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Beschluss

10 TaBV 39/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einmaliger tätlicher Angriff des Arbeitnehmers kann gesetzwidrig im Sinne des §104 BetrVG sein, begründet aber nur dann ein Entlassungsbegehren, wenn damit eine wiederholte und ernstliche Störung des Betriebsfriedens verbunden ist. • Für ein Entlassungsverlangen nach §104 BetrVG sind konkrete Darlegungen erforderlich, aus denen sich eine erhebliche und nachhaltige Beunruhigung einer größeren Zahl von Beschäftigten ergibt; allgemeine Hinweise auf ein aufbrausendes Wesen genügen nicht. • Ein Betriebsratsantrag nach §104 BetrVG kann die Versetzung des Arbeitnehmers fordern, jedoch nicht die Anordnung konkreter personeller Maßnahmen wie die Entziehung bestimmter Führungsaufgaben gegenüber dem Arbeitgeber. • Der betroffene Arbeitnehmer ist im Verfahren nach §104 BetrVG zu beteiligen, insbesondere wenn er bereits wegen Heranziehung zu Betriebsratssitzungen nachwirkenden Kündigungsschutz genießt.
Entscheidungsgründe
Entlassungsbegehren nach §104 BetrVG verlangt wiederholte, ernstliche Betriebsfriedensstörung • Ein einmaliger tätlicher Angriff des Arbeitnehmers kann gesetzwidrig im Sinne des §104 BetrVG sein, begründet aber nur dann ein Entlassungsbegehren, wenn damit eine wiederholte und ernstliche Störung des Betriebsfriedens verbunden ist. • Für ein Entlassungsverlangen nach §104 BetrVG sind konkrete Darlegungen erforderlich, aus denen sich eine erhebliche und nachhaltige Beunruhigung einer größeren Zahl von Beschäftigten ergibt; allgemeine Hinweise auf ein aufbrausendes Wesen genügen nicht. • Ein Betriebsratsantrag nach §104 BetrVG kann die Versetzung des Arbeitnehmers fordern, jedoch nicht die Anordnung konkreter personeller Maßnahmen wie die Entziehung bestimmter Führungsaufgaben gegenüber dem Arbeitgeber. • Der betroffene Arbeitnehmer ist im Verfahren nach §104 BetrVG zu beteiligen, insbesondere wenn er bereits wegen Heranziehung zu Betriebsratssitzungen nachwirkenden Kündigungsschutz genießt. Die Arbeitgeberin betreibt eine Bäckerei mit rund 980 Beschäftigten; der 41-jährige Mitarbeiter G1 war als Abteilungsleiter in der Nachtschicht tätig und Ersatzmitglied des Betriebsrats. Am 19.11.2008 packte G1 einen Kollegen (D2) am T-Shirt in Brusthöhe und verletzte ihn; D2 war daraufhin arbeitsunfähig. Der Betriebsrat prüfte die Beschwerde und forderte Abhilfe; die Arbeitgeberin erteilte G1 am 28.11.2008 eine letzte Abmahnung und schloss mit ihm eine Vereinbarung, in der er Entschädigungszahlungen, Teilnahme an Präventionsmaßnahmen und eine öffentliche Entschuldigung zusagte. Der Betriebsrat beantragte am 02.12.2008 die Entlassung G1s nach §104 BetrVG, hilfsweise die Entziehung seiner Personalführungsfunktion und Versetzung in die Tagschicht. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat statt; Arbeitgeberin und G1 legten Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren erklärte D2 später, die Angelegenheit sei erledigt und bat um Einstellung des Verfahrens; G1 legte Nachweise über Teilnahme an einem Training vor. • Zulässigkeit: Der Betriebsrat verfolgte sein Entlassungsbegehren zulässig im Beschlussverfahren nach §§2a,80 ArbGG; Antragsbefugnis ergibt sich aus §§10,83 Abs.3 ArbGG, §104 BetrVG; der betroffene Arbeitnehmer ist als Beteiligter zu beteiligen, insbesondere bei nachwirkendem Kündigungsschutz. • Tatbestandsvoraussetzungen §104 BetrVG: §104 verlangt neben gesetzwidrigem Verhalten zudem, dass dieses zu einer wiederholten und ernstlichen Störung des Betriebsfriedens geführt hat; bloße Eignung zur Störung genügt nicht. • Vorfall vom 19.11.2008: Das Anfassen und Verletzen des Kollegen stellt gesetzwidriges Verhalten dar, sodass ein Entlassungsbegehren grundsätzlich in Betracht kommen kann. • Fehlende Wiederholung und erhebliche Störung: Der Betriebsrat hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Vorfall zusammen mit früheren Vorfällen eine wiederholte, für eine grössere Zahl von Arbeitnehmern nachhaltige Beunruhigung verursacht hat; allgemeine Hinweise auf ein aufbrausendes Wesen sind unzureichend. • Frist- und verfahrensrechtliche Aspekte: Soweit das Begehren auf eine außerordentliche Kündigung abzielt, war die Zweiwochenfrist des §626 Abs.2 BGB bereits verstrichen; eine ordentliche Kündigung kam wegen des nachwirkenden Kündigungsschutzes nicht in Betracht. • Hilfsantrag: Ein Antrag, dem Arbeitgeber die Entziehung konkreter Personalführungsfunktionen oder die Anordnung einer bestimmten Versetzung vorzuschreiben, ist im Verfahren nach §104 BetrVG nicht statthaft; zudem fehlt auch hier die erforderliche wiederholte ernstliche Störung des Betriebsfriedens. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BAG war nicht angezeigt; die gebotenen Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Beteiligten zu 3. sind erfolgreich; der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn wird abgeändert und die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass zwar das Verhalten des Beteiligten vom 19.11.2008 gesetzwidrig war, der Betriebsrat jedoch nicht dargelegt hat, dass hierdurch eine wiederholte und ernstliche Störung des Betriebsfriedens eingetreten ist, die eine Entlassung oder Versetzung nach §104 BetrVG rechtfertigen würde. Soweit der Betriebsrat hilfsweise die Entziehung konkreter Personalführungsbefugnisse und die Versetzung begehrte, ist ein derartiger konkreter Maßnahmenzwang gegenüber dem Arbeitgeber im Verfahren nach §104 BetrVG nicht durchsetzbar; zudem fehlt auch hierfür die erforderliche Tatsachengrundlage. Eine außerordentliche Kündigung kam wegen Fristablaufes nach §626 Abs.2 BGB nicht mehr in Betracht; eine ordentliche Kündigung war wegen nachwirkenden Kündigungsschutzes ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.