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Urteil

5 Sa 710/09

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2009:1202.5SA710.09.00
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Leitsätze

Es stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar, wenn ein Gericht in einem den Arbeitnehmer selbst betreffendes Verfahren dessen persönliches Erscheinen angeordnet hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 13.05.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.04.2009 – 3 Ca 2461/08 – wird kostenpflichtig zurück gewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar, wenn ein Gericht in einem den Arbeitnehmer selbst betreffendes Verfahren dessen persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Berufung der Beklagten vom 13.05.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.04.2009 – 3 Ca 2461/08 – wird kostenpflichtig zurück gewiesen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über der Klägerin zu erteilende Gutschriften auf deren Arbeits-Gleitzeitkonto. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Metallindustrie, in deren Betrieb in G1 Schrauben und Muttern hergestellt werden. Sie beschäftigt dort etwa 60 Mitarbeiter. Auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 29.06.2000 ist die am 01.02.1967 geborene Klägerin seit dem 01.08.2000 als kaufmännische Angestellte im Vertrieb zu einem monatlichen Bruttoverdienst von derzeit ca. 2.300,-- Euro bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten dreiköpfigen Betriebsrats. Im Betrieb der Beklagten wird die Arbeitszeit der Mitarbeiter mit einem Zeiterfassungsgerät registriert. Die Klägerin "stempelt" sich bei der Arbeitsaufnahme "ein" und bei Arbeitsende "aus". In den Erläuterungen und Bedienungshinweisen zum Zeiterfassungssystem ist unter Ziffer 2.2 geregelt, dass die Netto-Arbeitszeit erfasst wird, d. h. das Zeiterfassungsgerät ist mit der persönlichen Stempelkarte unmittelbar vor Erreichen oder nach Verlassen des Arbeitsplatzes zu betätigen. Ziffer 3.2 erläutert, dass für eine Arbeitsunterbrechung wie Arztbesuch, Besorgungen etc. eine Dienstgang-Funktion besteht. Dafür muss jeweils vorher eine gelbe Taste gedrückt werden. Über die Arbeitszeit der Klägerin wird im Betrieb der Beklagten ein Arbeitszeit-Gleitzeitkonto geführt, auf dem die zu vergütende Arbeitszeit erfasst wird. Die Klägerin nahm in der Vergangenheit während der regulären Arbeitszeit folgende Gerichtstermine wahr, zu denen von Gerichtsseite aus jeweils ihr persönliches Erscheinen angeordnet war und für deren Wahrnehmung sie jeweils ihre Arbeitsleistung bei der Beklagten in der Weise unterbrach, dass sie sich zur Wahrnehmung der Gerichtstermine jeweils bei der Zeiterfassung "ausstempelte" und nach Wahrnehmung der Gerichtstermine zur Arbeitsaufnahme dort später wieder "einstempelte": am 12.09.08 in dem Verfahren 18 SaGa 42/08 vor dem LAG Hamm; am 14.10.08 in dem Verfahren 4 Ca 1800/08 vor dem Arbeitsgericht Hagen, am 24.10.08 und 13.01.09 in dem Verfahren 5 BV 202/08 vor dem Arbeitsgericht Hagen. Die Beklagte nahm aufgrund der jeweiligen Unterbrechungen der Arbeitszeit durch die Klägerin wegen Wahrnehmung der Gerichtstermine folgende Abzüge von deren Arbeitszeit-Gleitzeitkonto vor: für den 12.09.08 3 Stunden, für den 14.10.08 1 Stunde und 5 Minuten, für den 24.10.08 1 Stunde und 10 Minuten sowie für den 13.01.09 1 Stunde und 15 Minuten. Am 26.01.09 gab es im Betrieb der Beklagten eine betriebsweite PC-Störung. Trotz des Hinweises der Klägerin, sie könne weiterarbeiten und PC-unabhängige Arbeiten erledigen, wurde sie an diesem Tag von ihrer Vorgesetzten vorzeitig vor Arbeitsende nach Hause geschickt. Sie verließ aufgrund dieser Anweisung um 14:56 Uhr den Betrieb. Die Beklagte nahm aufgrund des vorzeitigen Verlassens des Betriebes einen Abzug von 1 Stunde und 5 Minuten von dem Arbeitszeit-Gleitzeitkonto der Klägerin vor. Mit ihrer am 01.12.2008 erhobenen und durch Schriftsatz vom 10.03.2009 erweiterten Klage hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Hagen die Gutschrift dieser Abzüge auf ihrem Arbeitszeit-Gleitzeitkonto verlangt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei den abgezogenen Zeiten habe es sich um zu vergütende Arbeitszeiten gehandelt, was sich aus § 616 BGB ergebe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeit-Gleitzeitkonto der Klägerin ein weiteres Guthaben von 7 Stunden und 35 Minuten zugunsten der Klägerin gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche könnten der Klägerin auch deshalb nicht zustehen, weil das persönliche Erscheinen der Klägerin teilweise angeordnet worden sei in Rechtsstreiten, die erkennbar erfolglos und mutwillig gewesen seien. