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Beschluss

2 Ta 475/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Deckungsklage des Arbeitnehmers gegen seine Rechtsschutzversicherung fällt nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. • Allein der Umstand, dass die Deckungszusage die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens betreffen kann, begründet keinen inneren Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG. • § 34 ZPO kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht begründen; Fragen der Rechtswegzuständigkeit sind durch das ArbGG zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Deckungsklagen gegen Rechtsschutzversicherung • Eine Deckungsklage des Arbeitnehmers gegen seine Rechtsschutzversicherung fällt nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. • Allein der Umstand, dass die Deckungszusage die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens betreffen kann, begründet keinen inneren Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG. • § 34 ZPO kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht begründen; Fragen der Rechtswegzuständigkeit sind durch das ArbGG zu entscheiden. Der Kläger, über seine Ehefrau bei der Beklagten rechtsschutzversichert, begehrt eine Deckungszusage für einen laufenden Kündigungsschutzprozess. Die Beklagte verweigert die Deckung mit der Begründung, es handle sich um versicherungsrechtliche Fragen aus dem Versicherungsvertrag. Das Arbeitsgericht Münster hielt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies die Klage an das Amtsgericht. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und rügte, der Sachzusammenhang ergäbe sich gerade daraus, dass die Beklagte die Deckung für das arbeitsgerichtliche Verfahren zu Unrecht verweigere. Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest, es gehe um rein versicherungsrechtliche Streitigkeiten. Das Beschwerdegericht prüfte, ob ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzverfahren besteht. • Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis; der Streitgegenstand ist ein Versicherungsverhältnis, sodass § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG nicht einschlägig ist. • Zusammenhangsklage (§ 2 Abs. 3 ArbGG): Es fehlt der erforderliche innere Zusammenhang. Die Deckungsklage klärt versicherungsrechtliche Fragen, die wirtschaftlich und rechtlich von den Streitgegenständen des Kündigungsschutzverfahrens zu trennen sind; der Kündigungsschutzprozess ist nur äußerer Anlass. • § 34 ZPO: Diese Vorschrift begründet keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Fragen des Zugangs zu den Arbeitsgerichten sind Fragen der Rechtswegzuständigkeit nach dem ArbGG, nicht der innerprozessualen Zuständigkeitsregelung der ZPO. • Rechtsfolgen: Das Arbeitsgericht hat zu Recht gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Amtsgericht verwiesen; die sofortige Beschwerde ist unbegründet. • Kosten und Gegenstandswert: Der Kläger trägt die Kosten der erfolglosen Beschwerde nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert wurde unter Berücksichtigung eingeschränkter Rechtskraft auf 1.353,15 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Rechtsstreit betrifft versicherungsrechtliche Fragen und steht in keinem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem beim Arbeitsgericht geführten Kündigungsschutzverfahren; deshalb sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig. Das Verfahren wurde zu Recht gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht verwiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1.353,15 € festgesetzt.