Urteil
8 Sa 1132/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0114.8SA1132.09.00
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Leitsätze
Kein Anspruch des Leiters des Redaktionsbüros einer juristischen Fachzeitschrift auf Mitun-terzeichnung durch wissenschaftlich ausgewiesene Schriftleiter
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.03.2009 – 1 Ca 2499/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.200,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch des Leiters des Redaktionsbüros einer juristischen Fachzeitschrift auf Mitun-terzeichnung durch wissenschaftlich ausgewiesene Schriftleiter Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.03.2009 – 1 Ca 2499/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.200,-- € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen eines Zeugnisrechtsstreits zuletzt allein noch um die Frage, ob der beklagte Verlag verpflichtet ist, das dem Kläger erteilte Arbeitszeugnis nicht allein vom Verlagsgeschäftsführer, sondern daneben auch von einem oder mehreren Schriftleitern unterzeichnen zu lassen. Letzteres hält der Kläger, welcher seit dem Jahre 1984 bis zum 30.04.2008 als Leiter des Redaktionsbüros der Fachzeitschrift F1 tätig war, mit der Begründung für geboten, allein die Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Verlagsgeschäftsführer Dr. S1 mache das wissenschaftliche Renommee des Klägers nicht hinreichend deutlich für den Leser erkennbar. Nach umfassender Abweisung des Klagebegehrens im ersten Rechtszuge beantragt der Kläger zuletzt, unter Abänderung des Schlussurteils vom 03.03.2009 die Beklagte zu verurteilen, das streitgegenständliche Arbeitszeugnis vom 30.04.2008 von den Schriftleitern Prof. Dr. Dr. D8 H1, Prof. Dr. D8 S2 und Prof. Dr. P2 G3 mit unterzeichnen zu lassen, hilfsweise, das vorstehend bezeichnete Arbeitszeugnis von zwei der vorbezeichneten Schriftleiter mit unterzeichnen zu lassen, äußerst hilfsweise, eben dieses Arbeitszeugnis von einem der drei vorbezeichneten Schriftleitern mit unterzeichnen zu lassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. I Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch einen oder mehrere Schriftleiter zusteht. 1. Soweit der Kläger zur Begründung seines Begehrens auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.10.2005 (9 AZR 507/04, NZA 2006, 436 ff.) Bezug nimmt, in welcher die Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses für einen wissenschaftlichen Angestellten durch die dem Kläger vorgesetzte Oberamtsrätin für unzureichend und die Mitunterzeichnung durch einen ranghöheren Fachvorgesetzten für geboten erachtet hat, kann hieraus für den vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden. Im Gegenteil stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, dass zwar dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst bzw. der gesetzliche Vertreter, sondern eine beauftragte Person das Zeugnis unterzeichnet, die Mitunterzeichnung durch einen Fachvorgesetzten - bei einem Wissenschaftler also durch einen wissenschaftlichen Vorgesetzten - geboten ist, weil der Zeugnisleser "bei diesem Personenkreis die Kumulierung von fachlicher Kompetenz und Ranghöhe erwartet". Demgegenüber genügt - wie sich aus Rn. 20 der Entscheidung ergibt - bei Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Arbeitgeber selbst – bzw. im öffentlichen Dienst durch den Behördenleiter oder seinen amtlichen Vertreter – allein dessen Unterschrift. Allein die Tatsache, dass dem Arbeitgeber bzw. seinem Vertreter selbst eine eigene fachliche Beurteilungsmöglichkeit u. U. fehlt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist für den Zeugnisleser die aus dem Zeugnis ablesbare mangelnde eigene fachliche Beurteilungsmöglichkeit des Unterzeichners unerheblich, wenn sie durch die dem Beurteilenden übertragene Kompetenz bzw. Vertretungsbefugnis kompensiert wird (BAG a. a. O.). So liegt es hier. Das dem Kläger erteilte Arbeitszeugnis ist nicht von einem nachgeordneten Mitarbeiter, sondern vom Geschäftsführer selbst unterzeichnet. Unabhängig davon, dass der unterzeichnende Geschäftsführer keineswegs über eine fachfremde (z.B. rein kaufmännische Vorbildung) verfügt, sondern als promovierter Jurist zur fachlichen Beurteilung der Tätigkeit des Klägers aufgrund eigener Fachkunde in der Lage sein dürfte, ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass sich die vom Geschäftsführer verantwortete Beurteilung aus der Sicht des Zeugnislesers gegebenenfalls auch auf entsprechende Informationen der Schriftleiter stützt. Für eine Mitunterzeichnung des Zeugnisses durch die Schriftleiter besteht damit kein Bedarf. 2. Richtig ist allerdings, dass sich aus besonderen Umständen der Arbeitsorganisation eine abweichende Praxis und Verkehrsanschauung ergeben kann. So ist im Bereich der Krankenhausärzte eine Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch den Fachvorgesetzten (Chefarzt) üblich und zum Teil tariflich vorgesehen (Nr. 12 SR 2c BAT, § 37 Abs. 3 AVR; vgl. LAG Hamm, 4 Sa 579/94). Dies erklärt sich indessen aus der besonderen Organisationsstruktur und dem Umstand, dass die Letztverantwortung im medizinischen Bereich dem Chefarzt und nicht dem Krankenhausgeschäftsführer übertragen ist. Entsprechendes mag für die Zeugniserteilung im Bereich künstlerischer Leistungen gelten, soweit etwa die künstlerische Verantwortung abschließend dem Theaterintendanten übertragen ist und eine fachliche Weisungsgebundenheit gegenüber der Verwaltungsleitung ausscheidet. Demgegenüber lässt sich für das Verlagswesen weder im Allgemeinen noch unter den hier konkret vorliegenden Verhältnissen eine vergleichbare Trennung der Verantwortungsbereiche und Kompetenzen feststellen, weswegen es mit den vorstehenden Grundsätzen der Zeugniserteilung sein Bewenden haben muss. II Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen. III Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor. IV Der festgesetzte Streitwert entspricht etwa einem Drittel des Monatsverdienstes.