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.04.2009 in vollem Umfange stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Gutschrift ergebe sich für ein Guthaben von sechs Stunden und 30 Minuten auf das Arbeitszeit-Gleitzeitkonto der Klägerin aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 616 Satz 1 BGB. Der Abzug im Zeiterfassungssystem sei insoweit zu Unrecht erfolgt, da es sich bei der jeweiligen Wahrnehmung der Gerichtstermine um nach § 616 Satz 1 BGB zu vergütende Arbeitszeiten gehandelt habe. Die Wahrnehmung solcher Termine begründet nämlich ein persönliches Leistungshindernis, auch wenn die Termine den Anspruchsberechtigten selbst beträfen (Dörner, im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 9. Auflage, § 616 BGB, Rdnr. 6; Schaub, Arbeitsrecht von A-Z, 17. Auflage, Arbeitsverhinderung II. 1.). Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers angeordnet habe (Staudinger/Oetker, BGB, Neubearbeitung 2002, § 616, Rdnr. 64; Erman/D.W. Belling, BGB, 12. Aufl., § 616, Rdnr. 25; Joussen, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Schwerpunkt Kommentar Arbeitsrecht, 1. Aufl., 2008, § 611 BGB, Rdnr. 32; vgl. auch LAG Bremen, Urteil 24.01.1997 – 4 Sa 151/96 – juris; zur Freistellung auch LAG Hamm, 24.11.1971, BB 1972, 177). Der Gegenauffassung, wonach sich der Arbeitnehmer nicht auf § 616 BGB berufen könne, wenn er in einem gegen seinen Arbeitgeber geführten Prozess einen Gerichtstermin wahrnehmen müsse, sei nicht zu folgen (siehe Krause, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 3. Aufl., § 616 BGB, Rdnr. 27; Küttner, Personalbuch 2007, Arbeitsverhinderung, Rdnr. 6). Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.09.1985 – 7 AZR 249/83 – könne sich die Gegenmeinung nicht berufen, da dieses Urteil zu einer tarifvertraglichen Vorschrift ergangen sei, durch welche § 616 Abs. 1 BGB abbedungen worden sei. Um eine persönliche Verhinderung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB handele es sich, wenn das persönliche Erscheinen durch das Gericht angeordnet worden sei, und zwar auch in Prozessessen, die der Arbeitnehmer gegen seinen eigenen Arbeitgeber führe. Dies treffe allenfalls dann nicht zu, wenn das persönliche Erscheinen in einem offensichtlich seitens des Arbeitnehmers mutwillig geführten Prozess ohne jede Erfolgsaussicht angeordnet worden sei. Anhaltspunkte dafür habe die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Ein weiterer Anspruch auf Gutschrift von einer Stunde und fünf Minuten stehe der Klägerin zu, da sie am 26.01.2009 in diesem Umfang von ihrer Vorgesetzten vorzeitig von ihrem Arbeitsplatz nach Hause geschickt worden sei. Der Anspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts ergänzend Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat für die Beklagte die Berufung zugelassen, soweit sie gemäß dem Urteilstenor zu Ziffer 1 zur Gutschrift verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 15.04.2009 zugestellt worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer am 13.05.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und am 15.06.2009 begründeten Berufung. Sie vertritt die Auffassung, dass die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, bei denen das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet worden sei, nicht zu einem Vergütungsanspruch nach § 616 Satz 1 BGB führe. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Norm seien nämlich subjektive, persönliche Leistungshindernisse. