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Urteil

17 Sa 1465/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übergang von BAT auf TVÜ-VKA besteht Anspruch auf die zum Überleitungszeitpunkt gewährte kinderbezogene Besitzstandszulage, solange die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 TVÜ-VKA vorliegen. • Eine nachfolgende Erhöhung der Teilzeitarbeitszeit unterhalb der Vollzeitgrenze führt nicht automatisch zu Kürzung der bestehenden Besitzstandszulage; § 11 Abs.2 Satz1 TVÜ-VKA ist im Lichte von Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass nur Arbeitszeitreduzierungen typischerweise zur Neuberechnung führen sollen. • Auf § 11 Abs.2 Satz1 TVÜ-VKA kann zwar auf § 24 Abs.2 TVöD verwiesen werden; die Verweisung ist jedoch in ihrem Anwendungsbereich gemäß Tarifzweck zu reduzieren, damit nicht zum Nachteil des Beschäftigten bei Arbeitszeiterhöhung der zuvor erworbene Besitzstand entfällt.
Entscheidungsgründe
Keine Kürzung kinderbezogener Besitzstandszulage bei Arbeitszeiterhöhung • Bei Übergang von BAT auf TVÜ-VKA besteht Anspruch auf die zum Überleitungszeitpunkt gewährte kinderbezogene Besitzstandszulage, solange die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 TVÜ-VKA vorliegen. • Eine nachfolgende Erhöhung der Teilzeitarbeitszeit unterhalb der Vollzeitgrenze führt nicht automatisch zu Kürzung der bestehenden Besitzstandszulage; § 11 Abs.2 Satz1 TVÜ-VKA ist im Lichte von Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass nur Arbeitszeitreduzierungen typischerweise zur Neuberechnung führen sollen. • Auf § 11 Abs.2 Satz1 TVÜ-VKA kann zwar auf § 24 Abs.2 TVöD verwiesen werden; die Verweisung ist jedoch in ihrem Anwendungsbereich gemäß Tarifzweck zu reduzieren, damit nicht zum Nachteil des Beschäftigten bei Arbeitszeiterhöhung der zuvor erworbene Besitzstand entfällt. Die Klägerin, seit 1987 beim Beklagten beschäftigt und Mutter zweier Kinder, erhielt beim Überleitungszeitpunkt September 2005 trotz Teilzeit die volle kinderbezogene Besitzstandszulage nach BAT. Ab 01.10.2005 galt TVöD/TVÜ-VKA; § 11 TVÜ-VKA sichert Besitzstände. Die Klägerin erhöhte ihre Arbeitszeit von 16 auf 19,25 Wochenstunden zum 01.11.2007. Der Beklagte kürzte daraufhin ab August 2008 die monatliche Zulage pro Kind von 93,38 € auf 92,18 €. Die Klägerin klagte auf Zahlung der Differenz für August 2008 bis Februar 2009. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, die Besitzstandszulage sei nach § 11 Abs.2 i.V.m. § 24 Abs.2 TVöD-VKA bei Arbeitszeitveränderung neu zu berechnen und anzupassen. • Tarifanwendbarkeit: Der TVÜ-VKA ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar und die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 TVÜ-VKA zum Überleitungszeitpunkt. • Wortlaut und Auslegung: Zwar verweist § 11 Abs.2 Satz1 TVÜ-VKA auf § 24 Abs.2 TVöD-VKA, wonach Entgeltbestandteile anteilig bei Teilzeit zu zahlen sind; der eindeutige Wortlaut ist jedoch im Lichte des Tarifzwecks auszulegen. • Sinn und Zweck: Die Tarifparteien wollten familienbezogene Entgeltbestandteile grundsätzlich abschaffen und nur den erworbenen Besitzstand erhalten; die Regelung sollte typischerweise Kürzungen bei eigener Arbeitszeitreduzierung ermöglichen, nicht aber Besitzstände bei Arbeitszeiterhöhungen schmälern. • Tarifrechtliche Auslegungskriterien: Bei unklarer Regelung ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und praktische Anwendbarkeit abzustellen; dies führt hier zur Begrenzung des Anwendungsbereichs der Verweisung auf § 24 Abs.2 TVöD. • Praktische Folge: Die Klägerin erhielt im September 2005 trotz Teilzeit die volle Zulage; eine nachfolgende Erhöhung ihrer Teilzeit begründet nicht den Verlust dieses Besitzstands. Daher ist die Zulage in der sich aus § 11 Abs.2 Satz2 TVÜ-VKA ergebenden Höhe (unter Berücksichtigung der Tariferhöhung von 3,1 %) weiter zu zahlen. • Zinsen und Kosten: Die Zahlungsforderung einschließlich Zinsen folgt aus den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften; die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf die vollen kinderbezogenen Besitzstandszulagen in Höhe von 93,38 € je Kind monatlich für den streitigen Zeitraum, sodass die geltend gemachte Differenz zu zahlen ist. Die Erhöhung der Teilzeitarbeitszeit auf 19,25 Wochenstunden rechtfertigt keine Kürzung der bereits zum Überleitungszeitpunkt gesicherten Besitzstandszulage. Die Zahlung umfasst die festgestellte Differenz zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte und die Revision wurde zugelassen.