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Urteil

18 Sa 1198/09

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2010:0421.18SA1198.09.00
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Leitsätze

Eine einzelvertragliche Verfallfrist, die auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Schädigungen regelt, ist nach § 134 BGB iVm § 202 BGB nichtig. Sie steht daher der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vermögensschädigungen durch den Arbeitgeber auch dann nicht entgegen, wenn sie in einem Formulararbeitsvertrag enthalten ist. § 242 BGB steht der Berufung auf die Nichtigkeit der Verfallfrist durch den Arbeitgeber nicht entgegen, weil dies Vertrauen auf die Wirksamkeit einer nach § 134 BGB verbotsgesetzeswidrigen Vereinbarung generell keinen Schutz verdient.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.07.2009 – 7 Ca 752/09 – teilweise abgeändert:

  • 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 15.484,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 zu zahlen, davon 8.799,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) und 3.390,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 3).

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Parteien unter Aufhebung des Kostenbeschlusses vom 11.11.2009 wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten der 1. Instanz werden dem Kläger zu 67%, den Beklagten zu 1 - 3 als Gesamtschuldner zu 12 % , der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2) zu weiteren 13  %  als Gesamtschuldner und der Beklagten zu 1) darüber hinaus allein zu weiteren 8 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 54% und den Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 17%, der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) zu weiteren 18% als Gesamtschuldner und darüber hinaus der Beklagten zu 1) allein zu 11% auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die der Beklagten zu 1 zu 24 %, die des Beklagten zu 2 zu 57 % und die des Beklagten zu 3 zu 83 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden den Beklagten zu 1 - 3 als Gesamtschuldner zu 17 %, darüber hinaus  den Beklagten zu 1 und 2) zu weiteren 18 % als Gesamtschuldner der Beklagten zu 1) darüber hinaus allein zu weiteren 11 % auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

  • 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einzelvertragliche Verfallfrist, die auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Schädigungen regelt, ist nach § 134 BGB iVm § 202 BGB nichtig. Sie steht daher der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vermögensschädigungen durch den Arbeitgeber auch dann nicht entgegen, wenn sie in einem Formulararbeitsvertrag enthalten ist. § 242 BGB steht der Berufung auf die Nichtigkeit der Verfallfrist durch den Arbeitgeber nicht entgegen, weil dies Vertrauen auf die Wirksamkeit einer nach § 134 BGB verbotsgesetzeswidrigen Vereinbarung generell keinen Schutz verdient. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.07.2009 – 7 Ca 752/09 – teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 15.484,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 zu zahlen, davon 8.799,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) und 3.390,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 3). 2. Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Parteien unter Aufhebung des Kostenbeschlusses vom 11.11.2009 wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten der 1. Instanz werden dem Kläger zu 67%, den Beklagten zu 1 - 3 als Gesamtschuldner zu 12 % , der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2) zu weiteren 13 % als Gesamtschuldner und der Beklagten zu 1) darüber hinaus allein zu weiteren 8 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 54% und den Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu 17%, der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) zu weiteren 18% als Gesamtschuldner und darüber hinaus der Beklagten zu 1) allein zu 11% auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die der Beklagten zu 1 zu 24 %, die des Beklagten zu 2 zu 57 % und die des Beklagten zu 3 zu 83 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden den Beklagten zu 1 - 3 als Gesamtschuldner zu 17 %, darüber hinaus den Beklagten zu 1 und 2) zu weiteren 18 % als Gesamtschuldner der Beklagten zu 