Beschluss
10 TaBV 45/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2009:1120.10TABV45.09.00
19Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.04.2009 – 5 BV 41/08 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 A 3 Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung von Mitarbeiterinnen im Nachtwachenbereich. 4 Der antragstellende Arbeitgeber ist Träger des Seniorenzentrums der A1 in R1, in dem zuletzt ca. 130 Mitarbeiter beschäftigt wurden. Im Seniorenzentrum ist ein Betriebsrat gewählt, der aus neun Personen besteht. 5 Das Seniorenzentrum in R1 ist in vier Wohnbereiche aufgeteilt. Jeder Wohnbereich hat eine eigene Leitung, die insbesondere auch für die Dienstplanung und den Einsatz der in dem Wohnbereich zur Verfügung stehenden Pflegekräfte zuständig ist. Die Wohnbereiche I und II befinden sich in einem Neubau auf jeweils zwei Etagen. Die Wohnbereiche III mit zwei Etagen und IV mit drei Etagen befinden sich im Altbau. Im Altbau, in den Wohnbereichen III und IV, ist die Belegung mit Bewohner-/innen aufgrund der größeren Zimmeranzahl höher als im Neubau. Bei einer Sollbelegung von maximal 184 Bewohnern sind im Wohnbereich I und II jeweils 43 Bewohner untergebracht, im Wohnbereich III 41 Bewohner und im Wohnbereich IV 57 Bewohner, wobei die Bewohnerzahl je nach Belegung ständig wechseln. Aufgrund der höheren Bewohneranzahl in den Wohnbereichen III und IV beträgt die Summe der in den jeweiligen Wohnbereichen während der Nachtschicht zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden in den Wohnbereichen I und II jeweils 68,27 Stunden, im Wohnbereich III 97,40 Stunden und im Wohnbereich IV 112,04 Stunden. 6 Im Tagdienst werden die vom Arbeitgeber beschäftigten Pflegekräfte in der sogenannten Bereichspflege eingesetzt. Die Bereichspflege stellt als Gruppenpflege eine erweiterte Form der Funktionspflege dar und ist durch die pflichtbezogene Verantwortung gekennzeichnet, dass heißt jede Pflegekraft übernimmt für eine bestimmte Patientengruppe für die Dauer der Schicht die Verantwortung und gibt sie danach an eine andere Pflegekraft weiter. In der Bereichspflege betreut eine Pflegekraft – in der Regel gemeinsam mit anderen – eine überschaubare Anzahl von Bewohner/-innen nach deren individuellen Bedürfnissen. 7 Im Nachtdienst wurde bei der Arbeitgeberin die Bereichspflege bislang nicht durchgeführt. Vielmehr wechselten die Nachtwachen schichtweise nach einem Rotationsprinzip zwischen den einzelnen Wohnbereichen. 8 Im Herbst 2008 beschloss der Arbeitgeber, die Bereichspflege auch im Bereich der Nachtwachen anzuwenden. Mit Schreiben vom 17.10.2008 (Bl. 7 f. d.A.) bat der Arbeitgeber daraufhin den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung der zehn im Nachtdienst beschäftigten Pflegekräfte in einzelne Wohnbereiche. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: 9 "Wir beabsichtigen, die o.g. Mitarbeiter/innen in den Wohnbereichen I-IV zuzuordnen. 10 Ziel dieser Maßnahme ist: 11 Die Optimierung der Pflege und Betreuung der Bewohner/innen Die Beteiligung der Nachtdienstmitarbeiter/innen an der Bereichspflege (gemäß III-3.3.4.1 des QMH) Kontinuität der Bewohner/innenversorgung Verbesserung der Arbeitsabläufe durch Verbesserung der Kommunikation der unterschiedlichen Schichten untereinander Schaffung stabiler förderlicher Beziehungen zwischen den Bewohner/innen und Mitarbeiter/innen Erhöhung der Zufriedenheit von Bewohner/innen und Mitarbeiter/innen. 12 Die Zuteilung der einzelnen Mitarbeiter/innen entnehmen Sie bitte dem PBV. 13 Da die Bewohner/innenzahl im Gebäude W8 geringer ist als in der M2-J2-S3 müssen die Nachtdienstmitarbeiter/innen in der W8 folgende zusätzliche Aufgaben erfüllen: Reinigen und ggf. notwendige Desinfektion von Rollstühlen, Gehwagen und Infusionsständern Durchführung morgendlicher Grund- und Behandlungspflege (je nach Qualifikation) bei Bewohner/innen, die früh wach sind Desinfektion der Planetten und Dokumentationshüllen Reinigung der Gegenstände in der Pflegearbeitsräumen Reinigung und Desinfektion der Medikamententabletts und Daraufstellen der Medikamente Reinigung der Medikamentenschränke 14 Gebäudebedingt sind die Anforderungen des Eindeckens der Speiseräume und die grundpflegerischen Aufgaben für die Pflegehilfskraft und die behandlungspflegerischen Aufgaben für die Fachkraft größer als im Gebäude M2-J2-S3, da dort dann ausschließlich Pflegekräfte eingesetzt sind." 15 Mit Schreiben vom 23.10.2008 (Bl. 9 f. d.A.) verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung der Nachtwachen mit der Begründung, dass unter den derzeitigen Bedingungen die vom Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung sowie die Übertragung von Regelaufgaben auf die Nachtwachen im Neubau eine