Urteil
5 Sa 627/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Abgrenzung Arbeitnehmer vs. freier Mitarbeiter kommt es auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit an; maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
• Auch Teilzeittätigkeiten und vertragliche Bezeichnungen wie "Honorarlehrkraft" schließen ein Arbeitsverhältnis nicht aus, wenn die tatsächliche Durchführung Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung zeigt.
• Bei Unterrichtstätigkeiten ist insbesondere auf Einbindung in Stundenplan, Vorgaben zur Arbeitszeit und die Möglichkeit, vom Träger zu Nebenarbeiten herangezogen zu werden, abzustellen.
• Die besondere Natur der Unterrichtsaufgabe (z. B. situatives Arbeiten mit schwierigen Gruppen) kann fachliche Gestaltungsfreiheit begründen, schmälert aber nicht per se die persönliche Abhängigkeit, wenn sonstige Weisungsrechte dominieren.
Entscheidungsgründe
Eingliederung in Stundenplan und Weisungsbefugnis begründen Arbeitnehmereigenschaft (Lehrkraft in JVA) • Bei der Abgrenzung Arbeitnehmer vs. freier Mitarbeiter kommt es auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit an; maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. • Auch Teilzeittätigkeiten und vertragliche Bezeichnungen wie "Honorarlehrkraft" schließen ein Arbeitsverhältnis nicht aus, wenn die tatsächliche Durchführung Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung zeigt. • Bei Unterrichtstätigkeiten ist insbesondere auf Einbindung in Stundenplan, Vorgaben zur Arbeitszeit und die Möglichkeit, vom Träger zu Nebenarbeiten herangezogen zu werden, abzustellen. • Die besondere Natur der Unterrichtsaufgabe (z. B. situatives Arbeiten mit schwierigen Gruppen) kann fachliche Gestaltungsfreiheit begründen, schmälert aber nicht per se die persönliche Abhängigkeit, wenn sonstige Weisungsrechte dominieren. Der Kläger erteilte seit dem 29.06.1998 als nicht hauptamtliche Lehrkraft in einer Justizvollzugsanstalt Alphabetisierungs- und Förderunterricht (VKU III) für jugendliche Untersuchungshäftlinge. Vertraglich war ein durchschnittliches Wochenstundenpensum von 13 Unterrichtsstunden vereinbart; Vergütung erfolgte nach Stundensatz, ohne Urlaubsvergütung. Die Anstalt hatte ein Schulkonzept und stellte Stundenpläne; die VKU III ist ein besonderes, situativ zu gestaltendes Unterrichtsangebot für nicht schulpflichtige oder aus anderen Klassen ausgeschlossene Häftlinge. Das Land qualifizierte den Kläger als Honorarlehrkraft; der Kläger begehrte die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG änderte und stellte Arbeitnehmerstatus fest. • Zulässigkeit: Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 2 ZPO, weil die sofortige Anwendung zwingender Arbeitnehmerschutzvorschriften von Bedeutung ist. • Rechtliche Maßstäbe: Maßgeblich ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation). Für Unterrichtstätigkeiten sind Einbindung in Stundenplan, Vorgaben zu Arbeitszeit, Gestaltungsspielräume, Nebenarbeiten und Einbindung in das Schul- bzw. Ausbildungssystem zu prüfen. • Vertrag und Formulierungen: Die vertragliche Bezeichnung als 'nicht hauptamtliche' oder Hinweise auf fehlenden Urlaubsanspruch sind rechtlich ohne Durchschlagskraft, wenn der tatsächliche Geschäftsinhalt auf Weisungsgebundenheit schließt. • Zeitliche Disposition: Die vertragliche Festlegung eines durchschnittlichen Stundenumfangs mit dynamischer Einbindung in den Stundenplan überließ der JVA die Bestimmung von Verteilung, Beginn und Ende der Unterrichtszeiten, sodass das Land dispositiv über die Arbeitsleistung verfügen konnte. • Tatsächliche Durchführung: Der Kläger war durchgängig in den von der JVA vorgegebenen Stundenplan eingebunden, erteilte Unterricht in der Ferienzeit nach Bedarf und erhielt Vergütung für 52x13 Stunden; dies belegt tatsächliche Fremdbestimmung und Eingliederung. • Gestaltungsfreiheit und fachliche Autonomie: Die unerlässliche fachliche Freiheit bei der situativen Arbeit mit schwierigen Häftlingsgruppen mindert nicht die Arbeitnehmereigenschaft, weil der Kläger dennoch einem von der JVA gesetzten Erziehungsauftrag und zeitlichen Weisungen unterliegt. • Typisierende Kriterien sind nicht alleinentscheidend: Kriterien, die bei Volkshochschulen oder Privatschulen Bedeutung haben (z. B. fehlende Prüfungen, freiwilliger Charakter), sind hier wegen der besonderen Struktur der VKU III nicht ausschlaggebend. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegen die Indizien für persönliche Abhängigkeit; daher ist ein Arbeitsverhältnis gegeben. Das LAG Hamm hat die Berufung des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass seit dem 29.06.1998 ein Arbeitsverhältnis besteht. Begründend liegt die Entscheidung in der tatsächlichen Eingliederung des Klägers in die Arbeitsorganisation der JVA, insbesondere seiner Einbindung in den von der JVA aufgestellten Stundenplan, der vertraglichen Verpflichtung zu Unterricht auch in den Ferien und der dispositiven Befugnis der JVA über die Verteilung der Arbeitszeit. Vertragliche Bezeichnungen als Honorar- oder Nicht-Hauptamtliche sowie fehlende Urlaubsvergütungsregelungen ändern nichts an der rechtlichen Bewertung, wenn die praktische Durchführung Weisungsgebundenheit zeigt. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.