eine Arbeitnehmerin nicht postbeschäftigungsunfähig ist, ist als reiner Feststellungsantrag unzulässig; zulässig ist allein die Feststellung des Anspruchs auf Betriebsrente oder des Fortbestands/Endes des Arbeitsverhältnisses. • Die tarifliche Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Bewilligung einer Betriebsrente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit endet (§ 37 Abs. 4 MTV-DP), ist wirksam anzuwenden, soweit keine geeignete leidensgerechte Beschäftigung möglich ist. • Postbeschäftigungsunfähigkeit ist unter Einbeziehung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 SGB IX) und der Pflicht zur leidensgerechten Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 SGB IX) zu prüfen; die arbeitsmedizinische Feststellung des Betriebsarztes ist gerichtlich überprüfbar. • Fehlendes oder unzureichendes betriebliches Eingliederungsmanagement kann die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers erhöhen, führt aber nicht zwangsläufig zum Erfolg der Klage, wenn auch bei ordnungsgemäßer Durchführung keine geeignete Beschäftigung zur Verfügung gestanden hätte.
Entscheidungsgründe
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung von Betriebsrente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit (§ 37 Abs.4 MTV-DP) • Eine Feststellung, dass eine Arbeitnehmerin nicht postbeschäftigungsunfähig ist, ist als reiner Feststellungsantrag unzulässig; zulässig ist allein die Feststellung des Anspruchs auf Betriebsrente oder des Fortbestands/Endes des Arbeitsverhältnisses. • Die tarifliche Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Bewilligung einer Betriebsrente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit endet (§ 37 Abs. 4 MTV-DP), ist wirksam anzuwenden, soweit keine geeignete leidensgerechte Beschäftigung möglich ist. • Postbeschäftigungsunfähigkeit ist unter Einbeziehung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 SGB IX) und der Pflicht zur leidensgerechten Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 SGB IX) zu prüfen; die arbeitsmedizinische Feststellung des Betriebsarztes ist gerichtlich überprüfbar. • Fehlendes oder unzureichendes betriebliches Eingliederungsmanagement kann die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers erhöhen, führt aber nicht zwangsläufig zum Erfolg der Klage, wenn auch bei ordnungsgemäßer Durchführung keine geeignete Beschäftigung zur Verfügung gestanden hätte. Die Klägerin, seit 1987 als Zustellerin beschäftigt und schwerbehindert gleichgestellt, leidet an Knie-, Rücken-, Finger- und Schulterbeeinträchtigungen. Nach einem Arbeitsunfall 2006 und einem arbeitsgerichtlichen Vergleich arbeitete sie mit 85% Leistungsumfang; im Oktober 2008 änderte die Beklagte den Begehungsplan, was nach Auffassung der Klägerin zu vermehrtem Treppensteigen führte. Die Klägerin legte ein ärztliches Attest vor; der Postbetriebsarzt stellte Postbeschäftigungsunfähigkeit fest und empfahl einen Rentenantrag, der gestellt und bewilligt wurde. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.01.2009. Die Klägerin klagte auf Feststellung, sie sei nicht postbeschäftigungsunfähig, sowie auf Schadensersatz und Nachzahlung; das Arbeitsgericht gab der Klägerin teilweise statt. Die Beklagte ging in Berufung, die Klägerin legte eine Anschlussberufung vor. • Zulässigkeit: Ein Feststellungsantrag, der nur die bloße Nichtvorlage einer Tatsache (Postbeschäftigungsunfähigkeit) verlangt, ist unzulässig nach § 256 ZPO; zulässig ist die Feststellung des Fortbestands oder Endes des Arbeitsverhältnisses. • Tarif- und vertragliche Bindung: Der Arbeitsvertrag bezieht die einschlägigen Tarifbestimmungen ein; tarifliche Nachbindung greift, so dass § 37 Abs.4 MTV-DP Anwendung findet. • Voraussetzungen der Beendigung: Die auflösende Bedingung tritt mit Bewilligung der Betriebsrente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit ein; die Rentenbewilligung setzte einen von der Klägerin gestellten Antrag voraus, auch ein unter Vorbehalt gestellter Antrag ist wirksam. • Gerichtliche Überprüfung: Die Feststellung des Betriebsarztes ist nicht bindend; Gericht und gerichtlicher Sachverständiger haben die Postbeschäftigungsfähigkeit zu prüfen. • Eingliederungsmanagement und leidensgerechte Beschäftigung: Nach § 84 Abs.2 SGB IX und § 81 Abs.4 SGB IX ist zu prüfen, ob eine geeignete, dem Leistungsvermögen angepasste Beschäftigung vorhanden ist; mangels hinreichender konkreter Gegenbelege der Klägerin hat die Beklagte dargelegt, dass passende Stellen fachlich/gesundheitlich nicht in Betracht kamen oder besetzt waren. • Sachverständigenbefund: Das Gutachten ergab, dass mehr als 10 Stufen je Tour zu vermeiden sind; auch unter Berücksichtigung früherer Arbeitszustände führt der Befund zur Annahme, dass die Klägerin den Anforderungen des Zustelldienstes nicht mehr gewachsen ist und eine leidensgerechte Beschäftigung im Betrieb nicht realisierbar war. • Kausalität beim Schadensersatz: Selbst bei Mängeln im Eingliederungsmanagement fehlt der ursächliche Zusammenhang, weil auch bei ordnungsgemäßer Durchführung keine geeignete Weiterbeschäftigung erreichbar gewesen wäre; daher ist der Schadensersatzanspruch unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird insoweit abgeändert und die Klage in der Hauptsache abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis endete mit Bewilligung der Betriebsrente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit zum 31.01.2009 gemäß § 37 Abs.4 MTV-DP unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus § 84 SGB IX und § 81 Abs.4 SGB IX. Ein Schadensersatzanspruch sowie weitergehende Vergütungsansprüche der Klägerin bestehen nicht, weil auch bei ordnungsgemäßem Eingliederungsmanagement keine geeignete leidensgerechte Beschäftigung zur Verfügung gestanden hätte. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.