Benachteiligung dieser Beschäftigten darstellen würde, ohne dass dies aus betrieblichen oder in deren Person liegenden Gründen gerechtfertigt wäre. Darüber hinaus heißt es im Schreiben vom 23.10.2009 unter anderem: 16 "Der Betriebsrat hat immer betont, dass unter den bisherigen Bedingungen eine Zuordnung der Nachtwachen zu den einzelnen Wohnbereichen ohne die ständige Anwesenheit einer dritten Nachtwache im Altbau nicht umsetzbar ist. Denn die Nachtwachen wären bei einem ständigen Einsatz im Altbau arbeitsmäßig überfordert. Dies gilt für den Wohnbereich III aufgrund des überdurchschnittlich hohen Anteils an schwer- und schwerstpflegebedürftigten BewohnerInnen und für den Wohnbereich IV aufgrund der wesentlich höheren Zahl der Bewohner(innen). 17 So sinnvoll das Ziel einer Bereichspflege sowohl im Tagdienst als auch im Nachtdienst wäre, bleibt jedoch festzustellen, dass der Grad ihrer Umsetzung auch von den personellen Bedingungen abhängig ist. Bisher erschöpft sich die Bereichspflege im Tagdienst in der Zuordnung der Dokumentation und Pflegeplanung für eine bestimmte Gruppe der Bewohner(innen). Sowohl im Tagdienst als auch im Nachtdienst ist eine weitere Voraussetzung für die Umsetzung einer tatsächlichen Bereichs- bzw. Bezugspflege, dass die Arbeitsbelastungen gleichmäßig auf die anwesenden Beschäftigten verteilt sind. Ihre Schlussfolgerung, den Nachtwachen im Neubau zusätzliche Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeaufgaben zu übertragen, konterkariert hingegen alle bisherigen Bemühungen um eine ausgeglichene Belastung der Nachtwachen. Denn Ihre Anforderungen führen zu einer bewusst herbeigeführten, ständigen Überforderung aller Nachtwachen, die durch das Rotationssystem vermieden werden sollte. Im Gegensatz zur Tätigkeit im Tagdienst kommt der erschwerende Umstand für die Nachtwachen hinzu, dass sie in jeder Nacht 9,6 Stunden gegen ihren eigenen Biorhythmus arbeiten müssen. Umso wichtiger sind daher gerade für Beschäftigten im Nachtdienst Zeitphasen, in denen "ruhiger" gearbeitet werden kann. 18 Bei den von Ihnen genannten zusätzlichen Aufgaben – einschließlich des Eindeckens der Speiseräume – handelt es sich im Übrigen um Regelaufgaben der Tagdienste, die so in der Stellenbeschreibung der Nachtwachen nicht vorgesehen sind. Die Durchführung morgendlicher Grund- und Behandlungspflege der Bewohner(innen) würde – und das auch noch gerade zum Ende der 9,6stündigen Nachtschicht – zu einer weiteren erheblichen Erschwerung der Nachtwachentätigkeit beitragen. Abgesehen davon, dass in der Fachwelt eine grundsätzlich frühe Pflege von BewohnerInnen als nicht qualitätsgerecht gewertet wird, stellt sich die arbeitsorganisatorische Frage, wann die Nachtwachen unter diesen Umständen mit dem letzten Pflegerundgang und mit der abschließenden Dokumentation beginnen sollen." 19 Mit dem am 05.11.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrt der Arbeitgeber daraufhin die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung der als Nachtwachen beschäftigten Pflegekräfte. 20 Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, dass durch die Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter-/innen des Nachtdienstes zu den einzelnen Wohnbereichen keine messbare Mehrbelastung für diese Mitarbeiter-/innen entstehen würde. Keiner der Wohnbereiche stelle einen sogenannten "Schwerstwohnbereich" dar. In keinem Wohnbereich gebe es eine übermäßige "Laufarbeit". Die maximal Sollbelegung betrage in den Wohnbereichen I und II jeweils 43 Bewohner, im Wohnbereich III 41 Bewohner und im Wohnbereich IV 57 Bewohner. Tatsächlich werde aber die Sollbelegung nicht erreicht und wechsele im Übrigen ständig. Die Bewohnerstruktur sei in allen Wohnbereichen vergleichbar. 21 Der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf berufen, die Belegung der einzelnen Wohnbereiche müsse vom Arbeitgeber zur gleichmäßigen Auslastung der Pflegekräfte besser gesteuert werden. Er, der Arbeitgeber, sei nicht berechtigt, bestimmten Bewohnern bestimmte Zimmer zuzuweisen oder Bewohner nach bestimmten Kriterien aufzuteilen. Die Bewohnerinnen und Bewohner suchten sich für ihren Lebensabend die Zimmer nach ihrem eigenen Willen selbst aus. Im Übrigen fielen viele der vom Betriebsrat geschilderten Tätigkeiten des Nachts überhaupt gar nicht an. 22 Der Arbeitgeber hat beantragt, 23 die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung der im Nachtwachenbereich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 24 a) B5 R2 und D4 H2 in den Wohnbereich I, 25 b) M4 R3 und S6 N2 in den Wohnbereich II, 26 c) S7 S8, H3 W10 und R4 Z1 in den Wohnbereich III und 27 d) L1 F1, D5 C1 und M3 S5 in den Wohnbereich IV 28 zu ersetzen. 29 Der Betriebsrat hat beantragt, 30 den Antrag zurückzuweisen. 