1) darüber hinaus allein zu weiteren 11 % auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1). Der Kläger ist Inhaber einer Firma, die Alarmsysteme vertreibt. Die Beklagte zu 1) ist mit dem Beklagten zu 2) verheiratet und Mutter des Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 1) war in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.08.2004 bei dem Kläger als Buchhalterin auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.01.2001 und des Nachtrags vom 01.04.2003 als Teilzeitkraft zu einem monatlichen Gehalt von maximal 400,00 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund einer Eigenkündigung der Beklagten zu 1) am 31.08.2004. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.01.2001 enthält u.a. folgende Regelung: „§ 9 Anschlussklausel 9.1 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen. …“ Mit Schreiben vom 08.07.2004 teilte die Postbank E dem Kläger mit, dass in den Jahren 2002 und 2003 insgesamt 9 x Beträge von seinem Geschäftskonto auf ein Konto des Beklagten zu 2) in Höhe von insgesamt 8.799,20 Euro überwiesen wurden. Darüber hinaus überwies die Beklagte zu 1) insgesamt 3.390,67 Euro auf das Konto des Beklagten zu 3) bzw. auf das Konto der von ihm betriebenen Firma N. Schließlich überwies die Beklagte zu 1) auf ihr eigenes Konto am 08.09.2003 einen Betrag in Höhe von 567,60 Euro, am 11.08.2003 einen Betrag von 490,58 Euro sowie auf das Konto des von ihr mandatierten Rechtsanwalts O zur Abgeltung von dessen Honorarforderung am 07.07.2003 einen Betrag in Höhe von 1.697,16 Euro und am 02.09.2003 einen Betrag in Höhe von 590,64 Euro. Mit Anwaltsschreiben vom 30.03.2007 machte der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) einen Zahlungsanspruch in Höhe von mindestens 31.978,00 Euro geltend und forderte die Beklagten zu 1) und 2) auf, Auskunft über sämtliche Überweisungen zu erteilen, die von seinem Geschäftskonto zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) vorgenommen wurden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 30.03.2007 wird auf Blatt 23 ff. d.A. Bezug genommen. Nachdem die Beklagten zu 1) und 2) dem Kläger mit Schreiben vom 08.05.2007 (Bl. 31 d.A.) mitteilten, dass irgendwelche von der Beklagten zu 1) verursachten Unregelmäßigkeiten nicht festgestellt werden könnten, erstattete der Kläger am 03.06.2007 gegen die Beklagten zu 1) und 2) eine Strafanzeige. In der Folgezeit wurde die Beklagte zu 1) durch ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 03.12.2008 - 743 Ds-106 Js 412/07-169/08 - wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2) wurde gemäß § 153 StPO eingestellt. Mit Schriftsatz vom 31.05.2007 hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 28.04.2009 um die Klage gegen den Beklagten zu 3) erweitert. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten zu 1) und 3) hätten aufgrund eines gemeinsamen Namens die Überweisungen auf ihre Konten veranlasst. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten Kenntnis von sämtlichen Vorgehen gehabt, so dass sie als Gesamtschuldner haften würden. Die Forderungen des Klägers gegen die Beklagte zu 1) seien nicht verfallen, da die Buchführung von der Beklagten zu 1) bewusst und systematisch verfälscht worden und Belege von Sammelüberweisungen, Buchungen und Kassenbelege vernichtet worden seien. Die einzelvertraglich vereinbarte Verfallfrist stehe der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen der zahlreichen Veruntreuungen der Beklagten nicht entgegen, da die Beklagte zu 1) durch ihre kriminellen Handlungen die Aufdeckung und Bezifferung der Zahlungsansprüche zumindest erheblich erschwert habe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über sämtliche Überweisungen zu erteilen, die die Beklagte zu 1) vom Konto des Klägers zu eigenen Gunsten, zugunsten des Beklagten zu 2) und zugunsten des Beklagten zu 3) bis zum 31.08.2004 vorgenommen hat, und zwar durch Vorlage einer Aufstellung über Datum, Höhe und Bezeichnung der einzelnen Beträge; 2. die Beklagten zu verurteilen, ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft vor Gericht an Eides Statt zu versichern; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sich aus dieser Auskunft noch ergebende Beträge zu zahlen; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger 15.631,84 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 aus 5.000,00 EUR09.09.2003 aus 475,60 EUR01.09.2003 aus 453,60 EUR16.07.2003 aus 257,00 EUR10.07.2003 aus 257,00 EUR02.06.2003 aus 356,00 EUR29.11.2002 aus 1.000,00 EUR18.11.2002 aus 1.000,00 EUR08.09.2003 aus 527,60 EUR11.08.2003 aus 479,58 EUR18.06.2003 aus 330,00 EUR29.10.2002 aus 1.000,00 EUR17.10.2002 aus 500,00 EUR03.07.2003 aus 352,60 EUR15.07.2003 aus 352,60 EUR06.08.2003 aus 456,22 EUR03.07.2003 aus 399,25 EURsowie08.07.2004 aus 10,50 EURzu zahlen; 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger 2.625,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) abgewiesen. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach § 9.1 des Arbeitsvertrages verfallen seien, da die einzelvertragliche Verfallfrist auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erfasse. Den Beklagten zu 2) hat es dagegen zur Zahlung von 8.799,20 Euro nebst Zinsen und den Beklagten zu 3) zur Zahlung von 3.390,67 Euro nebst Zinsen verurteilt. Außerdem hat das Arbeitsgericht die Beklagten zu 2) und 3)verurteilt, Auskunft über sämtliche Überweisungen zu erteilen, die von seinem Konto zugunsten des Beklagten zu 2) bzw. zu 3) vorgenommen wurden. Die darüber hinausgehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen und eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) und 3) verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 21.09.2009 Berufung eingelegt und begründet. Außerdem haben zunächst auch die Beklagten zu 2) und 3) am 22.09.2009 Berufung eingelegt. Nachdem die Beklagten zu 2) und 3) die Berufung mit Schriftsatz vom 06.11.2009 zurückgenommen haben, sind sie mit Beschluss vom 11.11.2009 der eingelegten Berufung kostenpflichtig für verlustig erklärt worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) nicht verfallen seien, da die einzelvertragliche Verfallfrist des § 9.1. des Arbeitsvertrages Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Schädigungen nicht erfasse. Das Arbeitsgericht habe jedenfalls nicht in dem gebotenen Umfang berücksichtigt, dass die strafrechtlich verurteilte Beklagte zu 1) die Buchführung bewusst und systematisch verfälscht habe, so dass er nur aufgrund intensiver Bemühungen mit erheblichen Aufwand die kriminellen Machenschaften habe aufdecken können. Das Schreiben der Postbank E vom 08.07.2004 rechtfertige keine andere Beurteilung, da dieses Schreiben erst der Anlass für die umfangreichen und zeitintensiven Aufklärungsbemühungen gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe deshalb zu Unrecht darauf abgestellt, dass er aufgrund des Schreibens der Postbank E vom 08.07.2004 hinreichende Veranlassung dazu gehabt habe, den Sachverhalt ohne schuldhaftes Zögern aufzuklären. Denn die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme könne nicht mit der tatsächlichen Kenntnis gleichgesetzt werden. Darüber hinaus könne auch beim Eingreifen einer Verfallfrist bei komplexen Sachverhalten mit zahlreichen Veruntreuungen der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden, da erst danach Fälligkeit eintrete und an einen Verfall zu denken sei. Der Kläger beantragt, unter Klagerücknahme im Übrigen unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.07.2009 - 7 Ca 752/09 - die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 15.484,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 zu zahlen, davon 8.799,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten überdem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) und 3.390,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 3). Der Beklagten stimmten der Klagerücknahme zu und die Beklagte zu1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 03.02.2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist begründet. Sie richtet sich nach der Rücknahme der Berufung durch die Beklagten zu 2) und 3) und Klagerücknahme im Übrigen gegen alle Beklagten nur noch auf eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung im zuletzt geltend gemachten Umfang neben der bereits durch das Arbeitsgericht erfolgten Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3). 1. Die Beklagte zu 1) hat in ihrer Eigenschaft als Buchhalterin des Klägers, was zwischen den Parteien jedenfalls zuletzt nicht mehr streitig war, Geldbeträge in Höhe von insgesamt 8.799,20 Euro auf das Konto des Beklagten zu 2) sowie in Höhe von insgesamt 3.390,67 Euro auf das Konto des Beklagten zu 3) überwiesen und damitunter Ausnutzung ihrer Stellung als Buchhalterin das Vermögen des Klägers vorsätzlich geschädigt. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) das Vermögen des Klägers auch dadurch vorsätzlich geschädigt, dass sie am 08.09.2003 einen Betrag in Höhe von 527,60 Euro und am 11.08.2003 in Höhe von 490,58 Euro auf ihr eigenes Konto sowie am 07.07.2003 einen Betrag in Höhe von 1.667,16 Euro und am 02.09.2003 in Höhe von 590,64 Euro auf das Konto des von ihr mandatierten Rechtsanwalts O zur Abgeltung von dessen Honorarforderung überwies. Aufgrund dieser vorsätzlichen Vermögensschädigung steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 15.484,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 aus § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zu. 2. Dieser Schadensersatzanspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) nicht wegen Ablaufs der einmonatigen Verfallfrist des § 9.1 des Arbeitsvertrages erloschen. Nach § 9.1 des Arbeitsvertrages sind zwar Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Diese Klausel erfasst aber nach Ansicht der Kammer Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vermögensschädigungen nicht. a. Es kann dahingestellt bleiben, ob der durch vorsätzliche Vermögensschädigung Geschädigte entsprechend der Ansicht des Klägers eine Verfallfrist auch dann noch wahren kann, wenn er nicht sofort beim Entstehen eines Verdachts oder bei Bekanntwerden einer Straftat die Ansprüche geltend macht, sondern erst den Ausgang des Strafverfahrens abwartet (vgl. dazu BAG, Urteil v. 26.05.1981 - 3 AZR 269/78, VersR 1981, 1164). Denn die einzelvertragliche Verfallfrist des § 9.1 des Arbeitsvertrages steht dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Vermögensschädigung nicht entgegen. b. Ob eine einzelvertraglich vereinbarte Verfallfrist, die auf die Fälligkeit und damit auf die Möglichkeit der rechtzeitigen Geltendmachung eines Anspruchs abstellt, auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vermögensschädigungen erfasst, istnach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zweifelhaft, da es in diesen Fällen nahe liegt, dass die Vertragsparteien Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sowie vorsätzlichen Vertragsverstößen ausgeklammert haben (vgl. BAG, Urteil v. 27.10.2005 - 8 AZR 3/05, NZA 2006, 257; Urteil v. 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111). Erst recht zweifelhaft ist, ob eine einzelvertragliche Verfallfrist Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vermögensschädigungen auch dann erfasst, wenn sie nach ihrem Wortlaut nicht auf die Fälligkeit der Ansprüche, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt. Denn es spricht in diesen Fällen erst recht viel dafür, dass die Vertragsparteien im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit lediglich solche Ansprüche ausschließen wollten, deren Geltendmachung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne weiteres möglich ist. Dies trifft bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Vermögensschädigung häufig nicht zu, da deren Bestand, insbesondere bei fortgesetzten und verdeckten Vermögensschädigungen nur aufgrund von umfangreichen und zeitaufwendigen Ermittlungen festgestellt werden kann. Es ist deshalb nach Ansicht der Kammer zweifelhaft, dass die Vertragsparteien, die für den Beginn der Verfallfrist nach dem Wortlaut der einzelvertraglichen Regelung allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellen, unabhängig von der Wirksamkeit einer solchen einzelvertraglichen Verfallklausel (vgl. dazu BAG, Urteil v. 01.03.2006 - 5 AZR 511/05, NZA 2006, 783) auch solche Ansprüche ausschließen wollten, denen eine vorsätzliche Vermögensschädigung zugrunde liegt. Denn mit der Vereinbarung einer Verfallfrist, die ihrem Wortlaut nach allein auf die Beendigung desArbeitsverhältnisses abstellt, soll zwar erkennbar sehr schnell Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erreicht werden. Sehr zweifelhaft ist aber, ob damit auch eine Besserstellung des Vertragspartners gewollt war, der durch vorsätzliche Handlungen das Vermögen des anderen Vertragspartners schädigt, indem die Wiedergutmachung des verursachten Schadens nach Ablauf von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf die Möglichkeit der rechtzeitigen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ausgeschlossen sein soll. Denn eine derartige Rechtsfolge, die ohne Einschränkungen eine vollständige Haftungsfreistellung bereits einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf die Erkennbarkeit des vorsätzlich verursachten Vermögensschadens zur Folge hätte, entspricht nicht den typischen Interessen, die die Vertragsparteien mit einer Verfallklausel bezwecken, für deren Beginn nach dem Regelungswortlaut allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich sein soll. Es kann jedenfalls regelmäßig kein Vertragspartner in diesem Fall bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Klausel redlicherweise annehmen, dass auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vermögensschädigung ausgeschlossen sein sollen. Diese Frage kann jedoch letztlich im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die Verfallfrist des § 9.1. des Arbeitsvertrages, steht dem Schadensersatzanspruch des Klägers vorliegend auch dann nicht entgegen, wenn sie trotz der dargelegten Bedenken auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vermögensschädigungen erfassen sollte. c. Eine einzelvertragliche Verfallfrist, die nach dem 31.12.2002 entstandene Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vermögensschädigungen erfasst, ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 202 BGB nichtig mit der Folge, dass sie der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nicht entgegen steht. aa. Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch ein Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 276 Abs. 3 BGB entfaltet erst durch § 202 Abs. 1 BGB volle Wirksamkeit. Das Gesetz bezweckt einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen. Deshalb verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung selbst, sondern auch über Ausschlussfristen, deren Wirkung über die einer Verkürzung von Verjährungsfristen noch hinaus gehen. Das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB gilt dabei für alleSchadensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag (vgl. BAG, Urteil v. 27.10.2005 - 8 AZR 3/05, NZA 2006, 257; Urteil v. 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; Urteil v. 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154; Reinecke BB 2005, 378, 379). bb. Die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag in seiner ursprünglichen Fassung bereits am 02.01.2001, also noch vor der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform abgeschlossen worden ist, steht der Unwirksamkeit derVerfallfrist, soweit sie sich auch auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Vermögensschädigungen erfasst, auch dann nicht entgegen, wenn für die Wirksamkeitsprüfung der Verfallfrist des § 9.1. des Arbeitsvertrages auf diesen Zeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform erfolgten punktuellen Vertragsänderung vom 01.04.2003 abgestellt wird. Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende, speziellere Überleitungsvorschrift enthält an sich Art. 229 § 6 EGBGB, sodass sich auch die Beurteilung der Wirksamkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Ausschlussfrist seit dem 01.01.2002 an sich nach § 202 BGB n.F. richten würde, da diese Norm zu den Vorschriften des BGB über die Verjährung gehört (vgl. BAG, Urt. v. 16.05.2007 – 8 AZR 709/06, NZA 2007, 1154; BGH, Urt. 19.01.2005 - VIII ZR 114/04 - BGHZ 162, 30). Bei Vereinbarungen über die Verjährung in Dauerschuldverhältnissen gilt allerdings Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB mit der Folge, dass sich die Wirksamkeit von Verjährungsvereinbarungen und damit auch der Ausschlussklausel noch bis zum 31.12.2002 nach altem Recht beurteilt. Die Zulässigkeit von Verjährungs- und Ausschlussfristenvereinbarungen, hinsichtlich der Ansprüche, die erst nach dem 31.12.2002 entstanden sind, richtet sich dagegen auch nach Berücksichtigung der Übergangsregelung des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nach dem neuen Recht, das seit dem 01.01.2003 anwendbar ist, sodass § 202 BGB zu beachten ist (vgl. BAG, Urt. v. 30.10.2008 – 8 AZR 886/07, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 192; Urt. v. 16.05.2007, a.a.O; BGH, Urt. v. 06.12.2007 – III ZR 146/07, MDR 2008, 375; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.2004 – 3 Sa 245/04, Juris; Reinecke BB 2005, 378, 383). Da vorliegend Gegenstand der Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1) ausschließlich Schadensersatzansprüche des Klägerswegen vorsätzlicher Vermögensschädigungen sind, die nach dem 31.12.2002 begangen worden sind, ist die in § 9.1. des Arbeitsvertrages einzelvertraglich vertraglich vereinbarte Verfallfrist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i.V.m. 202 Abs. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass die Schadensersatzansprüche des Kläger nicht erloschen sind. cc. Die Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit der Verfallfrist des § 9.1. des Arbeitsvertrages nach § 134 BGB i.V.m. § 202 Abs. 1 BGB ist auch nicht wegen Treuwidrigkeit nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die unwirksame Verfallfrist ist zwar in einem vom Kläger gestellten Formulararbeitsvertrag enthalten. Dieser Umstand steht aber der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Verfallfrist durch den Kläger als Verwender des Formularvertrages nicht entgegen. Denn die in § 9.1. des Arbeitsvertrages einzelvertraglich vereinbarte Verfallfrist ist nicht „nur“ wegen einer unangemessenenBenachteiligung der Beklagten nach § 307 Abs. 1 BGB, sondern bereits wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Das Vertrauen eines Vertragspartners auf die Wirksamkeit einer nach § 134 BGB verbotsgesetzeswidrigen Vereinbarung verdient generell keinen Schutz. Entspricht nämlich die Nichtigkeit der Vereinbarung dem Normzweck des Verbotsgesetztes, dann darf der Normzweck nicht dadurch wieder umgangen werden, dass dennoch jedenfalls im Ergebnis unter Berufung auf § 242 BGB die Einhaltung der Vereinbarung erreicht wird. Insoweit setzt der Normzweck des verletzten Gesetzes auch der Anwendung von § 242 Grenzen. Entspricht dagegen die Berufung auf die Nichtigkeit der Vereinbarung nicht dem Normzweck des Gesetzes, dann bedarf es grundsätzlich nicht des Umwegs über § 242 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.1986 – VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360, 2361; Armbrüster in Münchener Kommentar zum § 134 BGB Rdnr. 112, 5. Aufl. 2006; Sack im Staudinger Kommentar zum § 134 BGB Rdnr. 187, Neubearbeitung 2003). Ob die Berufung auf die Nichtigkeit einer gegen das gesetzliche Verbot des § 134 BGB verstoßenden Vereinbarung in besonders krassen Fällen ausnahmsweise treuwidrig nach § 242 BGB sein kann, kann offen bleiben (vgl. dazu MünchKomm/Armbrüster a.a.O; Staudinger/Sack a.a.O, jeweils m.w.N.). Denn ein solcher Fall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es lediglich darum geht, unter Berufung auf die vereinbarte Verfallfrist eine Haftungsbefreiung trotz Vorliegens einer vorsätzlichen Vermögensschädigung zu erlangen. Denn es ist gerade Sinn und Zweck des § 202 Abs. 1 BGB solche im Voraus vereinbarte Haftungserleichterungen bei vorsätzlichen Vermögensschädigungen zu verhindern, indem deren Nichtigkeit nach § 134 BGB angeordnet wird. Aus alldem folgt, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger Schadensersatz in der zuletzt geltend gemachten Höhe schuldet. In Höhe von 8799,20 € nebst Zinsen haftet sie dabei als Gesamtschuldnerin mit dem nach der Berufungsrücknahme rechtskräftig durch das erstinstanzliche Urteil verurteilten Beklagten zu 2) und in Höhe von 3390,67 € nebst Zinsen als Gesamtschuldnerin mit dem ebenfalls nach Berufungsrücknahme rechtskräftig durch das erstinstanzliche Urteil verurteilten Beklagten zu 3). Denn der Kläger kann die Erfüllung der Ansprüche im Umfang der Verurteilung von den Beklagten nur einmal fordern und es liegt die für die Annahme der Gesamtschuldnerschaft zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) bzw. zu 3) im Sinne des § 426 BGB erforderliche Identität des Leistungsinteresses vor. Die Beklagten zu 2) bzw. 3) schulden dem Kläger im Umfang ihrer Verurteilung die Beträge, um die u.a. die Beklagte zu 1) das Vermögen des Klägers vorsätzlich geschädigt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Es war eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen, sodass der Kostenbeschluss vom 11.11.2009 aufzuheben war (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 01.07.1993 – V ZR 235/92, NJW 1993, 2944; Beschl. v. 19.09.1990 – VIII ZR 172/90, MDR 1991, 330; Zöller/Heßler § 516 ZPO Rdnr. 22, 28. Aufl.). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG liegen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.