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Beschluss

2 Ta 464/09

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2009:1125.2TA464.09.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.07.2009 – 1 Ca 17/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.984,80 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.07.2009 – 1 Ca 17/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.984,80 € festgesetzt. G r ü n d e I Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Bonuszusage in Anspruch. Der Kläger war bei der Tochtergesellschaft der Beklagten, der in M2 ansässigen C2 GmbH, aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 12.02.2006 als Sales Manager tätig. Die C2 GmbH firmiert heute als C1 R3 S3 G2 GmbH und gehört zum Konzern der Beklagten. Im Jahre 2006 verkauften die Aktionäre der Beklagten ihre Aktienanteile an die C1 Corporation, einer Tochtergesellschafter der amerikanische U2 T1 Corporation (U3). Im Rahmen der Übernahme der Beklagten vereinbarte die U3 mit den Aktionären der Beklagten einen Unternehmenswert von ca. 96 Mio. GBP. Nach Abzug der vorhandenen Schulden gelangten 43 Mio. GBP an die Aktionäre zur Auszahlung. Leitende Angestellte wurde an dem Verkaufserlös in Form von Boni beteiligt. Am 02.11.2006 informierte der Geschäftsführer der C2 GmbH den Kläger über die Absicht des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, auch dem Kläger einen Bonus zukommen zu lassen. Dies sollte aus steuerlichen Gründen durch die Gewährung von Anteilen im Werte von 60.000 GBP geschehen. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden. Zwei Wochen später wollte die Beklagte die Bonuszahlung vom Abschluss einer Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abhängig machen, was der Kläger jedoch ablehnte. Mit Schreiben vom 30.11.2006 trat die Beklagte von ihrem dem Kläger unterbreiteten Angebot, Aktienanteile der Gesellschaft zu erhalten, zurück. Das Arbeitsgericht hat bereits bei Zustellung der Klage auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges aufmerksam gemacht, welche die Beklagte aufgegriffen hat. Der Kläger meint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, weil es sich bei der Auskehrung des Bonus oder des Verkaufserlöses der Anteile um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis handele. Durch die Bonuszusage habe sich die Beklagte ihm gegenüber in die Rolle eines Arbeitsgebers begeben. Als Obergesellschaft seiner unmittelbaren Arbeitgeberin, der C1 R3 S3 G2 GmbH, sei die Beklagten als Rechtsnachfolgerin i.S.v. § 3 ArbGG anzusehen. Demgegenüber vertritt die Beklagte den Standpunkt, der Kläger könne seine Ansprüche nicht vor dem Arbeitsgericht geltend machen, weil der Streit Anteile an einer Gesellschaft nach englischem Recht betreffe, die nicht Arbeitgeberin des Klägers sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.07.2009 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 23.07.2009 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei weder gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG noch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG eröffnet. Arbeitgeberin des Klägers sei nicht die Beklagte, sondern die C2. Die Beklagte sei nicht als Rechtsnachfolgerin der C2 gemäß § 3 ArbGG anzusehen. Die erweiterte Zuständigkeit der Arbeitsgerichte komme nur dann zum Tragen, wenn ein Dritter anstelle oder neben dem eigentlichen Arbeitgeber als Schuldner einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen werde. Diese Voraussetzungen träfen nicht zu, denn es sei schon nicht erkennbar, dass die Bonusgewährung bzw. die Überlassung von Aktienanteilen eine Gegenleistung für die Arbeit des Klägers darstelle. Allein der äußere Umstand, dass zwischen dem Kläger und einer Tochtergesellschaft der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, genüge dafür nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, ist am 04.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, die Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere § 3 ArbGG, seien weit auszulegen, um zu vermeiden, dass Streitigkeiten, die einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden, vor verschiedenen Gerichten ausgetragen würden. Weil er durch seine Tätigkeit für die Tochtergesellschaft der Beklagten zur Erhöhung des Unternehmenswertes auch der Beklagten beigetragen habe, sei die Zusage, ihm einen Bonus oder Aktienanteile zu gewähren, als Gegenleistung für seine Tätigkeit bei der C2 GmbH anzusehen. Gerade bei Aktienoptionen durch ausländische Muttergesellschaften werde anerkannt, dass es sich dabei um Entgeltleistungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Tochter handele. Nach dem Zweck des § 3 ArbGG genüge es, wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche zusätzlich schulde. Nach der sog. sic-non-Rechtsprechung des BAG genüge im Übrigen seine Behauptung, es liege eine Rechtsnachfolge i.S.v. § 3 ArbGG vor, um den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu begründen. Der Kläger beantragt, auf die sofortige Beschwerde des Klägers den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.07.2009 – 1 Ca 17/09 - aufzuheben. Die Beklagte stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag und hat auf das Vorbringen des Klägers nicht erwidert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 ArbGG, 567 ZPO statthafte und im Übrigen gemäß den §§ 569 Abs. 2 und 569 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht für den vorliegenden Rechtsstreit den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. 1. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG lässt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht herleiten, denn die Beklagte ist nicht Arbeitgeberin des Klägers. Zu Recht hat das Arbeitsgericht deshalb seine Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG verneint. 2. Anders als vom Kläger angenommen kann die Beklagte nicht gemäß § 3 ArbGG als Rechtsnachfolgerin der C2 GmbH angesehen werden. a) Allerdings ist § 3 ArbGG weit auszulegen, um zu verhindern, dass über Inhalt und Umfang der arbeitsrechtlichen Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssen (BAG vom 15.03.2000 – 5 AZB 70/99, NJW 2000, 2690). Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht, weil es sich um eine selbständige Zusage der Konzernobergesellschaft handelt, die bei unterstellter Richtigkeit des Klägervorbringens unabhängig von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen erteilt worden ist und über die unabhängig davon entschieden werden kann. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist eine Bonusvereinbarung ohne Ergänzung des Arbeitsvertrages und unabhängig von den geschuldeten Tätigkeiten des Klägers vor dem Hintergrund des Verkaufs von Aktienanteilen an die C1 Corporation bzw. an die U3 zustande gekommen. Allein aus der Zusage der Beklagten, dem Kläger Aktienanteile in der von ihm genannten Höhe zu überlassen, folgt nicht, dass es sich dabei um eine Leistung seiner Vertragsarbeitgeberin handelt (vgl. dazu LAG München vom 12.02.2009 – 3 Sa 833/08, GWR 2009, 258). So gehören Verpflichtungen eines Konzernunternehmens aus einem Aktienoptionsplan nicht zwangsläufig zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG vom 12.02.2003 – 10 AZR 299/02, NJW 2003, 1755). b) Die Beklagte hat nicht als Rechtsnachfolgerin der C2 GmbH gehandelt und sie ist auch nicht in die Arbeitgeberstellung der Vertragsarbeitgeberin des Klägers, der C2 GmbH, eingerückt. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständig von der Beklagten begründete Verpflichtung, die ihren äußeren Anlass in den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und einer Tochtergesellschaft hatte, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden kann. Hintergrund war vielmehr die zwischen der U3 und den Aktionären der Beklagten getroffene Vereinbarung über den Unternehmenswert und die Auszahlung an die Aktionäre. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist daher nicht eröffnet, wenn wie hier ein Mutterkonzern eigenständig Aktienoptionen einräumt, das Arbeitsverhältnis aber mit einem Tochterunternehmen besteht (LAG München vom 19.01.2008 – 11 Ta 356/07, juris). Die Ansprüche aus der angeblichen Zusage können unmittelbar gegenüber dem Mutterkonzern vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden, ohne dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Verhältnis zu den Gerichten für Arbeitssachen besteht. c) Da der Anspruch des Klägers gerade nicht vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien abhängt, genügt für die Bejahung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht allein die Behauptung des Klägers, die Beklagte werde als Rechtsnachfolgerin seiner Vertragsarbeitgeberin in Anspruch genommen. Über einen sic-non-Antrag im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BAG vom 17.01.2001 – 5 AZB 18/00, NJW 2001, 1374) ist nicht zu entscheiden. III Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG bestand keine Veranlassung, weil die hier zu beantwortende Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. IV Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahrens sind davon 3/10 in Ansatz zugrunde gelegt worden (Tageskurs 60.000 GBP = 66.616,00 €).