31 Er hat die Auffassung vertreten, die beabsichtigte Versetzung der im Nachtdienst beschäftigten Pflegekräfte führe in erheblicher Weise zu einer nicht mehr billigerweise hinzunehmenden Arbeitsbelastung in den einzelnen Wohnbereichen in der Nachtwache. Die Wohnbereiche wiesen im Hinblick auf die dort anfallenden Tätigkeiten eklatante Unterschiede auf. Die Laufarbeit im Altbau sei größer, da die Flure im Altbau etwa 60 Meter und im Neubau nur etwa 40 Meter lang seien. Zudem erstrecke sich der Wohnbereich IV über drei Etagen, während die übrigen Wohnbereiche nur über zwei Etagen verfügten. Der Neubau verfüge über eine bessere Pflegeinfrastruktur, in jeder Etage existierten für jeden der beiden Flure ein Badezimmer mit Toiletten und ein Arbeitsraum mit Fäkalienspüle. Im Altbau existieren hingegen pro Etage nur ein Badezimmer mit Toilette und ein Arbeitsraum mit Fäkalienspüle. Die Laufwege seien für die Pflegekräfte im Altbau zum Beispiel zum Entfernen von Fäkalien und zum Duschen der Bewohner entsprechend erheblich höher. 32 Zudem sei der Altbau aufgrund der Einzelzimmer für die Bewohner attraktiver. Im Neubau gebe es insgesamt 81 Plätze mit 35 Doppel- und 11 Einzelzimmern; im Altbau gebe es dagegen 103 Plätze mit 10 Doppel- und 83 Einzelzimmern. Ende Januar 2009 hätten im Altbau 100 und im Neubau 96 Bewohner gewohnt. 33 Die Arbeitsintensität der Nachtwachen im Altbau sei durch schwierigere Pflegebedürftigkeitsgrade und/oder einem höheren Betreuungsaufwand erhöht. Im Wohnbereich I seien 17 Bewohner der Pflegestufe 2 und 3, im Wohnbereich II 21 Bewohner, im Wohnbereich III 24 Bewohner und im Wohnbereich IV 25 Bewohner untergebracht. Im Wohnbereich IV komme noch der erhebliche Betreuungsaufwand hinzu, da der Anteil an gerontopsychiatrisch veränderten bzw. dementen Bewohnern am größten sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der sehr hohen Zahl der Bewohner mit Pflegestufe 01 die Laufarbeit aufgrund der höheren Zahl der Rufe umfangreicher sei. 34 Die höhere Belastung im Altbau mache sich auch an der dort bestehenden personellen Besetzung der Wohnbereiche im Tagdienst deutlich. Die Tätigkeit einer Nachtwache sei schon durch die Arbeit in der Nacht eine Belastung an und für sich. Der Nachtdienst in einem Wohnbereich des Neubaus verschaffe den Nachtwachen mehr Zeit zur Erledigung ihrer sonstigen Aufgaben. Er stelle daher einen Belastungsausgleich, sozusagen eine Verschnaufpause, dar. Der ständige Einsatz in einem Wohnbereich des Altbaus unter den derzeitigen Bedingungen sei für die dort einzusetzenden Nachtwachen nicht zumutbar. So hätten beispielsweise in den letzten beiden Jahren zwei Pflegekräfte des Tagdienstes nach einem Nachtdienst im Altbau die Fortsetzung aufgrund der Belastung abgelehnt. 35 Durch Beschluss vom 01.04.2009 hat das Arbeitsgericht dem Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Betriebsrat habe seine Zustimmung zur Versetzung der Nachtwachen zu den jeweiligen Wohnbereichen mangels Vorliegens eines Zustimmungsverweigerungsgrundes zu Unrecht nicht erteilt. Soweit die Nachtwachen ständig den Wohnbereichen I und II zugeordnet werden sollten, stelle dies nach dem eigenen Vorbringen des Betriebsrats wegen des dortigen geringeren Betreuungsaufwandes keine Benachteiligung dar. Auch hinsichtlich der Zuordnung von sechs Mitarbeitern-/innen zu den Wohnbereichen III und IV bedürfe es keiner weiteren Aufklärung, ob bei einem ständigen Einsatz in diesen Wohnbereichen eine Benachteiligung dieser Mitarbeiter vorliege. Eine derartige Benachteiligung sei nämlich durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Die Einführung der Bereichspflege auch im Bereich der Nachtwachen sei eine unternehmerische, gestaltende Entscheidung des Arbeitgebers, die nicht über den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG vom Arbeitsgericht überprüft werden könne. Eine etwaige Erschwerung in der Betreuungsarbeit für die Nachtwachen in den Wohnbereichen III und IV sei aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. 36 Gegen den dem Betriebsrat am 08.05.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 27.05.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 08./10.08.2009 mit dem am 10.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 37 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist die Mitarbeiterin H2, die dem Wohnbereich I zugeordnet werden soll, zum 31.10.2009 aus den Diensten des Arbeitgebers wegen Erreichens der Altersgrenze ausgeschieden. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich der Mitarbeiterin H2 übereinstimmend für erledigt erklärt. 38 Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungsmaßnahmen zu Unrecht ersetzt. Selbst wenn richtig wäre, dass die Entscheidung des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüft werden könne, müsse die Entscheidung jedoch im jeden Fall dahin überprüft werden, ob hinreichende betriebliche Gründe vorlägen, die die vorliegenden massiven Benachteiligungen der Nachtwachen insbesondere in den Wohnbereichen III und IV rechtfertigen könnten. Solche Gründe seien aber nicht ersichtlich. Er, der Betriebsrat, habe nämlich in ausreichender Weise dargelegt, dass die Maßnahmen zu unakzeptableren erheblichen Erschwerungen für die betroffenen Nachtwachenmitarbeiter führten. 39 Zunächst führe die Nachtarbeit insbesondere zu psychischen Belastungen und zu Herz-Kreislauf-Störungen. 40 Die Belastungen durch die Tätigkeit im Altbau und die grundsätzliche Gesundheitsgefährdung durch Nachtarbeit würden zusätzlich dadurch verstärkt, dass ein massiver Kraftaufwand und psychischer Aufwand von den Mitarbeitern gefordert werde, um die Arbeiten auch nur halbwegs adäquat durchführen zu können. In den Wohnbereichen III und IV seien nämlich massiv mehr Demenzkranke untergebracht, als in den Wohnbereichen I und II. In den Wohnbereichen III und IV träten massiv mehr Sterbefälle auf, wodurch die Mitarbeiter nicht nur durch die hohe Arbeitsdichte, sondern auch psychisch zusätzlich massiv belastet würden. Folgewirkungen seien insbesondere Störungen des Immunsystems mit häufigen Infektionserkrankungen sowie allergischen Empfindlichkeiten und Herz- und Kreislauferkrankungen. 41 Fasst alle Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnbereiche III und IV würden im Bett versorgt, verpflegt und gelagert. Weil die Nachtwachen in der Regel alleine arbeiteten, seien die Belastungen durch Heben und Tragen erheblich größer als bei den Pflegekräften im Tagdienst und bei den Nachtwachen im Neubau. Dies führe zu erheblich höheren Erkrankungen der Wirbelsäule und der Hand- und Schultergelenke. Die längeren Wege im Altbau belasteten zudem insbesondere massiv den Bewegungsapparat und führten zu Erkrankungen der Fuß- und Kniegelenke. Bereits jetzt stehe mit Sicherheit fest, dass der ausschließliche Einsatz von Nachtwachen im Altbau zu einer wesentlich höheren Arbeitsunfähigkeit und zu dauerhaften massiven Erkrankungen der davon betroffenen Nachtwachen führe. 42 Dieser unterschiedliche Einsatz der Nachtwachen in den Wohnbereichen I und II einerseits und in den Wohnbereichen III und IV andererseits führe zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG. Die Nachtwachen in den Wohnbereichen I und II würden zukünftig ungefähr 50 % weniger arbeiten, die Mitarbeiter in den Wohnbereichen III und IV bei gleichem Lohn etwa 50 % mehr. Die doppelt so starke Belastung in psychischer und physischer Hinsicht sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr vereinbar. 43 Aufgrund der unterschiedlichen Belegung des Neubaus einerseits und des Altbaus andererseits ergäben sich weitere Belastungen für die Nachtwachen in den Wohnbereichen III und IV. In diesen Wohnbereichen seien nämlich Bewohner mit höherem Pflegegrad und mit erheblich höherem Betreuungsaufwand untergebracht. Dies ergebe sich aus einer aktuellen Aufstellung der Belegung (Bl. 146, 155 d. A.). 44 Betriebliche Gründe seien für eine Änderung des Einsatzes im Nachtwachenbereich nicht ersichtlich. Die Patienten seien mit der derzeitigen Situation hochgradig zufrieden. Durch die Versetzungsmaßnahme werde auch nicht ansatzweise eine bessere Pflegesituation erzielt. Patientenbeschwerden wegen der derzeitigen Nachtwachensituation lägen nicht vor. Keiner der Bewohner habe eine Änderung im Nachtwachenbereich gewünscht. 45 Im Übrigen sei das vom Arbeitgeber geplante Konzept nicht durchführbar. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Mitarbeiterin H2 ab dem 01.10.2009 aus dem Berufsleben ausgeschieden sei und eine weitere Mitarbeiterin, Frau R3 zurzeit dauererkrankt sei. Die Einstellung zusätzlicher Nachtwachen habe der Arbeitgeber aber abgelehnt. Durch das bisher geübte Rotationsprinzip könnten derartige Ausfälle besser aufgefangen werden, zudem werde dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter im Nachtwachenbereich Rechnung getragen. 46 Der Betriebsrat beantragt, 47 den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.04.2009 – 5 BV 41/08 – abzuändern und den Antrag des Arbeitgebers abzuweisen. 48 Der Arbeitgeber beantragt, 49 die Beschwerde zurückzuweisen. 