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sei jedoch eine rein objektive Ursache, die nicht in der persönlichen Sphäre des einzelnen Arbeitnehmers liege. Gemäß § 141 ZPO bestehe die Möglichkeit, einen Vertreter zum Termin zu entsenden, d. h. die Partei müsse nicht in eigener Person bei Gericht erscheinen. Anders möge dies in den teilweise von der Rechtsprechung anerkannten Fällen für die Ladung als Zeuge oder Sachverständiger gesehen werden können. Hintergrund dafür sei aber, dass Zeugen und Sachverständige insofern eine öffentliche Pflicht wahrzunehmen hätten, die sie nur in eigener Person erfüllen könnten. Eine Vertretung gemäß § 141 ZPO sei für Zeugen und Sachverständige gerade nicht möglich. Wenn eine Partei einen Gerichtstermin wegen der Anordnung zum persönlichen Erscheinen wahrnehme, habe dies nicht annähernd die Qualität einer öffentlichen Pflicht. Die Wahrnehmung eines solchen Termins in eigener Sache liege allein im Interesse der Partei selber. In den hier in Rede stehenden Fällen sei das persönliche Erscheinen der Klägerin in der Sache auch nicht notwendig und/oder erforderlich gewesen. Die Klägerin hätte weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen an den Terminen teilnehmen müssen. Möglicherweise sei es noch gerechtfertigt, bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zuzulassen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB entstehe in solchem Fall jedoch nicht. Die Beklagte beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.04.2009, - Aktenzeichen 3 Ca 2461/08 – insoweit aufzuheben, als die Beklagte unter Ziff. 1 verurteilt wird, dem Arbeitszeit-Gleitzeitkonto der Klägerin ein weiteres Guthaben von 6 Stunden und 30 Minuten zugunsten der Klägerin gutzuschreiben. 2. Die Klage betreffend die weitere Gutschrift von 6 Stunden und 0 Minuten (über die Gutschrift von einer Stunde und 5 Minuten hinaus) abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend und führt ergänzend aus, bei der Wahrnehmung der Gerichtstermine habe es sich um persönliche Verhinderungen im Sinne des § 616 BGB gehandelt. Betroffen von der Anordnung des persönlichen Erscheinens sei nämlich ausschließlich sie – die Klägerin – selbst und niemand anders gewesen. § 616 BGB erfasse gerade die Hinderungsgründe, die in der Person des Betroffenen bestünden. Abzugrenzen seien davon rein objektive Leistungshindernisse, die also zur selben Zeit für mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig bestünden. Insoweit unterscheide sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht von einer Zeugenladung. In beiden Fällen liege kein von dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal abzugrenzendes objektives, also für mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig bestehendes Leistungshindernis vor. Die Dauer der Verhinderung habe jeweils nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit umfasst. Auch schuldhaftes Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Damit sei in allen Punkten ihre zu beurteilende Abwesenheit unter die Vorschrift des § 616 BGB zu subsumieren mit dem Ergebnis, dass die gesetzliche Rechtsfolge der Vergütungsfortzahlung eintrete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Soweit die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist diese zulässig. Dies ergibt sich aus § 64 Abs. 2 a ArbGG. Das Arbeitsgericht hat die Berufung nämlich zugelassen, soweit die Beklagte gemäß dem Urteilstenor zu Ziffer 1 zur Gutschrift verurteilt worden ist. Begründet ist die Berufung jedoch nicht. Das Arbeitsgericht hat der Klage auch in dem mit der Berufung angegriffenen Umfang zu Recht und mit überzeugender Begründung stattgegeben. Die Berufungskammer schließt sich den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts ausdrücklich an und nimmt hierauf Bezug. Soweit die Beklagte zweitinstanzlich ergänzend und vertiefend unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes vorgetragen hat, rechtfertigt sich hieraus keine andere Beurteilung. Das Arbeitsgericht hat den Klageanspruch zu Recht auf § 616 Satz 1 BGB gestützt. Diese gesetzliche Vorschrift belässt dem Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine nicht verhältnismäßig erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Sie enthält dispositives Recht (BAG, Urteil vom 04.09.1985 – 7 AZR 249/83 -, AP Nr. 1 zu § 29 BAT-GII unter 2. der Gründe; BAG, Urteil vom 13.12.2001 – 6 AZR 30/01 -, NZA 2002, Seite 1105 unter II. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 18.01.2001 – 6 AZR 492/99 -, NZA 2002, Seite 47, unter I. 1. der Gründe m.w.N). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift des § 616 Satz 1 BGB hierdurch vertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise abbedungen ist, sind jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Wahrnehmung von Terminen bei Gericht stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar, jedenfalls dann, wenn das Gericht in einem dem Arbeitnehmer selbst betreffenden Verfahren das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers angeordnet hat. Es handelt sich nicht um ein fiktives Leistungshindernis, also ein Hindernis, das zur selben Zeit für mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig besteht. Insoweit ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens gleichzusetzen mit der Ladung als Zeuge, der der Zeuge persönlich nachzukommen hat. Hieran ändert nichts die Tatsache, dass im Falle der Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Entsendung eines Vertreters, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist, möglich ist. Die verfahrensrechtliche Möglichkeit, einen Vertreter zu senden, wenn es überhaupt einen solchen gibt, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist, ändert nichts an der Qualität des Hinderungsgrundes im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Dieser bleibt einer in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund, er wird insbesondere nicht zu einem objektiven Hinderungsgrund. Demgemäß ist § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch als Ausnahmeregelung konzipiert. Im Interesse des Fortgangs der Verhandlung ist es in aller Regel zweckmäßig, wenn die Partei selbst der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 Abs. 1 Satz 1 BGB Folge leistet. Selbst wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht eine staatsbürgerliche Verpflichtung im Interesse der Allgemeinheit beinhaltet, wie etwa bei der Ladung als Zeuge oder Sachverständiger, fällt sie dadurch nicht aus dem Anwendungsbereich des § 616 Satz 1 BGB heraus. Die Zeugenpflicht ist eine erzwingbare Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, zu wahrheitsgemäßen Aussage und zur Eidesleistung. Sie hat grundsätzlich Vorrang vor jeder Berufspflicht, mit der Folge, dass sie regelmäßig von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit (BAG, Urteil vom 13.12.2001 – 6 AZR 30/01 -, NZA 2002, Seite 1105 unter II. 2. a) der Gründe). Anders als die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 04.09.1985 (a.a.O.) und 13.12.2001 (a.a.O.) die Vorschrift des § 616 Satz 1 abbedingenden tarifvertraglichen Vorschriften liegt der Bestimmung des § 616 Satz 1 BGB selbst jedoch nicht der Gedanke zugrunde, dass allein derjenige, der Interesse der staatlichen Gemeinschaftspflichten auferlegt bekommen hat, deren Erfüllung ihn hindert, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, dadurch keine Lohneinbußen erleiden soll. Die Vorschrift des § 616 Satz 1 BGB ist vielmehr weitergehend zu verstehen, da es ansonsten der tarifvertraglichen Einschränkung nicht bedurft hätte. Selbst wenn also das Kriterium der staatsbürgerlichen Verpflichtung bei der persönlichen Ladung nach § 141 ZPO in den Hintergrund tritt, verbleibt es jedoch bei der persönlichen Verpflichtung, die der Partei durch das Gericht aufgegeben worden ist. Diese persönliche, die Partei subjektiv treffende Verpflichtung durch das Gericht ist als in der Person der Partei liegender Grund von § 616 Satz 1 BGB erfasst. Für die grundsätzliche Einordnung der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht als persönlicher Hinderungsgrund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB ist es auch nicht maßgeblich, ob im Einzelfall die Anordnung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich gewesen ist oder nicht. Ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO als geboten erscheint, hat allein das anordnende Gericht zu entscheiden. Ist die Anordnung erfolgt, so liegt der in der Person des betroffenen Arbeitnehmers liegende Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB vor, unabhängig davon, ob er im Termin aktiv zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder nicht. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob sich der Anspruch der Klägerin betreffend die Wahrnehmung der Termine am 24.10.2008 und 13.01.2009 im Beschlussverfahren 5 BV 2002/08 vor dem Arbeitsgericht Hagen auch aus § 37 Abs. 2 BetrVG ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Die Revision ist für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden.