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Beschluss

10 TaBV 43/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten, wenn die Fristversäumnis allein auf das Verschulden einer langjährig eingesetzten, sorgfältig überwachten Sachbearbeiterin des Rechtsbevollmächtigten zurückgeht und kein Organisationsverschulden des Anwalts feststellbar ist. • Bei der Prüfung von Eingruppierungen nach einem Lohnrahmentarifvertrag sind die aufbauenden Lohngruppen nacheinander zu prüfen; die Einstufung in höhere Lohngruppen setzt zusätzliches fachliches Können oder eine erhöhte Verantwortung voraus. • Die Ablehnung der Zustimmung durch den Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG nur dann zu respektieren, wenn die Verweigerungsgründe substantiiert vorgetragen sind; ist die Verweigerung unbegründet, kann das Arbeitsgericht nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Zustimmung ersetzen. • Eine Ein- oder Umgruppierung in die zutreffende Lohngruppe stellt regelmäßig keinen unzulässigen Nachteil nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar, wenn die betreffenden Arbeitnehmer nicht vergleichbar sind.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung in Lohngruppe VII statt VIII bei fehlender Hochwertigkeit der Facharbeit • Der Betriebsrat kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten, wenn die Fristversäumnis allein auf das Verschulden einer langjährig eingesetzten, sorgfältig überwachten Sachbearbeiterin des Rechtsbevollmächtigten zurückgeht und kein Organisationsverschulden des Anwalts feststellbar ist. • Bei der Prüfung von Eingruppierungen nach einem Lohnrahmentarifvertrag sind die aufbauenden Lohngruppen nacheinander zu prüfen; die Einstufung in höhere Lohngruppen setzt zusätzliches fachliches Können oder eine erhöhte Verantwortung voraus. • Die Ablehnung der Zustimmung durch den Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG nur dann zu respektieren, wenn die Verweigerungsgründe substantiiert vorgetragen sind; ist die Verweigerung unbegründet, kann das Arbeitsgericht nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Zustimmung ersetzen. • Eine Ein- oder Umgruppierung in die zutreffende Lohngruppe stellt regelmäßig keinen unzulässigen Nachteil nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar, wenn die betreffenden Arbeitnehmer nicht vergleichbar sind. Die Arbeitgeberin aus der Verpackungsindustrie wandte den Lohnrahmentarifvertrag (LRTV) der Papierverarbeitung an. Streitgegenstand war die Eingruppierung zweier Verpackungsmittelmechaniker (E2 und K2), die als Maschinenführer an Heißfolien- bzw. Stanzmaschinen tätig sind. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, E2 bzw. K2 in Lohngruppe VII LRTV (zweites bzw. erstes Tätigkeitsjahr bzw. hilfsweise zweites Jahr) einzugruppieren; der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung und forderte Eingruppierung in Lohngruppe VIII LRTV. Die Arbeitgeberin stellte Anträge auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin überwiegend statt; der Betriebsrat legte Beschwerde ein, verletzte die Begründungsfrist, erhielt aber Wiedereinsetzung und begründete die Beschwerde in der Sache mit Verweis auf besondere Anforderungen und Verantwortlichkeit der Mitarbeiter. Die Kammer hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Betriebsrats war form- und fristgerecht eingelegt; die zunächst versäumte Begründungsfrist rechtfertigte jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Versäumnis allein der langjährigen Sachbearbeiterin des Anwalts zuzuschreiben war und kein Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten vorlag (BGH-Rechtsprechung zur Anwaltsorganisation). • Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bestand; die Arbeitgeberin hatte ordnungsgemäß mitgeteilt und die Betriebsratswidersprüche waren form- und fristgerecht erhoben und substantiiert (Geltendmachung von § 99 Abs.2 Nr.1 und Nr.4 BetrVG). • Materiellrechtlich sind die Lohngruppen VI, VII und VIII LRTV aufeinander aufbauend zu prüfen; unstreitig erfüllten die Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Lohngruppe VI und die der Lohngruppe VII (fachlich schwierige Arbeiten nach abgeschlossener Berufsausbildung und mehrjähriger Erfahrung). • Für Lohngruppe VIII LRTV ist hingegen erforderlich, dass es sich um "hochwertige" Facharbeiten handelt, die durch besonders tiefgehende oder breite Fachkenntnisse sowie eine erhöhte Verantwortung über die Anforderungen der Lohngruppe VII hinaus gekennzeichnet sind. Diese zusätzlichen Heraushebungstatbestände lagen nicht vor. • Die Kammer stellte fest, dass die Mitarbeiter die Maschinen nicht programmieren, nur bestimmte Rüst- und Überwachungsaufgaben ausüben, deren Abläufe weitgehend vorgegeben sind, und dass es eine Anlaufprüfung durch Schichtleiter sowie eine Endkontrolle durch die Qualitätsabteilung gibt. Daher fehlt die allein- und letztverantwortliche Qualität, die für Lohngruppe VIII erforderlich wäre. • Der Gleichbehandlungsvorwurf (§ 99 Abs.2 Nr.4 BetrVG) war unbegründet, weil die in Lohngruppe VIII Eingruppierten nicht vergleichbar waren (Überleitungen aus früheren Tarifverhältnissen oder breitere Einsatzfähigkeit). • Ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, weil allein die rechtliche Bewertung der bereits unstreitigen Tätigkeiten vorzunehmen war und hierzu kein externes Fachgutachten geboten ist. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den erstinstanzlichen Beschluss wurde zurückgewiesen; die Eingruppierungen der Arbeitnehmer E2 und K2 in die Lohngruppe VII LRTV (2. Tätigkeitsjahr bzw. 2. Tätigkeitsjahr aufgrund des Hilfsantrags für K2) sind tarifgerecht und wurden zu Recht vom Arbeitsgericht ersetzt. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die höhere Lohngruppe VIII LRTV liegen nicht vor, weil die erforderlichen zusätzlichen Merkmale hochwertiger Facharbeit — insbesondere eine über die Lohngruppe VII hinausgehende Verantwortung und besondere fachliche Tiefe oder Breite — nicht erfüllt sind. Der Anspruch des Betriebsrats auf Gleichbehandlung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist nicht begründet, da die in Lohngruppe VIII Eingruppierten nicht vergleichbar sind. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.