50 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, zur Umsetzung der Bereichspflege auch im Nachtwachenbereich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet zu sein. Die Umsetzung der Bereichspflege sei zur Sicherung der Qualität der Pflege unerlässlich. Sie sei eine anerkannte Form der Bewohnerversorgung, die für die Bewohner nur Vorteile mit sich bringe. Die Bewohner hätten nämlich nach der Umsetzung der Maßnahme auch während der Nacht einen festen Ansprechpartner und eine Bezugsperson und erhielten eine qualitativ bessere Pflege, Betreuung und Versorgung. Aufgrund des derzeit noch geübten Rotationsverfahrens seien die Mitarbeiter der Nachtwache nicht immer über die aktuelle Pflegesituation der Bewohner informiert. Dies hätte teilweise zur Folge gehabt, dass eigentliche Übergaben in Einarbeitungsgespräche ausgeartet seien. Manche Bewohner der Wohnbereiche würden einige der Mitarbeiter gar nicht kennen. 51 Durch die Umsetzung der Bereichspflege auch im Nachtwachenbereich würden die Nachtwachen nicht im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG benachteiligt, ohne dass dies aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt wäre. Auch den Mitarbeiterinnen, die in den Wohnbereichen III und IV eingesetzt werden sollten, entstünden keine Nachteile. Sie verrichteten dieselben arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten wie bei einem wechselnden Einsatz in sämtlichen Wohnbereichen. Nennenswerte messbare Mehrbelastungen einer Nachtwache im Altbau gegenüber einer Nachtwache im Neubau gebe es nicht. Dass die Nachtwachentätigkeit grundsätzlich psychisch und körperlich belastend sei, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Es sei auch überhaupt nicht ersichtlich, dass die Nachtwachen bei einem Einsatz in den Wohnbereichen III und IV häufiger erkrankten, als bei anderen Einsätzen. Auch die 20 Meter längeren Flure im Altbau bedeuteten keine messbare höhere Belastung. Soweit der Betriebsrat auf die größere Bewohneranzahl im Altbau Hinweise, sei dies bereits bei der Verteilung der Arbeitsstunden im Altbau einerseits und im Neubau andererseits berücksichtigt. 52 Selbst wenn eine messbare Mehrbelastung gegeben wäre, wäre sie durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Bei der Einführung der Bereichspflege auch im Nachtwachenbereich handele es sich nämlich um eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Davon, dass diese Entscheidung willkürlich sei, könne keine Rede sein. Auch ein Verstoß gegen § 75 BetrVG sei nicht ersichtlich. Sachliche Gründe sprächen jedenfalls für die Einführung der Bereichspflege auch im Bereich der Nachtwachen. 53 Darüber hinaus habe eine Begleitung der von der Versetzung betroffenen Nachtdienstmitarbeiter während der Nachtschicht zur Beurteilung der aktuellen Pflegesituation ergeben, dass in allen Wohnbereichen die während der Nacht anfallenden Aufgaben gut geschafft worden seien. Soweit die Nachtdienstmitarbeiter im Neubau weniger belastet seien, müssten diese zusätzliche Aufgaben übernehmen, die in den Wohnbereichen III und IV nicht anfielen. Hierzu gehörten beispielsweise die Reinigung und Desinfektion von Rollstühlen, Gehwagen, Infusionsständern und weiterer Gegenstände, die Durchführung morgendlicher Grund- und Behandlungspflege und die Reinigung der Medikamentenschränke. 54 Sämtliche im Seniorenzentrum beschäftigten Nachtwachenmitarbeiter arbeiteten freiwillig im Nachtdienst. Sie möchten auch gar nicht im Tagdienst eingesetzt werden. Insoweit seien auch die Hinweise des Betriebsrats auf die Unterschiede zwischen Tag- und Nachtdienst unerheblich. 55 Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. 56 B 57 Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. 58 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers stattgegeben. 59 I. 60 Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist zulässig. 61 1. Das Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 99 BetrVG streitig. Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der vom Arbeitgeber beschäftigten Nachtwachen. 62 2. Die Antragsbefugnis des Arbeitgebers und die Beteiligung des Betriebsrats im vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. 63 Die von der personellen Maßnahme betroffenen Nachtwachenmitarbeiter-/innen waren im vorliegenden Beschlussverfahren nicht zu beteiligen (BAG, 22.03.1983 – 1 ABR 49/81 – AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 6; BAG, 17.05.1983 – 1 ABR 5/80 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; BAG, 26.10. 2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 Eingruppierung Nr. 29; BAG, 12.12.2006 – 1 ABR 38/05 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 99 Rn. 288; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 83 Rn. 46 m.w.N.). Sie haben keine betriebsverfassungsrechtliche Position, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Sie können erforderlichenfalls die Richtigkeit der Versetzung im Urteilsverfahren überprüfen lassen. 64 II. 65 Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Das hat das Arbeitsgericht in dem vom Betriebsrat angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt. 66 1. Der Arbeitgeber bedurfte der Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Versetzungsmaßnahmen. 67 a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung einzuholen. 68 Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entsteht, sind erfüllt. 69 Im Betrieb des Arbeitgebers sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. 70 Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich auch unstreitig um eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 2 BetrVG. Den von der Arbeitgeberin betroffenen Nachtwachenmitarbeitern-/innen soll nämlich ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden. Nachdem die Nachtwachenmitarbeiter bisher ausschließlich im Rotationsprinzip in allen Wohnbereichen eingesetzt worden sind, sollen sie nunmehr grundsätzlich einzelnen Wohnbereichen zugewiesen werden. Sie sind danach nur noch für bestimmte Bereiche und für bestimmte Patienten zuständig. Dies stellt nach der übereinstimmenden Auffassung auch der Beteiligten im vorliegenden Verfahren eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Die Umsetzung von Pflegekräften für mehr als einen Monat in einem Seniorenheim von einer Station auf eine andere Station oder von einem Wohnbereich in einen anderen Wohnbereich ist nämlich eine Versetzung, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind (BAG, 29.02.2000 – 1 ABR 5/99 – AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 36; LAG Hamm, 12.07.2002 – 10 TaBV 150/01 – NZA-RR 2003, 587; LAG München, 29.01.2008 – 6 Sa 1345/06 – PflR 2008, 479). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 71 b) Das Zustimmungsverfahren zur Versetzung der Nachtwachenmitarbeiterinnen ist vom Arbeitgeber auch ordnungsgemäß eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 17.10.2008 (Bl. 7 f. d. A.) ist der Betriebsrat hinreichend über die vorgesehene Versetzung der Nachtwachenmitarbeiterinnen und der Zuordnung zu den einzelnen Wohnbereichen informiert worden. Das Schreiben des Arbeitgebers vom 17.10.2008 enthält die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die zukünftige Tätigkeit der Nachtwachenmitarbeiterinnen. 72 2. Die Zustimmung des Betriebsrats galt nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Auch dies hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt. Die Zustimmungsverweigerung vom 23.10.2008 ist form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. 73 a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat, will er seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. 74 Die Zustimmungsverweigerung vom 23.10.2008 ist formgerecht. Der Betriebsrat hat durch seinen Betriebsratsvorsitzenden (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) dem Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers schriftlich nach § 126 BGB widersprochen. 75 Die Beschwerdekammer geht auch davon aus, dass die Zustimmungsverweigerung mit Schreiben vom 23.10.2008 innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt ist. 76 b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die Zustimmungsverweigerung "unter Angabe von Gründen" im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt ist. 77 Um eine beachtliche Zustimmungsverweigerung handelt es sich dann, wenn die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats sich einem der gesetzlichen Tatbestände des § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lässt. Es muss als möglich erscheinen, dass mit der gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird. Nur wenn die Begründung des Betriebsrats offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug nimmt, ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich (BAG, 26.01.1988 – 1 AZR 531/86 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG, 03.10.1989 – 1 ABR 66/88 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 75; BAG, 27.06.2000 – 1 ABR 36/99 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; BAG, 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; BAG, 09.12.2008 – 1 ABR 79/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36; BAG, 10.03.2009 – 1 ABR 93/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 262; Däubler/Kittner/Klebe/Bachner, BetrVG, 11. Aufl., § 99 Rn. 164; GK/Raab, BetrVG, 9. Aufl., § 99 Rn. 122 f.; ErfK/Kania, 10. Aufl., § 99 BetrVG Rn. 39 m.w.N.). Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang bereits, ob die Zustimmungsverweigerung begründet oder auch nur schlüssig ist. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen lediglich für die Tatbestände der Nr. 3 und Nr. 6 des § 99 Abs. 2 BetrVG angegeben werden (BAG, 11.06.2002 – 1 ABR 843/01 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 118; BAG, 09.12.2008 – 1 ABR 79/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36). 78 Diesen Anforderungen wird das Zustimmungsverweigerungsschreiben des Betriebsrats vom 23.10.2008 gerecht. Im Schreiben vom 23.10.2008 ist ausführlich mitgeteilt worden, welche Nachteile den einzelnen Nachtwachenmitarbeiteren aufgrund der Zuordnung zu einzelnen Wohnbereichen entstehen. Aufgrund der im Schreiben des Betriebsrats vom 23.10.2008 mitgeteilten Tatsachen erscheint es zumindest möglich, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird, nämlich eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BetrVG. 79 3. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Versetzungsmaßnahme der Nachtwachenmitarbeiterinnen war nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. 80 Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit dem Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers stattgegeben. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG liegt hinsichtlich der beabsichtigten Versetzungsmaßnahmen nicht vor. 81 a) Zu Unrecht nimmt der Betriebsrat den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG für sich in Anspruch. 82 Hiernach kann der Betriebsrat zwar die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist. 83 aa) Eine Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG kann sich aus dem Verlust einer Rechtsposition, aber auch aus tatsächlichen Nachteilen von nicht unerheblichem Gewicht ergeben, wie sie etwa bei ungünstigen Auswirkungen auf die Umstände der Arbeit anzunehmen sind. Solche Nachteile können sowohl bei einer Verschlechterung der äußeren Arbeitsbedingungen als auch der materiellen Arbeitsbedingungen gegeben sein (BAG, 02.04.1996 – 1 ABR 39/95 – AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 9; LAG Berlin, 31.01.1983 – 12 TaBV 3/82 – AuR 1984, 54; Fitting, a.a.O., § 99 Rn. 198, 242; DKK/Kittner, a.a.O., § 99 Rn. 195; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 99 Rn. 50; GK/Raab, a.a.O., § 99 Rn. 149, 162, 166 m.w.N.). 84 Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich derjenigen Nachtwachenmitarbeiter, die den Wohnbereichen I und II zugeordnet werden sollen, bereits an einer Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG fehlt. Nach dem eigenen Vorbringen des Betriebsrats führt die Zuordnung zu den Wohnbereichen des Neubaus gerade nicht zu einer Erschwerung der Arbeit, sondern im Gegenteil zu einer Erleichterung. 85 Der Betriebsrat kann eine Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG auch nicht mit dem allgemeinen Hinweis begründen, die Nachtarbeit führe zu psychischen Belastungen und zu Herz-Kreislauf-Störungen. Dass die Nachtwachentätigkeit grundsätzlich in körperlicher und psychischer Hinsicht belastender ist als die Ausübung von Tagschichten, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob die Ausübung von Nachtschichten im Verhältnis zu Tagschichten sich benachteiligend auswirkt. 86 Eine Benachteiligung der für die Wohnbereiche III und IV vorgesehenen Nachtwachen liegt auch nicht darin, dass in diesen Wohnbereichen aufgrund der höheren Bewohnerzahlen stärkere Belastungen angenommen werden müssen. Die größere Anzahl der Bewohner in den Wohnbereichen III und IV ist nämlich bereits bei der Verteilung der Arbeitsstunden auf die Wohnbereiche I und II einerseits und die Wohnbereiche III und IV berücksichtigt worden. Zwischen den Beteiligten ist jedenfalls im Beschwerdeverfahren unstreitig geworden, dass grundsätzlich in den Wohnbereichen I und II unter Berücksichtigung der dortigen Bewohner-anzahl wöchentlich 68,27 Stunden für die Nachtwachen anfallen. Für den Wohnbereich III sind dies 97,40 Arbeitsstunden und für den Wohnbereich IV 112,4 Stunden. Hieraus ergibt sich, dass im Verhältnis zu der jeweiligen Bewohneranzahl eine gleichmäßige Auslastung der in den jeweiligen Wohnbereichen beschäftigten Nachtwachen vorgegeben ist. 87 Ob darüber hinaus in den Wohnbereichen III und IV mehr Demenzkranke, wie der Betriebsrat behauptet, untergebracht sind, ob dort mehr Sterbefälle auftreten und sich aus den unterschiedlichen Betreuungsarbeiten ein – im Verhältnis zu den Bewohnern in den Wohnbereichen I und II – erhöhter Pflegeaufwand auch für die Nachtwachen ergibt, der zu Überbelastungen und damit zu Benachteiligungen im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG führt, hat – ebenso wie das Arbeitsgericht – auch die Beschwerdekammer letztlich offen gelassen. Auch wenn die Beschwerdekammer zu Gunsten des Betriebsrats unterstellt, dass die Tätigkeiten der Nachtwachen in den Wohnbereichen III und IV arbeitsintensiver, aufgrund der Pflegebedürftigkeit gerade der dortigen Bewohner schwerer ist und die dort untergebrachten Bewohner einen höheren Betreuungsaufwand erfordern als die Bewohner in den Wohnbereichen I und II, wäre eine sich hieraus ergebende etwaige Benachteiligung der Nachtwachen, die für die Wohnbereiche III und IV vorgesehen sind, aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt. 88 bb) Derartige betriebliche Gründe im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG sind auch nach Auffassung der Beschwerdekammer gegeben. 