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Urteil

4 Sa 552/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Altersteilzeitmodell; die Verteilung der Arbeitszeit obliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, gebunden an billiges Ermessen. • Bei der Entscheidung über die Lage der Altersteilzeitarbeit sind alle sachlichen Gründe zu berücksichtigen, die sich auf die Arbeitszeit selbst beziehen; finanzielle Erwägungen können dann relevant sein, wenn die gewünschte Gestaltung eine das Normalmaß übersteigende Belastung bewirkt. • Die Ablehnung eines Blockmodells kann rechtmäßig sein, wenn der Arbeitgeber plausibel darlegt, dass während der Freistellungsphase Personalressourcen fehlen und eine Überbrückung ohne andere Nachbesetzungen organisatorisch oder finanziell nicht verantwortbar ist. • Ein internes Rundschreiben des BMI, das Blockmodelle weitgehend ausschließt, entbindet den Arbeitgeber nicht davon, eine sachgerechte Ermessensabwägung vorzunehmen; das Rundschreiben begründet nicht automatisch einen rechtswidrigen Ermessensgebrauch des Arbeitgebers.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Blockmodells in der Altersteilzeit bei fehlenden Personalressourcen rechtmäßig • Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Altersteilzeitmodell; die Verteilung der Arbeitszeit obliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, gebunden an billiges Ermessen. • Bei der Entscheidung über die Lage der Altersteilzeitarbeit sind alle sachlichen Gründe zu berücksichtigen, die sich auf die Arbeitszeit selbst beziehen; finanzielle Erwägungen können dann relevant sein, wenn die gewünschte Gestaltung eine das Normalmaß übersteigende Belastung bewirkt. • Die Ablehnung eines Blockmodells kann rechtmäßig sein, wenn der Arbeitgeber plausibel darlegt, dass während der Freistellungsphase Personalressourcen fehlen und eine Überbrückung ohne andere Nachbesetzungen organisatorisch oder finanziell nicht verantwortbar ist. • Ein internes Rundschreiben des BMI, das Blockmodelle weitgehend ausschließt, entbindet den Arbeitgeber nicht davon, eine sachgerechte Ermessensabwägung vorzunehmen; das Rundschreiben begründet nicht automatisch einen rechtswidrigen Ermessensgebrauch des Arbeitgebers. Der Kläger, seit 1973 technischer Angestellter in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, beantragte Altersteilzeit im Blockmodell für 60 Monate ab 01.10.2008. Die Dienststelle lehnte ab mit der Begründung, in der Freistellungsphase würden die Aufgaben des Klägers als alleinverantwortlicher Techniker für das interne KOM-Netz weiter anfallen und eine Ersatzplanstelle sei nicht verfügbar. Maßgeblich war auch eine allgemein angespannte Personalsituation in der Fachstelle für Maschinenwesen; eine nachgeordnete Stelle ist mit Sperrvermerk versehen. Der Kläger hielt die Gründe für pauschal und verwies auf organisatorische Lösungen, gesundheitliche Belastungen und Fahrtkosten, lehnte ein Teilzeitmodell ab. Das ArbG verurteilte die Beklagte zur Annahme des Blockmodells; das LAG Hamm änderte dies ab und wies die Klage ab. • Rechtslage: Nach § 3 Abs. 3 TV ATZ besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit; Verteilung fällt unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) und ist nach Maßstab des billigen Ermessens zu treffen. • Kontrollmaßstab: Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Billigkeitskontrolle; der Arbeitgeber muss die wesentlichen Umstände abwägen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigen. • Sachverhaltliche Erwägung: Die Beklagte hat konkret dargetan, dass die Tätigkeit des Klägers während einer Freistellungsphase vollständig fortbesteht, seine Stelle zu 100% ausgelastet ist und keine Ersatzplanstelle zur Verfügung steht. • Organisationshoheit und Haushaltsbelastung: Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers, die Organisationsstruktur und Stellenbewirtschaftung so zu belassen, dass er nicht zur Schaffung oder Umschichtung zusätzlicher finanzieller Mittel gezwungen ist; eine solche Pflicht besteht nicht. • BMI-Rundschreiben: Das Rundschreiben des BMI vom 08.03.2006 kann nicht Ersatz für die individuelle Ermessensabwägung sein; selbst wenn es Direktiven enthält, rechtfertigt es nicht automatisch die gerichtliche Zurückweisung der Entscheidung des Arbeitgebers. • Beweis-und Substantiierungslast: Die Beklagte hat hinreichend substantiiert vorgetragen, warum ohne Nachbesetzung der Aufgaben während der Freistellungsphase Lücken entstünden; der Kläger hat nicht überzeugend aufgezeigt, wie diese Lücken anderweitig zu schließen wären. • Berücksichtigung persönlicher Belange: Finanzielle Nachteile und Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers sind zu berücksichtigen, gewichten aber im vorliegenden Fall nicht so stark, dass die Ermessenentscheidung der Beklagten als fehlerhaft anzusehen wäre. • Ergebnis der Abwägung: Unter Abwägung aller Umstände hielt die Ablehnung des Blockmodells durch die Beklagte dem gebotenen billigen Ermessen stand; daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Vereinbarung des Blockmodells. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Das LAG Hamm bestätigt, dass der Arbeitgeber bei der Verteilung der Arbeitszeit im Altersteilzeitverhältnis einen Ermessensspielraum hat, der an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden ist. Vorliegend hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass wegen fehlender Ersatzplanstelle und fortbestehendem Arbeitsumfang in der Freistellungsphase eine Überbrückung ohne organisatorische oder finanzielle Nachteile nicht möglich ist. Persönliche Belange des Klägers wie Fahrtkosten und gesundheitliche Einschränkungen ändern an der Entscheidung nichts, da sie die Interessen der Dienststelle nicht so überwiegen, dass die Ermessenserwägung fehlerhaft wäre. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.