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Urteil

12 Sa 1478/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zwischen Tarifvertragsparteien getroffene Vereinbarung kann als Haustarifvertrag i.S.d. TVG einzuordnen sein, wenn sie erkennbar normativ auf Arbeitsverhältnisse wirken soll. • Die Nachwirkung eines beendeten Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG kann durch die Tarifparteien konkludent ausgeschlossen werden, insbesondere bei Beschäftigungssicherungstarifverträgen. • Arbeitnehmer können Anspruch auf Differenzvergütung haben, wenn nachwirkende Tarifregelungen über Arbeitszeit gelten, die zu einer kürzeren tariflichen Wochenarbeitszeit verpflichten. • Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet bei betrieblicher Lohnerhöhung Gleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen; fehlt ein sachlicher Rechtfertigungsgrund, besteht Anspruch auf die vorenthaltenen Leistungen. • Zinsansprüche aus verspäteter Vergütung richten sich nach §§ 288, 286 BGB; Beginn der Verzinsung ist ggf. an den Zugang der Klagezustellung anzupassen.
Entscheidungsgründe
Nachwirkung und Ausschluss eines Beschäftigungssicherungstarifvertrags; Gleichbehandlung bei Einmalzahlung und Gehaltserhöhung • Eine zwischen Tarifvertragsparteien getroffene Vereinbarung kann als Haustarifvertrag i.S.d. TVG einzuordnen sein, wenn sie erkennbar normativ auf Arbeitsverhältnisse wirken soll. • Die Nachwirkung eines beendeten Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG kann durch die Tarifparteien konkludent ausgeschlossen werden, insbesondere bei Beschäftigungssicherungstarifverträgen. • Arbeitnehmer können Anspruch auf Differenzvergütung haben, wenn nachwirkende Tarifregelungen über Arbeitszeit gelten, die zu einer kürzeren tariflichen Wochenarbeitszeit verpflichten. • Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet bei betrieblicher Lohnerhöhung Gleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen; fehlt ein sachlicher Rechtfertigungsgrund, besteht Anspruch auf die vorenthaltenen Leistungen. • Zinsansprüche aus verspäteter Vergütung richten sich nach §§ 288, 286 BGB; Beginn der Verzinsung ist ggf. an den Zugang der Klagezustellung anzupassen. Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Bis 2001 galt für den Betrieb der MTV Metall mit 35 Stunden Wochenarbeitszeit; danach bestand eine Nachwirkung. Am 27.09.2005 schlossen die Beklagte und die IG Metall eine befristete Vereinbarung, die u.a. die wöchentliche Arbeitszeit faktisch auf 40 Stunden bei Entgeltberechnung auf 36-Stunden-Basis änderte und bis 31.12.2008 laufen sollte. Ende 2008 bot die Beklagte vielen Beschäftigten eine Änderung des Arbeitsvertrags auf 40 Stunden an; Mitarbeiter, die zustimmten, erhielten eine Einmalzahlung und eine Gehaltserhöhung, der Kläger lehnte ab, arbeitete aber weiterhin 40 Stunden bei unverändertem (niedrigerem) Entgelt. Der Kläger klagte auf Nachzahlung der Differenzvergütung für zu viel geleistete Stunden sowie auf die Einmalzahlung 2008 und die Gehaltserhöhung ab 01.01.2009. • Die Vereinbarung vom 27.09.2005 ist als tarifvertragliche andere Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG einzuordnen, weil sie normativ unmittelbar Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse begründet (insbesondere Regelung zur Arbeitszeit). • Diese andere Abmachung wirkte bis zum Ablauf am 31.12.2008 und ist nicht nachgewirkt, weil die Tarifparteien die Nachwirkung konkludent ausgeschlossen haben; dies folgt aus Laufzeitregelung, der Verpflichtung, rechtzeitig über eine Nachfolgeregelung zu verhandeln, und dem Charakter als Beschäftigungssicherungstarifvertrag. • Mangels Nachwirkung trat die zuvor geltende 35-Stunden-Woche des MTV Metall wieder in Kraft; der Kläger hat deshalb für Januar bis April 2009 Anspruch auf Differenzvergütung für wöchentlich 4 zuviel geleistete Stunden. • Unabhängig hiervon hat der Kläger Anspruch auf die gewährte Einmalzahlung (2008) und die Gehaltserhöhung (2,5% ab 01.01.2009) nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Beklagte eine gruppenbezogene Leistung nach einem generalisierenden Prinzip gewährt hat und für die unterschiedliche Behandlung gegenüber der Gruppe, der der Kläger angehört, kein ausreichender sachlicher Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist. • Die von der Beklagten geltend gemachte Rechtfertigung, durch Vorteil für zustimmende Arbeitnehmer eine einheitliche arbeitsvertragliche 40-Stunden-Basis durchzusetzen, rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern nicht; insb. besteht kein legitimer Zweck, der Differenzierung gegenüber der Gruppe des Klägers zu rechtfertigen. • Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB; Beginn der Verzinsung ist auf den 09.06.2009 festzusetzen, da die Zustellung und damit Rechtshängigkeit entsprechend zu berücksichtigen ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers teilweise erfolgreich behandelt: Die Beklagte wurde zur Zahlung von 2.040,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2009 verurteilt; die weitergehende Zinsforderung wurde abgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Wiederaufleben der 35-Stunden-Woche nach Wegfall der Nachwirkung der Vereinbarung vom 27.09.2005 (daher Anspruch auf Differenzvergütung für zuviel geleistete Stunden) sowie mit einem Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der dem Kläger die Einmalzahlung 2008 und die Gehaltserhöhung ab 01.01.2009 zusprach. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen und die Revision zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.