OffeneUrteileSuche
Urteil

13 Sa 830/09

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2009:1120.13SA830.09.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2009 – 5 Ca 3170/08 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2009 – 5 Ca 3170/08 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung; daneben strebt der Kläger eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto wegen erfolgter Kinderbetreuung an. Der am 04.09.1973 geborene, verheiratete, einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.11.2000 als Sachbearbeiter tätig, wofür er zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.594,00 Euro erhielt. Es besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, auf den als Anlage zum Klageschriftsatz vom 10.11.2008 Bezug genommen wird (Bl. 5 ff. d. A.). Die Beklagte gehört einer Gruppe von Markt- und Meinungsforschungsunternehmen an. In ihrem Betrieb in B3 besteht ein Betriebsrat, dem der Kläger seit November 2008 als Mitglied angehört, nachdem er zuvor als Ersatzmitglied an Sitzungen teilgenommen hatte, letztmals am 28.10.2008. Mit Schreiben vom 28.10.2008 sprach die Beklagte dem Kläger "die ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen" zum 31.03.2009 aus und bot ihm zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe eines "anliegenden Arbeitsvertrages" an. Wegen des weiteren Inhalts der Änderungskündigung und des Inhalts des Vertragsentwurfes wird Bezug genommen auf die entsprechenden Anlagen zum Klageschriftsatz vom 10.11.2008 (Bl. 14 ff. d. A.). Der Kläger nahm das Angebot am 10.11.2008 unter Vorbehalt an. Die Beklagte verfolgt mit der Änderungskündigung letztlich das Ziel, eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen in allen Unternehmen der Unternehmensgruppe herbeizuführen. Namentlich betroffen sind die Bereiche der Arbeitszeit, des 13. Monatseinkommens, des Urlaubs und der Verfallfristen. Bislang auf tariflichen Regelungen fußende Bestimmungen sollen durch solche einer Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt werden. Am 18.11.2008 konnte der Kläger wegen der Erkrankung seines am 17.08.2000 geborenen Kindes nicht zur Arbeit erscheinen, weil keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung stand. Dazu reichte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung zur Akte (Bl. 35 d. A.). Trotz eines entsprechenden Verlangens wurde die ausgefallene Arbeitszeit in Umfang von 7,9 Stunden nicht auf seinem Arbeitszeitkonto berücksichtigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, schon wegen seines bestehenden Sonderkündigungsschutzes sei die ordentliche Änderungskündigung unwirksam. Davon abgesehen sei diese auch sozial ungerechtfertigt. – Im Übrigen seien ihm auch 7,9 Stunden für die erforderliche Betreuung seines Kindes gutzuschreiben. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 28.10.2008 sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 7,9 Stunden gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Meinung geäußert, im Rahmen einer – wie hier – erfolgten Massenänderungskündigungsmaßnahme bestehe kein Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG. In der Sache sei die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt, um standort- und unternehmensübergreifend einheitliche Arbeitsbedingungen durchzusetzen. Im Übrigen habe der Kläger die Voraussetzungen für die Gutschrift von Stunden wegen der Betreuung eines Kindes nicht dargelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2009 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die ordentliche Änderungskündigung sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unwirksam. Es gelte nämlich unterschiedslos auch im Falle sogenannter Massenänderungskündigungen der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, so dass außerhalb des § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG jeder Art einer ordentlichen, betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung ausgeschlossen sei. Weil der Kläger am 18.11.2008 sein minderjähriges Kind zu betreuen gehabt habe, stehe ihm auch eine Gutschrift der dadurch ausgefallenen Arbeitszeit zu, und zwar auf der Basis der §§ 611, 616 BGB. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Vorab weist sie daraufhin, dass sie zunächst eine Massenentlassungsanzeige eingereicht habe, weil zu dem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, dass sich letztlich nur neun Arbeitnehmer gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen gewehrt, während 96 % der Bielefelder Beschäftigten ihr Einverständnis erklärt hätten. Sie meint, für eine Änderungskündigung wie hier, die im Rahmen einer Massenänderungskündigung erfolge, gelte § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht. Andernfalls sei eine unzulässige Ungleichbehandlung gegeben, weil von einer Massenänderungskündigung alle Arbeitnehmer, ob Amtsträger oder nicht, gleichermaßen betroffen seien. Was die Gutschrift von 7,9 Stunden angehe, bestehe kein entsprechender Anspruch. Im Übrigen müsse sich der Kläger anderweitig erhaltene Leistungen anrechnen lassen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2009 – 5 Ca 3710/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass es auch bei Massenänderungskündigungen keine Einschränkung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG gebe. Im Übrigen beständen auch keine Gründe für die streitbefangene Kündigung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang unbegründet. I. Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitbefangene ordentliche Änderungskündigung vom 28.10.2008 schon gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG unzulässig und damit rechtsunwirksam ist. Insoweit folgt die Kammer in allen Punkten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass: Es ist schon äußerst zweifelhaft, ob die Vertreter in der Literatur ( z. B. ErfK/Ascheid, 10. Auflage, § 15 KSchG Rn. 22 m.w.N.) , die die Fälle der sogenannten "Massenänderungskündigung" aus dem Anwendungsbereich des § 15 KSchG ausschließen wollen, diese Meinung auch in Konstellationen wie hier vertreten würden, wo es tatsächlich gar nicht zum massenhaften Streit um die Berechtigung beabsichtigter Vertragsänderungen gekommen ist. Tatsächlich hat die Beklagte nämlich mit 96 % ihrer Belegschaft eine einvernehmliche Regelung gefunden, und nur in neun Fällen, also deutlich unter der Schwelle des § 17 Abs. 1 KSchG, ist es zum Ausspruch von Änderungskündigungen gekommen. Davon abgesehen ist es entscheidend, dass nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 07.10.2004 – 2 AZR 180/04 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 56; 18.02.1993 – 2 AZR 526/92 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 36) auf der Basis des § 15 KSchG als Spezialnorm zu § 78 Satz 2 BetrVG für den Arbeitgeber die Möglichkeit besteht, im Falle einer beabsichtigten Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer dies auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern einseitig durchzusetzen. Außerhalb der hier nicht einschlägigen Ausnahmefälle des § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG kann der Arbeitgeber nämlich die von ihm geltend gemachten betriebsbedingten Gründe zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG heranziehen – und zwar regelmäßig unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist, die sich an der Länge der fiktiv geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zu orientieren hat ( vgl. auch BAG, 28.05.2009 – 2 AZR 844/07 – AP BGB § 626 Nr. 222 ). Soweit es in dem Zusammenhang bei erfolgter Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat bis zur gerichtlichen Ersetzung zu einer zeitlichen Verzögerung der Umsetzung der arbeitgeberseitigen Maßnahme kommen kann, liegt das in der Systematik des besonderen Kündigungsschutzes für Amtsträger, um deren Unabhängigkeit und unbeeinflusste Amtsausübung sowie die Amtskontinuität zu wahren. Letztlich wäre also dem Arbeitgeber auch in dieser Konstellation der Weg nicht verschlossen, dass Arbeitsverhältnis von Amtsträgern aus betrieblichen Gründen einseitig zu ändern und damit für die erstrebte Gleichbehandlung in der gesamten Belegschaft zu sorgen. Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm in einem Parallelverfahren ( 09.10.2009 – 19 Sa 1003/09) auch sehr viel dafür spricht, dass das im Zuge der Änderungskündigung ausgesprochene Vertragsangebot dem Bestimmheitserfordernis nicht ausreichend gerecht geworden ist und auch für die soziale Rechtfertigung der Maßnahme keine durchgreifenden Gründe dargelegt worden sind. II. Dem auf § 616 Satz 1 i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch auf Erteilung einer Gutschrift von 7,9 Stunden ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie sich auf eine Anrechnung nach § 616 Satz 2 BGB beruft, verkennt sie dabei, dass der einschlägige Krankengeldanspruch gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht, sofern der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch hat; letztlich kommt dem Krankengeld also nur eine Entgeltersatzfunktion zu (Erf K/Rolfs, aaO, § 45 SGB V Rn. 9 und § 49 SGB V Rn. 1). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.