89 Nicht jede Benachteiligung eines Arbeitnehmers begründet ein Widerspruchsrecht des nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Vielmehr darf die Benachteiligung nicht durch betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gerechtfertigt sein. Durch betriebliche Gründe gerechtfertigt ist eine Benachteiligung, wenn sie die unmittelbare Folge einer gestaltenden Unternehmerentscheidung ist. Die unternehmerische Entscheidung selbst ist im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Insoweit sind die für das Kündigungsschutzverfahren entwickelten Überlegungen entsprechend heranzuziehen. Der Betriebsrat kann nicht über einen auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG gestützten Zustimmungsverweigerungsgrund erzwingen, dass die unternehmerische Entscheidung wieder rückgängig gemacht wird (BAG, 10.08.1993 – 1 ABR 22/93 – NZA 1994, 187; BAG, 16.01.2007 – 1 ABR 16/06 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52, Rn. 47; GK/Raab, a.a.O., § 99 Rn. 162). 90 So liegt der vorliegende Fall. Unstreitig hat der Arbeitgeber beschlossen, die sogenannte Bereichspflege aus dem bereits im Zustimmungsersuchen vom 17.10.2008 angegebenen Gründen auch auf den Nachtwachenbereich auszudehnen und die Bereichspflege, die sich bereits im Tagdienst bewährt hat, auch im Nachtwachenbereich anzuwenden. Ziel dieser Bereichspflege, die grundsätzlich eine anerkannte Form der Bewohnerversorgung ist, ist es, dass die Bewohner auch während der Nacht einen festen Ansprechpartner in der Bezugsperson haben und dadurch eine qualitativ bessere Pflege, Betreuung und Versorgung erhalten. Dieses Konzept erscheint auch der Beschwerdekammer sinnvoll und nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber dieses Konzept aus sachfremden Erwägungen oder sogar willkürlich einzuführen beabsichtigt, sind in keiner Weise ersichtlich. Selbst der Betriebsrat hat bereits im Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 23.10.2008 grundsätzlich ausgeführt, dass das Ziel einer Bereichspflege sowohl im Tagdienst als auch im Nachtdienst sinnvoll ist. Soweit sich aus dem Beschwerdevorbringen des Betriebsrats ergibt, dass er mit dem vom Arbeitgeber verfolgten Konzept nicht einverstanden ist, steht ihm jedoch ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zu. Die Frage, nach welchem Konzept die Nachtwachen in dem vom Arbeitgeber betriebenen Seniorenzentrum eingesetzt werden, stellt eine unternehmerische Entscheidung dar, die nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bedarf. 91 b) Der Betriebsrat kann sich auch nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG berufen. 92 Hiernach kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. 93 Eine Benachteiligung im Sinne des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG liegt nicht vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 94 c) Schließlich ist auch nicht ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben. 95 Die Beschwerdekammer geht zu Gunsten des Betriebsrats davon aus, dass Verstöße gegen § 75 Abs. 1 BetrVG zu einem Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG führen können. Ein Verstoß gegen die Grundsätze für die Gleichbehandlung aller Betriebsangehörigen im Sinne des § 75 Abs. 1 BetrVG liegt bei der Durchführung der Zuordnung der Nachtwachen zu einzelnen Wohnbereichen jedoch nicht vor. 96 Soweit der Betriebsrat eine Benachteiligung der Nachtwachen im Verhältnis zu den im Tagdienst beschäftigten Pflegekräften annimmt, kommt es hierauf nicht an. Zu Recht hat der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass zahlreiche vom Betriebsrat erstinstanzlich vorgetragene tätigkeitsbezogene Erschwernisse bei den Nachtwachen nicht auftreten. Regelmäßig schlafen die Bewohner und Bewohnerinnen des Nachts. 97 Soweit tatsächlich bei den in den Wohnbereichen III und IV einzusetzenden Nachtwachen höhere Belastungen als in den Wohnbereichen I und II auftreten, wäre dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hat insoweit auch unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die in den Wohnbereichen I und II einzusetzenden Nachtwachen zusätzliche Tätigkeiten übertragen bekommen sollen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG kann deshalb auch insoweit nicht angenommen werden. 98 III. 99 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, § 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.